Die Anerkennungspartnerschaft ist ein zeitlich befristeter Arbeitsmarktzugang und eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne in Deutschland anerkannte Berufsqualifikation oder Hochschulabschluss zu beschäftigen, um eine Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland zu erreichen. Grundvoraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über eine Berufsqualifikation oder einen Hochschulabschluss verfügt, die bzw. der in dem Staat, in dem sie bzw. er erworben wurden, staatlich anerkannt ist. Vor Einreise muss weder ein (Teil-)Anerkennungsbescheid der zuständigen deutschen Anerkennungsbehörde vorliegen, noch muss bereits ein Weiterbildungsplan für die notwendigen Nachqualifizierungen vorliegen. Der Antrag auf Anerkennung kann stattdessen nach Einreise bei der zuständigen Anerkennungsstelle gestellt werden. Der Arbeitgeber muss für eine solche Nachqualifizierung geeignet sein. Dies muss gegenüber der Bundesagentur für Arbeit z.B. anhand einer Ausbildungsberechtigung im anzuerkennenden Beruf, der Eintragung als Ausbildungsbetrieb in der Lehrlingsrolle, eines Arbeitgebers der ein Meisterbetrieb ist oder durch bereits erfolgreiche Nachqualifizierungen im Rahmen einer Anerkennung nachgewiesen werden. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für eine Beschäftigung im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft erforderlich. Für die Einreise benötigt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Aufenthaltstitel (Visum), der bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden kann. Die Vorabzustimmung kann entweder online auf www.arbeitsagentur.de oder bei dem zuständigen Arbeitsmarktzulassungsteam der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Die Bundesagentur für Arbeit ist bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Anerkennungspartnerschaft intern im Verwaltungsverfahren beteiligt. Das Antragsverfahren wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde angestoßen. Für eine Verfahrensbeschleunigung im Visaverfahren kann optional eine Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden