Wissenswertes über Minijobs Bei Minijobs sind zwei Arten von Beschäftigungen zu unterscheiden. Zum einen geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen das Arbeitsentgelt monatlich 450 Euro nicht übersteigt. Zum anderen kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind (ab 1. Januar 2019 zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage). Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unerheblich. Ausgeübt werden können die Minijobs sowohl im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten. Mehrere Beschäftigungen Arbeitnehmer, die bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hat ein Arbeitnehmer, der keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen). Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die monatliche Grenze von 450 Euro überschritten, handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen. Minijobber können unbeschwert arbeiten - bei einem Arbeits- oder Wegeunfall haben Sie Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber Pauschal- und Umlagebeiträge. Der Minijobber selbst braucht nur den Eigenbeitrag zur Rentenversicherung zu entrichten. Minijobber sind rentenversichert. Minijobber haben grundsätzlich die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Minijobber sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierdurch erwerben sie einen Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht wirkt sich im Regelfall rentensteigernd und - je nach Einzelfall - auch anspruchsbegründend bzw. -erhaltend aus. Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen wollen, können sich von dieser befreien lassen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung kann jederzeit - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Rechte der Minijobber Arbeitgeber müssen insbesondere die folgenden arbeitsrechtlichen Grundsätze beachten: Grundsatz der Gleichbehandlung Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Erhalten beispielsweise Vollzeitbeschäftigte Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, so hat auch ein Minijobber seiner Arbeitszeit entsprechend anteilig Anspruch darauf. Mindestlohn Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2015 einen Mindestlohn eingeführt. Der Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2017 8,84 Euro pro Stunde und gilt für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind, haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Von der Verpflichtung, den Mindestlohn zu zahlen, gibt es Ausnahmen. Für die nachfolgenden Personenkreise sind Arbeitgeber an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht gebunden: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schüler Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung) Ehrenamtlich Tätige Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit Arbeitnehmer, die in einer Branche mit einem per Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegten Mindestlohn unter 8,84 Euro (bis längstens 31.12.2017) beschäftigt sind Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass durch die Erhöhung des Stundenlohns auf 8,84 Euro das regelmäßig erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 Euro überschreiten kann. In diesen Fällen muss die vereinbarte monatliche Arbeitszeit reduziert werden, damit weiterhin ein 450-Euro-Minijob vorliegt. Wird die Grenze von 450 Euro überschritten liegt kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Erholungsurlaub Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Arbeitet der Minijobber an sechs Tagen in der Woche, so beträgt sein jährlicher Urlaubsanspruch mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage. Bei einer kürzeren Arbeitswoche ergibt sich der Urlaubsanspruch entsprechend der folgenden Formel: individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen) Urlaubstage 6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Samstag
) Beispiel: Arbeitet ein Minijobber vier Tage pro Woche, so stehen ihm 16 Urlaubstage zu. Dieser Anspruch ergibt sich wie folgt: (4 x 24) / 6 16 Urlaubstage. Entgeltfortzahlung Minijobber, die unverschuldet arbeitsunfähig sind, haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Verdienstes durch den Arbeitgeber. Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei einem Arbeitsausfall an Feiertagen, sein Arbeitsentgelt zu zahlen. Die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeitet. Werdende Mütter haben außerdem Anspruch auf Zahlung eines Mutterschutzlohns während eines Beschäftigungsverbotes. Für die Dauer der Schutzfristen erhalten sie Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber. Kündigungsschutz und Kündigungsfristen Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Auch für sie findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, genießt noch viele weitere Vorteile des regulären Beschäftigungsverhältnisses. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie vom Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030 221 911 004 oder im Internet unter minijob-zentrale.de. Hinweis für Minijobber aus dem Ausland Durch die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland kann ein im Ausland bestehender Krankenversicherungsschutz verloren gehen. Das gleiche gilt für die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit sowie die Pflege- und Rentenversicherung. Durch die Beitragszahlung des Arbeitgebers zur Minijob-Zentrale entsteht kein eigener Krankenversicherungsschutz. Arbeitnehmer sollten sich deshalb unbedingt vor Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger darüber informieren, ob sie ausreichend abgesichert sind. Wie werden Arbeitnehmer angemeldet, welche Beiträge sind zu zahlen? Alle Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten Sie im Internet unter minijob-zentrale.de