AGG-Wegweiser Erläuterungen und Beispiele zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Jeder Mensch hat die gleichen Rechte unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexueller Identität. Vielfalt bringt uns alle voran: Eine diskriminierungsfreie Gesellschaft ist lebenswerter und eröffnet allen die gleichen Chancen. Deutschland soll ein Land werden, das von einer diskriminierungsfreien Kultur geprägt ist. Den rechtlichen Rahmen für einen weitgehend einheitlichen Diskriminierungsschutz hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschaffen, das 2006 in Kraft getreten ist. Im gesellschaftlichen Bewusstsein hat sich seitdem einiges verändert - aber noch lange nicht genug. Der Abbau von Vorurteilen sowie die Veränderung von Einstellungen und Sichtweisen sind ein langer Prozess und brauchen mehr als nur ein Gesetz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit Leben zu füllen, es auch im Alltag durchzusetzen, das ist unser wichtigstes Anliegen. Die vorliegende Broschüre gibt Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind oder sich über ihre Rechte informieren möchten, einen ersten Überblick über den Schutz vor Diskriminierung durch das AGG und andere Gesetze. Dies gilt sowohl für den Bereich Beschäftigung und Beruf als auch für Alltagsgeschäfte oder Wohnungssuche. Unternehmerinnen und Unternehmer können sich darüber informieren, welche Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung geboten sind und wie sie reagieren können, sollte es zu Diskriminierungen in ihrem Unternehmen kommen. Rechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Rassistische Diskriminierung/ethnische Herkunft. Sexuelle Identität. Mehrfachdiskriminierung. Sachlicher Anwendungsbereich In welchen Situationen gilt das AGG? Zulässige unterschiedliche Behandlung und Ausnahmen im Bereich Beschäftigung und Beruf. Zulässige unterschiedliche Behandlung und Ausnahmen im Zivilrecht. Benachteiligungsbegriff nach dem AGG. Benachteiligungsformen. Unmittelbare Benachteiligung. Mittelbare Benachteiligung. Belästigung. Mobbing. Sexuelle Belästigung. Anweisung zur Benachteiligung. Beweislast. Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen. Handlungsmöglichkeiten bei bestehenden oder drohenden Verstößen gegen das AGG. Benachteiligungen verhindern. Benachteiligungen beseitigen. Benachteiligungen ausgleichen. Unterstützung bei Diskriminierung. Das AGG schützt Menschen, die aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Entsprechend den europäischen Vorgaben der Antirassismus richtlinie ist im privaten Geschäftsverkehr der Schutz vor rassistischen Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft am weitgehendsten geregelt. Er erstreckt sich auf alle Verträge, die den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, regeln. Für die anderen geschützten Diskriminierungskategorien bestehen solche europäischen Vorgaben nicht oder nicht in gleichem Maße. Hier ist das Diskriminierungsverbot auf sogenannte Massen geschäfte beschränkt (siehe Seite 22). Bezüglich der Weltanschauung fehlt ein Schutz von Vertragspartnerinnen und -partnern bei Massengeschäften ganz. Die Gründe, aus denen Diskriminierungen erfolgen, sind in einem solchen Fall nicht immer klar voneinander abzugrenzen. Sollte in so einem Fall die Ungleichbehandlung in Bezug auf eine dieser Diskriminierungskategorien gerechtfertigt sein, kann damit nicht automatisch die Benachteiligung wegen eines anderen Merkmals gerechtfertigt werden. Jede Ungleichbehandlung muss auf ihre Rechtfertigung überprüft werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nennt allerdings keine Konsequenzen, die sich aus einer Mehrfachdiskriminierung ergeben. In der amtlichen Begründung zur arbeitsrechtlichen Schadensersatz- und Entschädigungsregelung wird jedoch hervorgehoben, dass eine erhöhte Entschädigung geboten sein wird, wenn eine Beschäftigte/ein Beschäftigter aus mehreren Gründen unzulässig benachteiligt wird. Der Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erstreckt sich im Bereich Beschäftigung und Beruf sowohl auf die selbstständige als auch auf die unselbstständige Erwerbstätigkeit. Zu einer Erwerbstätigkeit gehört jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Auch Teilzeit-, Zweit- und Nebentätigkeiten sind Erwerbstätigkeiten. Selbstständige sind nur beim Zugang zur Erwerbstätigkeit und bei beruflichem Aufstieg geschützt. Bei abhängig Beschäftigten sind auch sonstige Arbeitsbedingungen, insbesondere die Entlassungsbedingungen, vom Anwendungsbereich des AGG erfasst