Das deutsche Asylverfahren Zuständigkeiten, Verfahren, Statistiken, Rechtsfolgen Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die vorliegende Broschüre ''Das deutsche Asylverahren - ausführlich erklärt'' des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom November 2014 grundlegende Informationen zum Ablauf des deutschen Asylverfahrens enthält. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass Richtlinien des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) zum 20.07.2015 in Kraft getreten sind, jedoch noch nicht durch ein Gesetz in das nationale Recht umgesetzt wurden. Diese Richtlinien haben aber bereits Auswirkungen auf das praktische Asylverfahren. Zuständigkeiten im Rahmen des Asylverfahrens Identitätssicherung und -feststellung Flughafenverfahren (§ 18 a AsylVfG) Dublin-Verfahren Materielles Flüchtlingsrecht Unterstützung der Entscheidungsfindung im Asylverfahren Unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren Verfahrensdauer und Gesamtverfahrensdauer Erstverteilung von Asylbegehrenden (EASY), Unterbringung und Verpflegung Die Bundesländer sind für die Unterbringung der Asylbewerber zuständig. Dazu müssen sie insbesondere Aufnahmeeinrichtungen (AE) schaffen und unterhalten. In diesen Einrichtungen erhalten die Asylbewerber zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen. Außerdem erhalten sie nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012, das die Höhe der Geldleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes für verfassungswidrig erklärte, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens einen monatlichen Geldbetrag in Höhe von 130 Euro. Meldet sich der Asylbewerber bei einer AE, erfolgt unter Beachtung der Aufnahmequoten der Bundesländer die EASY-Verteilung, um die AE zu ermitteln, die für die Aufnahme zuständig ist. Das Bundesamt führt das Asylverfahren durch. Asylantragstellung und persönliche Anhörung erfolgen beim Bundesamt. Auf Grund einer Gesamtschau, die alle relevanten Erkenntnisse ermittelt, wird entschieden, ob dem Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist. Die Bundesländer unterhalten die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes kann der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Der Kläger richtet seine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, die vom Bundesamt vertreten wird. Das Aufenthaltsrecht nach der Entscheidung des Bundesamts regeln die Bundesländer, die in der Regel durch ihre Ausländerbehörden handeln. Je nach dem Ergebnis des Asylverfahrens erteilt die zuständige Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel oder ergreift Maßnahmen, um den Aufenthalt zu beenden. Bei einem Asylgesuch an der Grenze entscheidet die Bundespolizei über die Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung oder eine Einreiseverweigerung. Im Rahmen des Flughafenverfahrens leitet die Bundespolizei den Asylsuchenden im Transitbereich an das Bundesamt weiter. Es erfolgt eine Zusammenarbeit des Bundesamts mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, so wertet etwa das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke von Asylsuchenden aus. Der UNFlüchtlingskommissar (UNHCR) wacht über die Einhaltung der Genfer Ausländer, die einen Asylantrag stellen, werden während der ersten Wochen des Asylverfahrens in der Regel in sogenannten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, die von den Bundesländern bereit gestellt werden. Jedes Bundesland hat dabei eine exakt festgelegte Quote der Asylbegehrenden (Königsteiner Schlüssel) aufzunehmen, um auf diese Weise die mit der Aufnahme verbundenen Lasten angemessen zu verteilen. Die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt mit Hilfe des bundesweiten Verteilungssystems ''EASY'' (Erstverteilung der Asylbegehrenden): Zuständig für die Aufnahme des Asylbegehrenden ist diejenige Aufnahmeeinrichtung, bei der er sich gemeldet hat, sofern diese über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der oben genannten Quote verfügt und die Außenstelle des Bundesamtes, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, Asylanträge aus dem Herkunftsland des Asylbegehrenden bearbeitet. Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, wird der Asylbegehrende durch EASY der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung, welche die Zuständigkeitskriterien erfüllt, zugewiesen