5.1 Ablauf einer Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Fristen beachten Außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (Ansprüche nach §§ 15, 21 AGG): innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Diskriminierung Bei anderen Ansprüchen (z.B. Beseitigungs-/Unterlassungsansprüche oder Ansprüche auf Gleichstellung): drei Jahre, § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ggf. Durchführung eines Schlichtungsverfahrens je nach Bundesland, siehe § 15a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) Bei Klagen vor dem Arbeitsgericht: Klageeinreichung drei Monate nach Geltendmachung der Ansprüche, § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz Im Falle einer Kündigung (auch bei Änderungskündigung): Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, damit das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst bzw. die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht wirksam wird. Klageeinreichung beim Amts- oder Landgericht bei Ansprüchen nach § 21 AGG bis spätestens drei Jahre nach Geltendmachung (Verjährungsfrist) Schriftliches Vorverfahren: Klageerwiderung/Replik Güteverhandlung: endet häufig mit Vergleich, dann Verfahren beendet Hauptverhandlung, ggf. Beweisaufnahme Urteil Berufung/Revision