Der Ausbilder in der betrieblichen Ausbildung Die Qualität der dualen betrieblichen Ausbildung korrespondiert mit der Qualität der Ausbilder und Ausbildungsbetreuer, d.h. ihrer fachlichen wie auch persönlichen Eignung, Auszubildenden die Kompetenzen zu vermitteln, die sie für die spätere berufliche Handlungsfähigkeit brauchen. Der Ausbilder ist eine wichtige Bezugsperson in der betrieblichen Ausbildung und die Definition seiner Aufgaben und seiner Rolle deshalb auch Gegenstand betrieblicher Regelungen. Die 24 ausgewerteten Vereinbarungen aus den Jahren 1979 bis 2008 regeln die Tätigkeit als Ausbilder, seine Qualifizierung, die Rolle, die er oder sie in der Ausbildung spielt und die Anforderungen an das Verhalten den Auszubildenden gegenüber, die Stellung in der betrieblichen Hierarchie sowie Aufgaben, Arbeitszeiten, Freistellungen, Eingruppierungen und Vergütungen. Nicht zuletzt geht es auch um die Beteiligung des Betriebsrats und der JAV an der Bestellung von Ausbildern und an Ausbilderbesprechungen. Ausbildereignungsverordnung Ausbildereignungsverordnung öffentlicher Dienst Ausbildungsstandskontrolle Ausbildereignungsverordnung Betriebsverfassungsgesetz Berufsbildungsgesetz Bundespersonalvertretungsgesetz Handwerksordnung Jugend- und Auszubildendenvertretung Mitarbeiterfördergespräche Das System der dualen Berufsausbildung genießt bei uns traditionell hohes Ansehen. Es hat in der Vergangenheit bewiesen, dass es a) durch alternierendes Lernen im Betrieb und in der Berufsschule sowohl die für einen Beruf notwendigen Fachkompetenzen vermittelt als auch b) insbesondere zur Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz beiträgt. Um eine hohe Qualität der Ausbildung zu gewährleisten, ist es jedoch nicht nur erforderlich, die Entwicklungen im Beruf sorgfältig zu beobachten und die Ausbildungsinhalte entsprechend anzupassen. Zudem müssen Voraussetzungen geschaffen werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung auf einem gleichbleibend hohen Niveau ermöglichen. Betriebliche Vereinbarungen leisten daher einen wichtigen Beitrag, um die Qualität der Ausbildung zu sichern (vgl. Busse/Klein 2010).1 Die Qualität einer dualen Ausbildung hängt jedoch nicht nur von den äußeren Rahmenbedingungen ab, sondern auch und vor allem von den Personen, die sie durchführen: den mit der Ausbildung betrauten Beschäftigten im Betrieb. Anhand von 24 Betriebs- und Dienstvereinbarungen wird deshalb im Folgenden die Rolle des Ausbilders im Prozess der Ausbildung untersucht: seine Qualifikation und sein Status im Betrieb, seine Aufgaben, seine Bezahlung und sein Verhalten den schutzbefohlenen Auszubildenden gegenüber. In diesem Zusammenhang werden auch Regelungen zur Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung und der Auszubildenden selbst herangezogen: etwa das Mitspracherecht von Betriebsrat bzw. Jugendund Auszubildendenvertretung (JAV) bei der Bestellung und Abberufung von Ausbildern oder die Einspruchsmöglichkeiten der Auszubildenden im Verfahren der Leistungsbeurteilung durch die Ausbilder. Rechtliche Grundlage der dualen Berufsausbildung ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs, die wiederum über das Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. die Handwerksordnung (HwO) geregelt ist. Ausbilden darf ein Betrieb, wenn er dafür laut BBiG geeignet ist. Dies trifft zu, wenn er a) die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten eines bestimmten Berufsbildes vermitteln und b) zugleich nachweisen kann, dass der betriebliche Ausbilder über die persönliche und fachliche Eignung verfügt, um die Ausbildung durchzuführen. Diese Eignung ist gegeben, wenn er die Voraussetzungen der sogenannten Ausbildereignungsverordnung (AEVO oder auch AusbEignV) erfüllt