Anzeigepflichtige Entlassungen für Arbeitgeber

Anzeigepflichtige Entlassungen für Arbeitgeber

Dieses Merkblatt soll helfen, durch rechtzeitige und ordnungsgemäße Beachtung

der einzelnen Vorschriften eventuelle Nachteile zu vermeiden.

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Merkblatt für Arbeitgeber Anzeigepflichtige Entlassungen Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit Die §§ 17 ff. des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Entlassungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Vorschriften dienen in erster Linie dem Arbeitnehmerschutz, außerdem sollen die Agenturen für Arbeit rechtzeitig mit dem Unternehmen und den Betroffenen Maßnahmen ergreifen, die Arbeitslosigkeit und ihre Auswirkungen möglichst verhindern bzw. verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das KSchG das Zusammenwirken aller Beteiligten, also von Arbeitgeber, Betriebsrat und der Agentur für Arbeit, vor. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden und sich frühzeitig um einen neuen Arbeitsplatz bemühen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit sind jederzeit bereit, über die Lage des Arbeitsmarktes sowie die bestehenden Möglichkeiten und Hilfen zu informieren. Dieses Merkblatt richtet sich an Sie als Arbeitgeber. Es informiert Sie zu den Voraussetzungen, Rechtswirkungen und zum Verfahren bei anzeigepflichtigen Entlassungen gemäß §§ 17 ff. des KSchG. Die Informationen in diesem Merkblatt können nicht jedes Detail abdecken. Sie sollen Ihnen helfen, durch rechtzeitige und ordnungsgemäße Beachtung der Vorschriften Nachteile zu vermeiden. Weitere Fragen zur Anzeigepflicht nach §§ 17 ff. KSchG beantwortet Ihre Agentur für Arbeit. Die Vordrucke zur Erstattung von anzeigepflichtigen Entlassungen gemäß § 17 KSchG sowie weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de. Vor der Entlassungsanzeige Grundsätzliches zur Anzeigepflicht Form und Inhalt der Entlassungsanzeige Das Verfahren nach dem Dritten Abschnitt des KSchG zur Durchführung von anzeigepflichtigen Entlassungen sieht vor, dass Sie sich im Vorfeld mit dem Betriebsrat - soweit vorhanden - zu Möglichkeiten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken, und wie ihre Folgen gemildert werden können, beraten. Spätestens zwei Wochen bevor Sie eine Anzeige nach § 17 KSchG1 bei der Agentur für Arbeit erstatten, haben Sie den Betriebsrat schriftlich zu informieren über: die Gründe für die geplanten Entlassungen, Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer/innen, Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer/innen, vorgesehene Entlassungszeiträume, für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer/ innen vorgesehene Kriterien, für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehene Kriterien. Der Agentur für Arbeit, die für den betroffenen Betrieb zuständig ist, müssen Sie zeitgleich eine Kopie Ihrer Mitteilung an den Betriebsrat zuleiten. Diese ersetzt nicht die Entlassungsanzeige (siehe 3.2)! Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, entfallen die genannten Pflichten. Grundsätzliches zur Anzeigepflicht Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor Sie in größerem Umfang Kündigungen aussprechen oder Aufhebungsverträge anbieten2. Ab wann diese Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe des betroffenen Betriebes. Betrachtet wird jeweils ein Zeitraum von 30 Kalendertagen. Mit Hilfe der folgenden Tabelle können Sie die für Sie maßgeblichen Werte ermitteln: Zahl der geplanten Entlassungen Von der Anzeigepflicht bei Entlassungen sind insbesondere ausgenommen: Kleinbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten, Saison- und Kampagne-Betriebe bei Entlassungen, die durch die Eigenart dieser Betriebe bedingt sind (Ende der Saison/Auslaufen der Kampagne), Seeschiffe und ihre Besatzung. 2 Der Begriff der Entlassung im Sinne des Dritten Abschnitts des KSchG meint nach aktuellem Rechtsverständnis den Ausspruch ordentlicher Kündigungen oder das Angebot von Aufhebungsverträgen. Im Folgenden wird der Begriff ''Entlassungen'' in dieser Bedeutung verwendet. Für Betriebe des Baugewerbes, die mit Saison-Kurzarbeitergeld gefördert werden, besteht Anzeigepflicht. Es erfolgt keine Anerkennung als Saison-/ Kampagne-Betrieb mehr! Saison- und Kampagne-Betriebe unterliegen der Anzeigepflicht nach § 17 KSchG, wenn Personal aus anderen Gründen (z.B. vor Saisonende oder wegen Betriebsstillegung) entlassen werden soll. Wenn Sie feststellen möchten, ob anstehende Entlassungen anzeigepflichtig sind, betrachten Sie - ausgehend vom frühesten Entlassungszeitpunkt - jeweils einen Zeitraum von 30 Kalendertagen, und zwar in die Vergangenheit und in die Zukunft. Mit dem Rückblick können Sie ausschließen, dass Entlassungen, die ursprünglich nicht anzeigepflichtig waren, durch neu hinzu kommende im Nachhinein anzeigepflichtig werden. Eine Entlassungsanzeige können Sie nicht nachholen! Planen Sie weitsichtig und achten Sie darauf, dass die Anzeigepflicht nicht nachträglich eintritt. Gru

ndsätzliches zur Anzeigepflicht Form und Inhalt der Entlassungsanzeige Die Entlassungsanzeige müssen Sie schriftlich erstatten - zweckmäßig ist die Verwendung des Vordrucks ''KSchG 1'' der Bundesagentur für Arbeit. Diesen finden Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de. BITTE BEACHTEN SIE Achten Sie darauf, die Anzeige immer an die für den betroffenen Betrieb zuständige Agentur für Arbeit zu richten! Großunternehmen mit bundesweitem Filialnetz können, wenn mehrere Betriebe im Bundesgebiet betroffen sind, die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten, die für den Unternehmenssitz zuständig ist. Form und Inhalt der Entlassungsanzeige Gründe für die geplanten Entlassungen, Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen / Aufhebungsverträge angeboten werden sollen (möglichst auch das Ende der Kündigungsfristen), Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer/innen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, müssen Sie außerdem dessen Stellungnahme zu den geplanten Entlassungen einholen und diese der Entlassungsanzeige beifügen (siehe auch 4.1, Ziffer 5). Im Falle einer Betriebsänderung reicht der Interessenausgleich mit Namensliste nach dem Betriebsverfassungsgesetz aus. Achten Sie darauf, dass Ihre Entlassungsanzeige vollständig und unterschrieben ist! Eine unvollständige Anzeige ist nicht wirksam! Im Vordruck KSchG 1 werden aus organisatorischen Gründen jetzt die Berufsklassen (5-Steller) abgefragt, dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entlassungsanzeige. Sollten Sie unsicher sein, geben Sie nur die Berufsgruppe(n) an und/oder kontaktieren Sie Ihre Agentur für Arbeit. Mit den personenbezogenen Angaben unterstützen Sie die Wiedereingliederung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Agentur für Arbeit benötigt die Angaben, um möglichst passgenaue arbeitsmarktpolitische Maßnahmen einleiten zu können. Sie haben dem Betriebsrat eine Kopie der Entlassungsanzeige zuzuleiten. Im Folgenden finden Sie nützliche Hinweise zur Entlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Die Ziffern beziehen sich auf den Vordruck BA-KSchG 1 - Anzeige von Entlassungen, zu finden unter www.arbeitsagentur.de. Betrieb organisatorische Einheit, der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erledigung ihrer Aufgabe(n) angehören. Betrieb Unternehmen/Firma, d.h. Ihr Unternehmen/Ihre Firma besteht aus ein oder mehreren Betrieben. Organisatorische Merkmale des Betriebs: Abgrenzbare Einheit innerhalb Ihres Unternehmens Die Einheit ist dauerhaft/stabil eingerichtet Sie erledigt eine oder mehrere Aufgaben Ihr ist ein fester Bestand an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugeteilt Die Einheit verfügt über Betriebsmittel, z.B. Werkzeug oder Ladenausstattung Es gibt eine Organisationsstruktur einschl. arbeitstechnischer Leitung (z.B. Filialleitung oder Vorarbeiter/in) Ein Betrieb ist z.B. die Filiale einer Einzelhandelskette mit Filialleitung. Die Entlassungsanzeige müssen Sie für jeden Betrieb gesondert erstatten! Angaben zur Beschäftigungssituation Arbeitnehmer/innen im Betrieb gegen Entgelt abhängig Beschäftigte, in Voll- oder Teilzeit, auch geringfügig Beschäftigte: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Berufspraktikanten, Volontäre, Umschüler, mithelfende Familienangehörige. Keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind z. B: Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Personal berechtigt sind (z.B. Geschäftsführer), Heimarbeiter, Handelsvertreter, freie Mitarbeiter. In der Regel beschäftigte Arbeitnehmer/innen Anzahl der bei ''normaler'' Geschäftstätigkeit ständig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Keine Beschäftigungen zur Aushilfe oder Durchschnittswerte. Bei Betriebsstillegung: Anzahl zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, auch wenn stufenweise Entlassungen erfolgen. Bei Betriebsverkleinerung: Anzahl zum Zeitpunkt der Anzeige. Ziffer 3: Angaben zu den Entlassungen Nicht anzeigepflichtig sind: fristlose Kündigungen, auslaufende Befristungen, Kündigungen durch den/die Arbeitnehmer/in, Aufhebungsverträge, die durch Initiative des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin geschlossen werden. Handelt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer, um der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihrerseits zuvor zu kommen, ist auch diese Entlassung mitzuzählen. Entlassungszeitraum Zeitraum, in dem die angegebenen Kündigungen ausgesprochen werden sollen bzw. Aufhebungsverträge angeboten werden sollen, möglichst mit Angabe der Kündigungsfristen. Die zu den Berufsgruppen/-klassen gehörenden 3- bzw. 5-stelligen Zahlenschlüssel finden Sie im Statistikangebot der Bundesagentur für Arbeit (Systematisches Verzeichnis der KldB 2010). Bitte machen Sie möglichst genaue Angaben. Sie werden für die Beurteilung der Arbeitsmarktlage und für die Arbeitsvermittlung benötigt. Ziffer 4: Antrag auf Zustimmung zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse vor Ablauf der Entlassungssperre Das KSchG sie

ht bei anzeigepflichtigen Entlassungen eine ''Mindestkündigungsfrist'' von einem Monat ab Erstattung der Entlassungsanzeige vor, die sogenannte Entlassungssperre. Sollen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen bereits vor Ablauf der Entlassungssperre aus dem Betrieb ausscheiden, muss die Agentur für Arbeit dem zustimmen. Bitte machen Sie hier die entsprechenden Angaben und begründen Sie Ihr Anliegen nachvollziehbar. Die individuell geltenden Kündigungsfristen sind einzuhalten! Stellen Sie den Antrag nur, wenn die Kündigungsfristen der betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ein vorzeitiges Ausscheiden zulassen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Kündigungsfristen weniger als einen Monat betragen. Lassen Sie sich bei Ihrer Agentur für Arbeit beraten. Es kann vorkommen, dass Sie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Entlassungsanzeige erstatten wollen, noch keine Stellungnahme des Betriebsrats vorlegen können. Die Entlassungsanzeige ist in einem solchen Fall trotzdem wirksam, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie Eine unvollständige Anzeige ist nicht wirksam! Fehlen Pflichtangaben, die Stellungnahme des Betriebsrats oder die Unterschrift, wird Ihre Entlassungsanzeige erst wirksam, wenn Sie bei der Agentur für Arbeit vollständig vorliegt. Erstatten Sie die Entlassungsanzeige bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit, leitet diese die Entlassungsanzeige unverzüglich weiter. Die Entlassungsanzeige ist erst wirksam, wenn sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Sie können die Kündigungen aussprechen/die Aufhebungsverträge anbieten, sobald Sie diese wirksam bei der Agentur für Arbeit angezeigt haben. Die Agentur für Arbeit bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Entlassungsanzeige sowie deren Wirksamkeit unverzüglich. Gehen Sie kein Risiko ein, warten Sie diese Bestätigung ab. Die Agentur für Arbeit bestätigt Ihnen unverzüglich den Eingang Ihrer wirksamen Entlassungsanzeige. Mit diesem Schreiben erhalten Sie, neben Hinweisen zum (ggf. vorläufigen) Verlauf der Entlassungssperre sowie dem Ende der Freifrist, ein Informationsblatt für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bitte unterstützen Sie deren Wiedereingliederung und händigen Sie das Informationsblatt allen Betroffenen aus. Sollte Ihre Entlassungsanzeige unvollständig sein, setzt sich Ihre Agentur für Arbeit schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung. Geben Sie bitte unbedingt einen telefonischen Kontakt an! In der Vielzahl aller Fälle ist das Anzeigeverfahren nach dem KSchG hiermit verwaltungsmäßig abgeschlossen. Es schließt sich der Wiedereingliederungsprozess für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Nach Eingang der wirksamen Entlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit haben Sie 90 Tage Zeit, die angezeigten Entlassungen durchzuführen, d.h. die Kündigungen zu erklären oder Aufhebungsverträge anzubieten. Sie sind also nicht gezwungen, sich an die angegebenen Kündigungstermine zu halten, genauso wenig müssen Sie die Entlassungen in vollem Umfang umsetzen. In Fällen, in denen das vorzeitige Ausscheiden von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern beantragt wurde, eine Verlängerung der Entlassungssperre - auf maximal zwei Monate - in Betracht kommt (sehr selten), ist eine Entscheidung der Agentur für Arbeit - des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen oder der Geschäftsführung, je nach Zuständigkeit - erforderlich. Sollte das zutreffen, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung. Sie als Arbeitgeber, ein Vertreter des Betriebsrats und ggf. andere geeignete Personen werden entweder zur mündlichen Anhörung geladen oder bekommen die Gelegenheit, sich schriftlich zum Sachverhalt zu äußern (Anhörung nach § 23 KSchG). Sie können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Entscheidung der Agentur für Arbeit wird Ihnen in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Sollten Sie nicht einverstanden sein, können Sie gegen diese Entscheidung in Widerspruch gehen

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