Betriebliche Ausbildung von Flüchtlingen Für folgende Ausbildungsangebote können Sie als Unternehmen Verträge mit Flüchtlingen schließen: Ausbildung in einem dualen Ausbildungsberuf Anerkannte Flüchtlinge Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes sowie Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung Anerkannte Flüchtlinge Einstiegsqualifizierung (EQ) Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung Anerkannte Flüchtlinge Einstiegsqualifizierung Plus (EQ Plus) Sind Sie tariflich nicht gebunden, ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Diese beträgt nach gegenwärtiger Rechtsprechung mindestens 80 Prozent der üblichen tariflichen Vergütung Ihrer Branche. Gibt es keinen entsprechenden Tarifvertrag, legt die zuständige Kammer auf Nachfrage die Höhe der Vergütung fest. Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Anteile der Vergütung (bis zu 231 Euro monatlich) sowie der Sozialversicherung (116 Euro monatlich) können von der Arbeitsagentur refinanziert werden. Es steht Ihnen als Arbeitgeber frei, eine höhere Vergütung zu zahlen. Es ist eine angemessene Vergütung vorgesehen. Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Geduldete ab dem 13. Monat des Aufenthaltes Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Unternehmen zahlen die reguläre Ausbildungsvergütung wie im Tarifvertrag vereinbart. Es ist eine angemessene Vergütung vorgesehen. kombiniert eine EQ mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Vergütung/ Förderung Anteile der Vergütung (bis zu 231 Euro monatlich) sowie der Sozialversicherung (116 Euro monatlich) können von der Arbeitsagentur refinanziert werden. Es steht Ihnen als Arbeitgeber frei, eine höhere Vergütung zu zahlen Folgende Fördermaßnahmen stehen Ihnen begleitend zu einer Ausbildung mit Flüchtlingen zur Verfügung: Welche Förderung Sie nutzen können Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Wer gefördert werden kann Was zu beachten ist Anerkannte Flüchtlinge Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Welche Maßnahmen die Förderung beinhaltet Ihre Auszubildenden erhalten in der Woche drei bis acht Stunden Gruppen- oder Einzelunterricht mit individuell zugeschnittenen Schwerpunkten, wie zum Beispiel: Fachliche Nachhilfe Sprachunterricht Geduldete ab dem 13. Monat des Aufenthaltes Anerkannte Flüchtlinge Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive ab dem 16. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Geduldete ab dem 16. Monat des Aufenthaltes Anerkannte Flüchtlinge Assistierte Ausbildung (AsA) Unterstützung bei Problemen im sozialen Umfeld Auszubildende, die auf eine Unterbringung außerhalb ihres Elternhauses angewiesen sind, können zusätzlich zu ihrer Ausbildungsvergütung weitere finanzielle Unterstützung durch die Arbeitsagentur erhalten. Die Höhe ist abhängig von der Ausbildungsvergütung, den anfallenden Fahrtkosten sowie den monatlichen Mietkosten. Setzen Sie sich für Rückfragen mit ihrer örtlichen Arbeitsagentur in Verbindung. Es sind keine Besonderheiten zu beachten. Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Geduldete ab dem 13. Monat des Aufenthaltes Sozialpädagogische Begleitung Im Fokus der AsA stehen lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen. Ihnen wird ein Ausbildungsbegleiter an die Seite gestellt, der sie intensiv in allen Phasen der Ausbildung und bereits in einer vorgeschalteten Orientierungsphase begleitet und betreut. Glossar Anerkannte Flüchtlinge: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag positiv beschieden wurde. Damit sind sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Hierzu gehört nicht der kleine Kreis an Personen mit nationalem Abschiebungsverbot, der zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, jedoch weiteren Sonderregelungen unterliegt. Assistierte Ausbildung (AsA): M
it der AsA erhalten junge, förderbedürftige Menschen und deren Ausbildungsbetriebe Unterstützung im Bereich der beruflichen Ausbildung. Ihnen wird eine Ausbildungsbegleiterin / ein Ausbildungsbegleiter eines Bildungsdienstleisters an die Seite gestellt, die / der die Geförderten bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz, während der Ausbildung und beim Übergang in den Beruf unterstützt. Hilfen sind unter anderem: fachliche Nachhilfe für den Berufsschulunterricht, Nachhilfe in Deutsch sowie Alltagshilfen, zum Beispiel die Vermittlung von Pünktlichkeit. Asylbewerber/-innen: Dies sind Geflüchtete, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für die Zeit, bis über ihren Asylantrag entschieden wurde, erhalten sie eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Asylbewerber/-innen mit guter Bleibeperspektive: Man spricht von Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive, wenn das Herkunftsland eine Schutzquote von mehr als 50 Prozent aufweist. Aktuell gilt dies für Asylbewerber aus Irak, Iran, Eritrea und Syrien. Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Jugendliche und Ausbildungsbetriebe werden auf dem Weg zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss begleitet. Auszubildende erhalten zwischen drei und acht Stunden pro Woche Unterstützung, beispielsweise in Form von Nachhilfe, Sprachunterricht oder sozialpädagogischer Begleitung. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Die BAB ist eine staatliche Förderung für Auszubildende und Teilnehmer/-innen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die auf eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses angewiesen sind. Damit soll ihnen eine weitere finanzielle Grundlage für den eigenen Lebensunterhalt gewährt werden, da die Ausbildungsvergütung hierfür alleine oft nicht ausreicht. Einstiegsqualifizierung (EQ): Es handelt sich um eine sechs- bis zwölfmonatige Qualifizierungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die betrieblichen Inhalte orientieren sich am ersten Ausbildungsjahr. Daher können die Zeiten der EQ in der Regel auf eine spätere betriebliche Ausbildung angerechnet werden. Die Maßnahme ist bei der zuständigen Kammer und der lokalen Arbeitsagentur zu melden. Einstiegsqualifizierung Plus (EQ Plus): Es handelt sich um eine Kombination einer Einstiegsqualifizierung (EQ) mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH). Geduldete: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag zwar abgelehnt, deren Abschiebung aber ausgesetzt wurde. Mögliche Gründe sind Krankheit oder Passverlust. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde eine ''Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung'', welche Duldung genannt wird. Sichere Herkunftsstaaten: Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Menschen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, unterliegen einem Beschäftigungsverbot. Die Bundesregierung plant derzeit, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern. Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde: Eine Erlaubnis durch die lokale Ausländerbehörde ist in der Regel vor Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist immer eine Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen. Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: August 2016) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der Bundesregierung: www.gesetze-im-internet.de. Das KOFA (Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung) unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) rund um das Thema Fachkräftesicherung. Es bietet aktuelle Informationen und praxisnahe Hilfen zur Verbesserung der Personalarbeit. Die Integration von Flüchtlingen zur Fachkräftesicherung ist dabei ein wichtiges Thema. Mehr Informationen finden Sie hier: www.kofa.de/fluechtlinge