Das Arbeitszeitgesetz Überblick über das Arbeitszeitgesetz Geschützte Personen Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Tägliche Arbeits- und Ruhezeiten Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten Gesundheitsschutz bei Nachtarbeit An Sonn- und Feiertagen ruht die Arbeit Begriff der Arbeitszeit Ein besonderer Fall: Die Nachtarbeit Im Durchschnitt acht Stunden - aber nicht mehr als zehn Mach mal Pause Nach Feierabend hat die Arbeit für mindestens elf Stunden Ruh In einigen Bereichen gehts kürzer Ausgleich muss sein Wenn andere schlafen Schutz bei Nachtarbeit Kürzerer Ausgleichszeitraum Gesundheit geht vor: Alle drei Jahre ein Check beim Arzt Rücksicht auf besondere familiäre Situationen Ausgleich für Nachtarbeit Recht auf Weiterbildung Verlängerung der Arbeitszeit Besondere Regelungen für besondere Situationen Mehr Flexibilität für bestimmte Branchen Abweichungen für nicht-tarifgebundene Betriebe Verschiebung der Sonntagsruhe Kaum vorstellbar, dass sonntags niemand mehr arbeitet Wer sonntags zur Arbeit muss: Die Ausnahmen von der Regel Menschen, die dafür arbeiten, dass immer alles funktioniert Mindestens 15 Sonntage sind frei Ein Ersatzruhetag ist selbstverständlich Sonntagsarbeit: nicht überall gilt die Norm Weniger freie Sonntage in manchen Branchen Tarifpartner können die Zahl der Ersatzruhetage verringern Von der Theorie zur Praxis Die Aufsichtsbehörde überwacht Können, sollen, müssen Arbeitsplätze in Deutschland erhalten Besondere Maßnahmen für besondere Umstände Wenn alle Stricke reißen Wenn die Arbeit Saison hat Wenn es wirklich ernst wird Kontrollieren, wie es gelaufen ist Wenn nicht alles so läuft, wie es laufen soll Strafe bei schweren Verstößen Spezielle Regelungen für spezielle Gruppen Besondere Regelungen im Straßentransport Ausgenommene Beschäftigungsgruppen Spezielle Regelungen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Muss ich eigentlich am Sonntag arbeiten? Welchen Ausgleich erhalte ich für Nachtarbeit? Und wie ist das noch mal mit der Pausenregelung? Im Betriebsalltag stehen Fragen zur Arbeitszeit häufig auf der Tagesordnung. Grundlegendes ist vom Gesetzgeber branchenübergreifend geregelt. Es gibt aber auch Spezialregelungen für einzelne Branchen, die Ausnahmen zulassen und im Unternehmen flexibel gehandhabt werden können. In jeden Fall aber verfolgt das Arbeitszeitgesetz zwei grundlegende Ziele: Schutz für die arbeitenden Menschen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für die Unternehmen. Das Gesetz schützt die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem es die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit und die Mindestdauer für Pausen festlegt. Und für die Unternehmen schafft es einen Rahmen für intelligente und spezifische Arbeitszeitmodelle, ohne die viele Betriebe im globalen Wettbewerb heute nicht bestehen könnten. Individuelle Konzepte und maßgeschneiderte Lösungen sind aber auch dann gefragt, wenn es um die Gestaltung der eigenen Erwerbsbiografie geht: Mehr und mehr wird das Hin und Her zwischen Arbeit, Weiterbildung, Kindererziehung oder Pflege zum Normalfall. Und zwar für Männer wie für Frauen. Wir brauchen dafür ein modernes Arbeitsrecht, das gesellschaftliche Ansprüche, individuelle Bedürfnisse und betriebliche Notwendigkeiten ausbalanciert und aufeinander abstimmt. Das Arbeitszeitgesetz leistet dazu einen wichtigen Beitrag. In dieser Broschüre erläutern wir Fälle, die bei der Arbeitszeitgestaltung im betrieblichen Alltag immer wieder von großer Bedeutung sind. Als praxisnahe Beispiele richten sich unsere Informationen deshalb sowohl an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch an Beschäftigte. Überblick über das Arbeitszeitgesetz Das Arbeitszeitgesetz legt die Grundnormen dafür fest, wann und wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer höchstens arbeiten dürfen. Die folgenden Seiten geben einen Überblick über wichtige Punkte des Gesetzes. Geschützte Personen Das Arbeitszeitgesetz schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Es gilt daher zum Beispiel nicht für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Ziel des Gesetzes Das Arbeitszeitgesetz, das in der Bundesrepublik Deutschland und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee gilt, stellt den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicher, indem es die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt sowie Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten nach Arbeitsende festlegt. Zugleich enthält das Gesetz Rahmenbedingungen für die Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten. Nachtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sind besonders geschützt. Die Sonn- und Feiertagsruhe wird durch ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot geschützt. Arbeiten sind an diesen Tagen nur ausnahmsweise zulässig. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Arbeitszeit ist die Zeit zwischen dem Beginn und Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeit ist nicht n
ur Vollarbeit. Auch Zeiten mit geringer Inanspruchnahme am Arbeitsplatz, also Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft zählt jedoch nur die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen wird. Tägliche Arbeits- und Ruhezeiten Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten Acht-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden. Und: Niemand darf länger als sechs Stunden ohne Ruhepause arbeiten. Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten Die Arbeitszeit kann flexibel und intelligent verteilt werden: So kann jemand ohne weiteres bis zu zehn Stunden an den sechs Werktagen arbeiten. Jede Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden hinaus muss innerhalb von sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich ausgeglichen werden. Gesundheitsschutz bei Nachtarbeit Die Gesundheit geht vor. Deshalb sind für Nachtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben. Wer gesundheitlich gefährdet ist, kann sich auf einen Tagesarbeitsplatz umsetzen lassen, falls es die betrieblichen Möglichkeiten erlauben. Und das gilt auch für Beschäftigte, die Kinder unter zwölf Jahren oder schwerpflegebedürftige Angehörige betreuen müssen. An Sonn- und Feiertagen ruht die Arbeit An Sonn- und Feiertagen sollen sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausruhen und erholen können. Kaum vorstellbar ist allerdings, dass etwa Feuerwehrleute, Krankenschwestern oder Kellner sonntags nicht mehr arbeiten. Deshalb gibt es in engen Grenzen Ausnahmen von der Regel. Voraussetzung für jede Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist, dass die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann. Die Rolle der Sozialpartner Die Sozialpartner spielen eine große Rolle. Die Tarifvertragsparteien können die Arbeitszeitgrundnormen (Acht-Stunden-Tag, Pausenregelung, Ruhezeiten, Ausgleichszeitraum) an die Notwendigkeiten der Praxis anpassen - in einem gesundheitlich vertretbaren Rahmen, versteht sich. Unter bestimmten Voraussetzungen können das auch die Betriebspartner, wobei die Tarifvertragsparteien immer Vorrang haben. Schließlich wissen die Sozialpartner am besten, was in einzelnen Branchen notwendig ist. In der Regel geht es kürzer Das Arbeitszeitgesetz setzt nur den Rahmen, der aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht überschritten werden darf. Das Gesetz schreibt nicht die konkrete Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers vor. Die tatsächliche Arbeitszeit der Beschäftigten ist in aller Regel kürzer, als das Arbeitszeitgesetz es zulassen würde. Sie wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag festgelegt. Wie die so festgelegte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Allerdings haben die Betriebs- und Personalräte hier mitzubestimmen, wann die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Pausen beginnt und endet und wie die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt wird. Rahmen für moderne Arbeitszeitgestaltung Das Arbeitszeitgesetz verfolgt drei große Ziele: Es schützt die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem es die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit und die Mindestdauer für Ruhezeiten und Pausen festlegt. Gleichzeitig verbessert es die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten. Und es sorgt dafür, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe geschützt sind. Begriff der Arbeitszeit Was heißt das überhaupt: Arbeitszeit? Das Gesetz definiert sie als die Zeit, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit liegt - und zwar ohne die Ruhepausen. Nur im Bergbau unter Tage zählen die Pausen zur Arbeitszeit. Zur Arbeitszeit zählt aber nicht nur die Vollarbeit. Auch Zeiten mit geringer Inanspruchnahme am Arbeitsplatz, also Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft zählt jedoch nur die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird, als Arbeitszeit. Übrigens: Für Frauen und Männer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen müssen die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden. Ein besonderer Fall: die Nachtarbeit Ein besonderer Fall ist die Nachtarbeit. Dazu zählt jede Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 und 5 Uhr, die mehr als zwei Stunden dauert. Wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet, gilt als Nachtarbeitnehmerin und -arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer stehen unter einem besonderen gesundheitlichen Schutz. Dazu mehr Informationen im nächsten Kapitel. Im Durchschnitt acht Stunden - aber nicht mehr als zehn Sicherheit und Gesundhe
itsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einerseits, Flexibilität für die Unternehmen andererseits: Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich das Arbeitszeitgesetz. Und es legt fest: Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten dürfen grundsätzlich höchstens acht Stunden pro Werktag arbeiten. In vielen Unternehmen jedoch ist an manchen Tagen mehr zu tun und an anderen weniger. Das Arbeitszeitgesetz hat nichts dagegen, dass die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert wird - unter einer wichtigen Voraussetzung: Die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit muss ausgeglichen werden. Und zwar nicht irgendwann, sondern innerhalb der nächsten sechs Monate. Im Durchschnitt darf niemand innerhalb von sechs Kalendermonaten länger als acht Stunden pro Werktag arbeiten. Auch die Arbeitspausen der Beschäftigten sind durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Normalerweise stehen ihnen mindestens 30 Minuten Pause zu. Normalerweise heißt: an Tagen, an denen sie mehr als sechs und bis zu neun Stunden arbeiten. Bei einer Arbeitszeit über neun Stunden, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 45 Minuten Pause einlegen. Ob diese halbe bzw. dreiviertel Stunde am Stück oder mehrere Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten genommen werden, entscheidet im Voraus die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, wobei der Betriebs- oder Personalrat über die Pausenregelung mitbestimmt. Fest steht: Niemand darf länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach Feierabend hat die Arbeit für mindestens elf Stunden Ruh Wer Tag für Tag hart arbeitet, braucht Ruhe. Und zwar mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitsbeginn - Zeit, um sich zu erholen und zu entspannen. In einigen Bereichen gehts kürzer Lediglich in einigen wenigen Bereichen kann diese gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit um bis zu eine Stunde auf zehn Stunden verkürzt werden. Das ist möglich in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, in denen Menschen behandelt, gepflegt und betreut werden, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk, in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung. Ausgleich muss sein Allerdings gilt hier das gleiche Prinzip wie bei der täglichen Arbeitszeit: Wer an einem Tag eine kürzere Ruhezeit hat, muss an einem anderen Tag mindestens zwölf Stunden Ruhezeit erhalten - und zwar innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen. Für Ärztinnen und Ärzte sowie das Pflegepersonal in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen gelten weitergehende Ausnahmen, wenn sie nach Dienstende Rufbereitschaften ableisten. Ihre Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn sie nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen. Das Arbeitszeitgesetz trifft besondere Regelungen für die Nachtarbeit: Beschäftigte mit Nacht- und Schichtarbeit und ihre Gesundheit stehen unter der besonderen Fürsorge des Arbeitszeitgesetzes. Kürzerer Ausgleichszeitraum Das Arbeitszeitgesetz enthält eine Reihe von arbeitsmedizinischen und sozialpolitischen Schutzvorschriften für alle Nachtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. Wer an Werktagen zur Nachtschicht kommt, soll in der Regel höchstens acht Stunden arbeiten. Ausnahmsweise darf die Arbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen. Das Prinzip ist das gleiche wie bei der Arbeitszeit am Tag, nur der Ausgleichszeitraum ist bei Nachtarbeit wesentlich kürzer: Innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen darf die durchschnittliche Arbeitszeit höchstens acht Stunden pro Werktag betragen. Gesundheit geht vor: Alle drei Jahre ein Check beim Arzt Klarer Fall: Wer nachts arbeitet, setzt sich erschwerten Bedingungen aus. Deshalb können sich Beschäftigte mit Nachtarbeit nach dem Gesetz arbeitsmedizinisch untersuchen lassen: einmal vor dem Beginn der nächtlichen Beschäftigung und danach regelmäßig alle drei Jahre. Wer älter als 50 Jahre ist, kann sich sogar einmal im Jahr durchchecken lassen. Die Kosten trägt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, falls diese Untersuchungen nicht ohnehin kostenlos durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt angeboten werden. Was passiert, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass die weitere Nachtarbeit die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gefährdet? Dann kann die betroffene Person verlangen, dass sie auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umgesetzt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dagegen sprechen. Falls doch, muss der Betriebs- oder Personalrat gehört werden - er kann dann Vorschläge unterbreiten, wie die Nachtarbeitnehmerin oder der Nachtarbeitnehmer umgesetzt werden sollte. Rücksicht auf besondere familiäre Situationen Der Betrieb muss auf eine besondere familiäre Situation der Nachtarbeitnehmerin oder des Nachtarbeitne
hmers Rücksicht nehmen. Wer mit einem Kind unter zwölf Jahren zusammenlebt, das nicht von einer anderen im Haushalt wohnenden Person betreut werden kann, kann verlangen, künftig nur noch tagsüber zu arbeiten. Das gleiche gilt für Beschäftigte, die schwerpflegebedürftige Angehörige versorgen müssen. In diesen Fällen gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen. Ausgleich für Nachtarbeit Normalerweise haben die Tarifpartner in ihren Verträgen festgelegt, welchen Ausgleich die Beschäftigten für ihre nächtlichen Arbeitsstunden erhalten. Wo es solche tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen nicht gibt, springt das Gesetz ein: Den Beschäftigten ist dann eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage zu gewähren oder ein angemessener Zuschlag auf das normale Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen. Im Sinne des Gesundheitsschutzes sollte der Freizeitausgleich immer Vorrang haben vor einer finanziellen Abgeltung der besonderen Belastungen bei Nachtarbeit. Recht auf Weiterbildung Übrigens: Auch wer nachts arbeitet, hat ein Recht auf Weiterbildung. Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer haben deshalb grundsätzlich den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu Maßnahmen, die ihren Aufstieg fördern können, wie ihre tagsüber arbeitenden Kolleginnen und Kollegen. Viel Spielraum für die Sozialpartner Es mag Bereiche geben, in denen die vom Gesetzgeber festgelegten Arbeitszeitgrundnormen für ein Unternehmen oder eine Branche nicht individuell genug sind, weil die Arbeit hier nach anderen Erfordernissen verteilt und eingeteilt werden muss. Jede Branche hat ihre eigenen Besonderheiten. Und die kennen am besten die Sozialpartner. Verlängerung der Arbeitszeit Das Arbeitszeitgesetz räumt den Sozialpartnern das Recht ein, in einigen Punkten abweichende Regelungen festzulegen. Natürlich muss das in einem Tarifvertrag geschehen oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt. So können die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit für Tages- und Nachtarbeit über zehn Stunden an Werktagen mit Ausgleich verlängern, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, einen anderen Ausgleichszeitraum als den gesetzlichen Halbjahreszeitraum vereinbaren, wobei die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Monaten nicht überschritten werden darf. In einem Tarifvertrag - oder wenn die Tarifvertragsparteien dies zulassen auch in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann die Möglichkeit eröffnet werden, die Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst auch ohne Zeitausgleich über acht Stunden pro Werktag hinaus zu verlängern. Dabei muss durch besondere Regelungen sichergestellt werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Im Betrieb ist die Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich nur möglich, wenn die betroffenen Beschäftigten jeweils schriftlich einwilligen. Ihnen darf kein Nachteil entstehen, wenn sie einer solchen Arbeitszeitregelung nicht zustimmen oder ihre schriftliche Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen, die einer Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich zugestimmt haben und diese Verzeichnisse zwei Jahre aufbewahren. Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, so muss unmittelbar danach eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. Besondere Regelungen für besondere Situationen Die Tarifvertragsparteien haben auch die Möglichkeit, in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben die Gesamtzeit der Ruhepausen auf Kurzpausen von weniger als 15 Minuten aufzuteilen, die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Zeitraums ausgeglichen wird, den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen, bei Rufbereitschaften die Ruhezeit den Besonderheiten dieser Dienste anzupassen, wobei die Gesundheit der Beschäftigten durch einen entsprechenden Zeitausgleich geschützt werden muss. Mehr Flexibilität für bestimmte Branchen Unter der Voraussetzung, dass die Gesundheit der Beschäftigten durch einen entsprechenden Zeitausgleich geschützt und die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Monaten nicht überschritten wird, können die Tarifvertragsparteien auch vereinbaren in der Landwirtschaft die werktägliche Tages- und Nachtarbeitszeit und die Ruhezeit der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen, die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Menschen behandeln, pflegen und betreuen, so zu ändern, daß sie auf diese Tätigkeit zugeschnitten sind und dem Wohl der betreuten Personen dienen, die Arbeits-,
Pausen- und Ruhezeiten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit anzupassen. Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, so muss unmittelbar danach eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. Abweichungen für nicht-tarifgebundene Betriebe Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Geltungsbereich eines Tarifvertrags, die nicht tarifgebunden sind, können abweichende tarifvertragliche Regelungen übernehmen: entweder durch eine Betriebsvereinbarung oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer. Auch die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können die Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. Und in Bereichen, in denen normalerweise keine Tarifverträge geschlossen werden, ist die Aufsichtsbehörde am Zug: Sie kann Ausnahmen bewilligen, wenn sie aus betrieblichen Gründen notwendig sind und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Der Sonntag bleibt Sonntag: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen frei - und das rund um die Uhr. Von 0 bis 24 Uhr, so sagt es das Arbeitszeitgesetz, dürfen sie nicht beschäftigt werden. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich einige genau definierte Bereiche, zum Beispiel Krankenhäuser, das Rettungswesen und die Gastronomie. Verschiebung der Sonntagsruhe Zwei Ausnahmen betreffen den Beginn bzw. das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe, nicht jedoch das Prinzip, wonach die Beschäftigten sich an diesen Tagen ausruhen und erholen können. So kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. Auch mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können unter bestimmten Voraussetzungen ein wenig an der Uhr drehen: Sie dürfen Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegen, wenn unmittelbar nach dem Beginn der Ruhezeit der Betrieb für 24 Stunden ruht. Ein Beispiel: Ein Unternehmen, dessen Spätschicht am Samstag um 22 Uhr endet und dessen Nachtschicht am Sonntagabend um 22 Uhr beginnt, darf seine Arbeitnehmer in diesem Rhythmus beschäftigen, falls es zwischen diesen beiden Terminen seine Maschinen abstellt. Kaum vorstellbar, dass sonntags niemand mehr arbeitet Es ist kaum vorstellbar, dass an Sonn- und Feiertagen die Not- und Rettungsdienste, Krankenschwestern, Ärztinnen und Ärzte, Busfahrerinnen und Busfahrer, Kellnerinnen und Kellner ihre Arbeit einstellen. Denn natürlich möchten die Gäste eines Restaurants auch am Sonntag zuvorkommend bedient werden, Kulturinteressierte ins Theater gehen und die Leserinnen und Leser einer Tageszeitung am Montag das Neueste aus Sport und Politik erfahren - ganz zu schweigen von der Versorgung im Krankenhaus oder der Bekämpfung von Bränden, die auch sonntags gewährleistet sein müssen. Wer sonntags zur Arbeit muss: Die Ausnahmen von der Regel Deshalb gibt es im Arbeitszeitgesetz Ausnahmen von der Regel. Voraussetzung für jede Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist, dass diese Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können