Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Informationen zu dem Beratungshilfegesetz und zu den Regelungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Informationen zu dem Beratungshilfegesetz und zu den Regelungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Das Recht gilt für alle gleichermaßen. Deshalb ist es wichtig, dass auch alle daran teilhaben können. Niemand soll aus finanzieller Not auf sein gutes Recht verzichten müssen. Bürgerinnen und Bürger müssen ihre Rechte wahrnehmen und notfalls gerichtlich durchsetzen können. Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern sollten und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Nach den Regelungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Prozessführung, falls notwendig, ganz oder teilweise vom Staat getragen. Jedes Jahr werden diese Hilfen von mehreren hunderttausend Betroffenen in Anspruch genommen, z.B. bei Mietstreitigkeiten, Familienrechtsstreitigkeiten, in Auseinandersetzungen über Wohngeld oder in Bauangelegenheiten. Damit niemand auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet prozessiert, werden Beratungs- und Prozesskostenhilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Regelungen können Sie sich im Folgenden informieren. Beratungshilfe.6 Was ist Beratungshilfe?.8 Wer erhält Prozesskostenhilfe?. 15 Wann kann man sich einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nehmen?. 20 Was ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt?. 25 Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Beratungshilfe Beratungshilfe Herr Fröhlich hat für sich und seine Familie mit den Ersparnissen der letzten Jahre und einem Zuschuss von der Oma einen lang ersehnten Traum erfüllen können und ein fast neues Auto für 6.000 Euro gekauft. Doch schon nach wenigen Kilometern. Der Motor ist defekt. Es stellt sich heraus, dass der Wagen doch nicht fast neu war. Statt 30.000 km, wie der Kilometerzähler anzeigt, war der Wagen schon 130.000 km gefahren worden. Herr Fröhlich fühlt sich von Herrn Neulack, der ihm das Auto verkauft hat, getäuscht, da dieser ihm während der Verkaufsverhandlungen auf seine Nachfrage ausdrücklich die geringe Laufleistung bestätigt hatte. Er möchte den Wagen zurückgeben und sein Geld wiederhaben. Herr Neulack lehnt dies ab. Ihm sei die wirkliche Fahrleistung des Autos auch nicht bekannt gewesen, denn er habe es selbst gebraucht gekauft und nur kurz gefahren. Als Privatverkäufer sei er kein Fachmann. Über die Kilometerleistung habe man auch niemals verhandelt. Er nehme das Auto auf keinen Fall zurück. Gegenüber nicht halb so boshaft, wie es Ihnen erscheinen mag. Informieren Sie sich auch über außergerichtliche Schiedsstellen, z.B. bei den Handelskammern. Unabhängige Schiedsstellen gibt es beispielsweise im Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk, im Reinigungsgewerbe, im Kfz-Handwerk oder für Gebrauchtwagenkäufe vom Händler. Als Herr Fröhlich seinem Arbeitskollegen Ehrlich, der ihn zur Besichtigung des Wagens begleitet hat und auch bei den Verkaufsverhandlungen anwesend war, von dem Gespräch mit Herrn Neulack erzählt, ist dieser empört. Er rät Herrn Fröhlich, zum Anwalt zu gehen. Herr Fröhlich winkt ab:Einen Anwalt kann ich im Moment wirklich nicht bezahlen, denn gestern ist auch noch der Kühlschrank kaputt gegangen. Der Kollege nimmt Herrn Fröhlich beiseite: Hast du denn noch nichts vom Beratungshilfegesetz gehört? Deine Frau verdient kein Geld, und zwei kleine Kinder hast du auch. Mit eurem geringen Einkommen könnt ihr euch wahrscheinlich fast umsonst Rechtsrat holen. Dies ist Herrn Fröhlich neu und er lässt sich alles ganz genau erklären. Rechtsberatung oder das Gericht soll man erst in Anspruch nehmen, wenn nichts anderes mehr möglich ist! Reden Sie miteinander, suchen Sie nach Kompromissmöglichkeiten. Meistens ist Ihr Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Was ist Beratungshilfe? Beratungshilfe bedeutet einmal, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen kann. Wenn es nicht ausreicht, nur beraten zu werden, sondern man auch auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist, um seine Rechte gegenüber anderen geltend zu machen, umfasst die Beratungshilfe auch die Vertretung. Der Rechtsanwalt, die Rechtsanwältin oder eine andere Beratungsperson, an den/die man sich wegen der Beratungshilfe wendet, wird dann auch gegenüber Dritten tätig und schreibt zum Beispiel einen Brief, in dem der Sachverhalt und der Rechtsstandpunkt dargestellt sind. Wer kann Beratungshilfe bekommen? Beratungshilfe bekommt, wer so wenig Geld
zur Verfügung hat, dass er Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten würde, ohne Raten aus seinem Einkommen oder etwas aus seinem Vermögen dazu bezahlen zu müssen. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie auf Seite 15 ff. dieser Information. Beratungshilfe erhält auch, wer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Für welche Angelegenheiten kann man Beratungshilfe bekommen? Beratungshilfe wird gewährt in allen rechtlichen Angelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet des Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadenersatzansprüche, bei Verkehrsunfällen, nachbarliche Streitigkeiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsansprüche), Arbeitsrechts (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses), Verwaltungsrechts (z.B. BAFöG, Abgabenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht), Sozialrechts (z.B. Grundsicherung für Arbeitsuchende Hartz IV, Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung), Steuerrechts (z.B. Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz), Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen). Was ist Beratungshilfe? Geht es um ausländisches Recht, gibt es Beratungshilfe aber nur dann, wenn der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland hat. Innerhalb der Europäischen Union gilt für Ansprüche gegen eine Person, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt, Folgendes: Beratungshilfe wird gewährt für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung oder für die Unterstützung bei Anträgen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (siehe dazu Seite 25 f.). Andere Möglichkeiten, Hilfe in Anspruch zu nehmen, dürfen entweder nicht zur Verfügung stehen oder eine Beratung durch sie darf der rechtsuchenden Person nicht zumutbar sein. So beraten zum Beispiel Gewerkschaften und Mieterverbände ihre Mitglieder in ihrem Aufgabenbereich. Wenn Sie also Mitglied in einer solchen Vereinigung sind, müssen Sie diese Möglichkeiten ausschöpfen. Auch Behörden, z.B. Sozialämter, Arbeitsagenturen und Jugendämter sind gesetzlich zu Auskunft und Beratung verpflichtet. Wie erhält man Beratungshilfe? In strafrechtlichen Angelegenheiten kann man sich zwar im Wege der Beratungshilfe beraten lassen, erhält jedoch keine Vertretung oder Verteidigung. Der Grund dafür ist, dass es für die Vetretung oder Verteidigung in Strafsachen in der Strafprozessordnung spezielle Vorschriften gibt. Welche sonstigen Voraussetzungen müssen vorliegen? Es darf kein Mutwillen vorliegen. Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin beim Amtsgericht prüft daher, ob in einer vergleichbaren Situation auch eine wirtschaftlich besser gestellte Person auf eigene Kosten Rechtsrat einholen oder sich vertreten lassen würde. Man geht zunächst zu seinem Amtsgericht, schildert dem/der für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger/ Rechtspflegerin sein Problem und legt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Das Amtsgericht kann durch eine sofortige Auskunft oder einen Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten selbst beratend helfen. Sonst stellt es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein kann man eine Beratungsperson aufsuchen. Zur Beratungshilfe befugt sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die in Kammern organisierten Rechtsbeistände. In steuerrechtlichen Angelegenheiten dürfen auch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer/innen und in Rentenangelegenheiten die Rentenberaterinnen und Rentenberater Beratungshilfe erteilen. Sie dürfen eine Beratungsperson eigener Wahl aufsuchen. Man kann auch direkt zu einer Beratungsperson gehen, dort seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen und um Beratungshilfe bitten. Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe kann dann nachträglich schriftlich beim Amtsgericht gestellt werden. Dies muss allerdings spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit geschehen, sonst kann keine Bewilligung erfolgen. Die Beratungspersonen sind zur Beratungshilfe verpflichtet. Sie darf nur im Einzelfall aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Welche Angaben muss man für den Antrag machen? Die Angaben, die Sie machen müssen, sind aus dem Antragsformular ersichtlich. So sind beispielsweise wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zur Person, zu den Einkommensverhältnissen (auch der Personen, denen Sie Unterhalt gewähren), zum Vermögen und den einzelnen Vermögensgegenständen, zu den Wohnkosten, Unterhaltsleistungen für gesetzlich Unterhaltsberechtigte und eventuell zu besonderen Belastungen (z.B. wegen Körperbehinderung, hoher Zahlungsverpflichtungen) zu machen. Die zum Nachweis des Einkommens notwendigen Unterlagen wie Gehaltsbescheinigungen, Bescheide über Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II,
Mietverträge und andere Belege sollten Sie mitnehmen, wenn Sie zum Amtsgericht gehen oder eine Beratungsperson zum ersten Mal aufsuchen. Vordrucke für den Antrag auf Beratungshilfe liegen bei den Amtsgerichten aus oder sind im Internet zu finden, auch die Beratungspersonen halten diese in der Regel vor. Welche Möglichkeiten stehen mir für den Fall der Ablehnung von Beratungshilfe zu? Sie können den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Dazu müssen Sie schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts darlegen, warum Sie mit der ablehnenden Entscheidung des Rechtspflegers bzw. der Rechtspflegerin nicht einverstanden sind. Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin kann der Erinnerung abhelfen, das heißt, er oder sie Was ist Beratungshilfe? kann die Entscheidung im Sinne der Person abändern, die sie angefochten hat. Erinnerungen, denen nicht abgeholfen wurde, werden dem Richter oder der Richterin zur Entscheidung vorgelegt. Was kostet die Beratungshilfe? Die Beratungshilfe durch die Amtsgerichte ist kostenlos, ebenso die Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Wer sich durch eine Beratungsperson beraten oder auch vertreten lässt, hat 15 Euro an diese zu zahlen. Die Beratungsperson kann auf diese 15 Euro verzichten, wenn die rechtsuchende Person sie nicht aufbringen kann. Mehr als diesen Betrag dürfen Beratungspersonen in der Regel nicht von Ihnen verlangen - mit folgenden Ausnahmen: Wenn die Beratungshilfe so erfolgreich war, dass sich deswegen Ihre finanzielle Situation erheblich gebessert hat - beispielsweise weil eine Forderung beglichen oder Schadenersatz gezahlt worden ist oder eine Erbschaft ausgezahlt wurde -, kann die Beratungsperson beim Amtsgericht beantragen, dass die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben wird und von Ihnen dann die Zahlung einer vorher mit Ihnen vereinbarten Vergütung verlangen. Darauf müssen die Beratungspersonen Sie aber vorher bei der Mandatsübernahme hinweisen. Weitere Kosten als 15 Euro können für Sie auch bei einer nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe entstehen. Lehnt das Amtsgericht nämlich den Antrag ab, nachdem Beratungshilfe bereits in Anspruch genommen wurde, kann die Beratungsperson von Ihnen eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Allerdings muss sie Sie bei Mandatsübernahme darauf hinweisen. Zu beachten ist zudem, dass die Beratungshilfe nicht die Kosten trägt, die man gegebenenfalls einem Dritten zu erstatten hat. Fordert man zu Unrecht etwas von einem Dritten und nimmt dieser anwaltliche Hilfe in Anspruch, um die Forderung abzuwehren, muss man unter Umständen die hierdurch entstehenden Anwaltskosten des Dritten an diesen bezahlen. Schließlich ist auch noch zu beachten, dass Kosten auf Sie zukommen können, wenn Sie Ihre Angaben im Antrag nicht wahrheitsgemäß machen. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass Ihnen gar keine Beratungshilfe hätte bewilligt werden dürfen, kann das Amtsgericht binnen eines Jahres die Bewilligung von Beratungshilfe wieder Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe aufheben und von Ihnen die an die Beratungsperson ausgezahlten Kosten für die Beratungshilfe zurückverlangen. Welche Besonderheiten gelten für die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin? In den Ländern Bremen und Hamburg bleibt es bei der dort schon seit längerem eingeführten öffentlichen Rechtsberatung. Dort kann man also nicht wegen einer Beratung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder eine andere Beratungsperson aufsuchen. In Hamburg erteilen die Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen (ÖRA) Auskunft, in Bremen die Arbeitnehmerkammern. In Berlin kann man zwischen der öffentlichen Rechtsberatung und der Beratungshilfe, wie sie oben beschrieben ist, wählen. Noch am selben Tag sucht Herr Fröhlich die Rechtsanwältin Hilfreich auf. Er erzählt ihr, was bisher vorgefallen ist. Sie hört aufmerksam zu und erklärt Herrn Fröhlich dann die Rechtslage. Gemeinsam besprechen sie, wie man weiter vorgehen könnte. 1. Möglichkeit BEISPIEL Frau Hilfreich telefoniert mit Herrn Neulack. Schließlich erklärt er sich bereit, an Herrn Fröhlich 3.000 Euro zurückzuzahlen. Herr Fröhlich ist einverstanden, mit diesem Geld kann er den Einbau eines Austauschmotors bezahlen. Was ist Beratungshilfe? Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfe Wer erhält Prozesskostenhilfe? Auch im Telefonat mit Frau Hilfreich lehnt Herr Neulack jedes Entgegenkommen ab. Schließlich meint er, dass man jetzt wohl um eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit nicht herum komme und legt auf. Herr Fröhlich ist entsetzt, denn er sieht nun Prozesskosten auf sich zukommen. Frau Hilfreich kann ihn jedoch beruhigen. Zum einen sei damit zu rechnen, dass man in einem Prozess erfolgreich sei. Dann müsse Herr Neulack alle anfallenden Kosten bezahlen. Zum anderen gebe es ja die Prozesskostenhilfe. Wer erhält Prozesskostenhilfe? Prozesskostenhilfe erhält jede Person, die nach ihren persönlic
hen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Wann man von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts völlig befreit ist bzw. in welchen Fällen eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht, ist beispielhaft auf den folgenden Seiten dargestellt. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehört insbesondere auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (z.B. gegen den Ehegatten nach Unterhaltsrecht) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (z.B. gegen eine Rechtsschutzversicherung). Welche sonstigen Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe? Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Welche Kosten übernimmt die Prozesskostenhilfe? Die Prozesskostenhilfe übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Rechtsanwalts/der eigenen Rechtsanwältin. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts/der gegnerischen Rechtsanwältin. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, in der Regel die Kosten der gegnerischen Partei bezahlen. Eine Ausnahme gilt in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier hat die Partei, die den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts/der gegnerischen Rechtsanwältin nicht zu erstatten. Von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Rechtsanwalts/der eigenen Rechtsanwältin völlig befreit wird, wer kein Vermögen hat und dessen/deren einzusetzendes Einkommen weniger als 20 Euro beträgt. Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, sondern wird folgendermaßen berechnet: Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen der rechtsuchenden Partei. Hierzu zählt grundsätzlich auch das Kindergeld bei demjenigen, der es ausgezahlt bekommt. Hat auch der Ehegatte/ die Ehegattin oder der eingetragene Lebenspartner/die eingetragene Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein eigenes Erwerbseinkommen, ist dieses nicht dem Einkommen der rechtsuchenden Partei hinzuzurechnen. Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z.B. Sozialversicherung, angemessene private Versicherungen) und Werbungskosten abgezogen. Weiter werden abgesetzt ein Freibetrag von 473 Euro für die Partei (Stand 1. Januar 2017) ein Freibetrag von ebenfalls 473 Euro für ihren Ehegatten/ihre Ehegattin oder ihren Lebenspartner/ihre Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (Stand 1. Januar 2017). Dieser Freibetrag mindert sich jedoch um eigenes Einkommen des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin (z.B. durch Erwerbstätigkeit). ein Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind abhängig von seinem Alter (Stand 1. Januar 2017) Wer erhält Prozesskostenhilfe? a) Erwachsene 377 Euro, b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 359 Euro, c) Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 333 Euro, d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro. Diese Freibeträge mindern sich jedoch um eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten (z.B. durch Erwerbstätigkeit). ein zusätzlicher Freibetrag von 215 Euro (Stand 1. Januar 2017) für die Partei, wenn sie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt, die Wohnkosten (Miete, Mietnebenkosten, Heizung), eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z.B. Körperbehinderung). Der danach verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung - entscheidend ist. Die Freibeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung der für die Gewährung von Sozialhilfe maßgeblichen Regelsätze. Die Freibeträge werden im Bundesgesetzblatt neu bekannt gemacht, sobald sich die maßgeblichen Regelsätze geändert haben. Die aktuellen Beträge erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin oder beim Amtsgericht. Unser Herr Fröhlich, verheiratet und Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern (7 Jahre bzw. 3 Jahre alt), bezieht monatlich nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten ein Gesamtnettoeinkommen von 1.800 Euro. Hinzu kommen 384 Euro Kindergeld (je Kind 192 Euro). Abzusetzen sind davon Freibeträge für ihn selbst (473 Euro), für seine Frau (weitere 473 Euro) und für die beiden Kinder (333 Euro und 272 Euro 605 Euro), ferner der zusätzliche Freibetrag für ihn als Erwerbstätigen (215 Euro) und die Wohnkosten einschließlich Heizung (600 Euro). Zusammen sin
d das 2.366 Euro, die von seinen 2.184 Euro netto abzuziehen sind. Es verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Herr Fröhlich verfügt auch nicht über Vermögen, das er zur Begleichung der Prozesskosten einsetzen könnte. Er erhält daher Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Rechtsuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen mindestens 20 Euro beträgt, wird das Recht eingeräumt, die anfallenden Prozesskosten in monatlichen Raten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens zu zahlen. Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig, wie viele Instanzen der Prozess durchläuft. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen. Verdienen Herr und Frau Fröhlich beide jeweils monatlich 1.400 Euro netto, ist das Einkommen von Frau Fröhlich von ihrem Freibetrag von 473 Euro abzuziehen. Da das Einkommen von Frau Fröhlich ihren Freibetrag übersteigt, ist dieser bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens von Herrn Fröhlich also nicht zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen des Herrn Fröhlich sind in diesem Fall nur der Freibetrag für ihn selbst (473 Euro) und die beiden Kinder (333 Euro und 272 Euro 605 Euro.) abzuziehen, ferner der zusätzliche Freibetrag als Erwerbstätiger (215 Euro). Die Wohnkosten einschließlich Heizung in Höhe von 600 Euro kann er dagegen nur mehr anteilig abziehen, da diese von ihm und seiner Ehefrau gemeinsam getragen werden. Auf Herrn Fröhlich entfällt somit ein Anteil von 300 Euro. Insgesamt belaufen sich die Abzüge also auf 1.593 Euro. Zieht man diesen Betrag von Herrn Fröhlichs monatlichem Nettoeinkommen (1.400 Euro und 384 Euro Kindergeld 1.784 Euro) ab, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 191 Euro. Da Herr Fröhlich auch nicht über Vermögen verfügt, das er zur Begleichung der Prozesskosten einsetzen könnte, ergibt sich eine Monatsrate von 95 Euro. Diese Raten sind bis zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen, jedoch insgesamt nicht mehr als 48 Monatsraten. Was muss man tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten? Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der streitige Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege in Kopie beizufügen. Für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gibt es ein Formular, das die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss. Beachten Sie bitte, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen (z.B. Berufung, Revision), diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden muss. Was muss man tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten? Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Wann kann man sich einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nehmen? Ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt/eine zur Vertretung bereite Rechtsanwältin wird beigeordnet, wenn eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, z.B. in Scheidungssachen beim Familiengericht (Amtsgericht) oder in Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder die gegnerische Partei anwaltlich vertreten ist und ein Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts gestellt wird. Was ist, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern? Bei einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse kann man sich an das Gericht wenden und um eine Änderung der belastenden Bestimmungen bitten. Das Gericht kann die Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht mehr zu zahlen sind. Bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht zur Deckung der Prozesskosten Raten festsetzen oder erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen. Hierbei ist zu beachten, dass man während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen Beendigung hinaus verpflichtet ist, dem Gericht Wann kann man sich einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nehmen? wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung der Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Verringern sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so muss man dies ebenfalls von sich aus mitteilen, wenn die Entlastung 100 Euro im Monat übersteigt. Verstößt man gegen diese Pflichten, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden, und die gesamten Kosten müssen nachgezahlt werden. Frau Hilfreich rechnet gleich einmal zusammen, wie viel der Prozess (in der ersten Instanz) voraussichtlich kosten wird. Dabei legt sie den Kaufpreis des Autos von 6.000 Euro als Streitwert zugrunde und berücksichtigt vorsorglich
auch eine eventuelle Beweisaufnahme. Sie kommt auf etwa 3.229 Euro. Beispielrechnung Streitwert: 6.000 Euro Gerichtsgebühren ca. 495 Euro Anwaltskosten für den eigenen Anwalt ca. 1.077 Euro Anwaltskosten für den Gegenanwalt ca. 1.077 Euro Kosten für 2 Zeugen z.B. Sachverständigengutachten z.B. 90 Euro 480 Euro Nebenkosten ca. 10 Euro Summe 3.229 Euro 21 Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Sollte der Fall auch in die Berufungsinstanz gehen, könnten insgesamt über ca. 6.300 Euro an Kosten anfallen. Wegen der Höhe des Streitwertes ist das Landgericht zuständig, bei dem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin vorgeschrieben ist. Herr Fröhlich hat ein Nettoeinkommen von 1.800 Euro. Nach Abzug aller anrechenbaren Beträge (vgl. Beispiel Seite 17) verbleibt ihm kein einzusetzendes Einkommen. Dementsprechend braucht er keinen eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts zu leisten. Sollte Herr Fröhlich den Prozess verlieren, nachdem ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, müsste er nur die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts (hier ca.1.077 Euro) bezahlen. Herr Fröhlich bespricht die Sache mit seiner Frau, sie entschließen sich, den Prozess zu wagen. Am nächsten Tag geht Herr Fröhlich wieder zu seiner Rechtsanwältin. Diese beantragt beim zuständigen Landgericht Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung und fügt den Entwurf einer Klageschrift bei. Das Gericht bewilligt Herrn Fröhlich Prozesskostenhilfe und ordnet Frau Hilfreich bei. Es kommt dann zum Prozess, in dem das Gericht der Klage stattgibt, nachdem Herr Ehrlich im Rahmen der Beweisaufnahme die Angaben von Herrn Fröhlich über den Verlauf der Verkaufsverhandlungen bestätigt hat. Herr Neulack kann sich nachträglich nicht darauf berufen, dass ihm die Kilometerleistung nicht bekannt war, wenn er während der Verkaufshandlungen ausdrücklich die Kilometerangabe des Tachos als korrekte Laufleistung bestätigt hat. An diese Aussage muss er sich halten. Wann kann man sich einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nehmen? Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Rechtsstreitigkeiten innerhalb unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten Was ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt? Wohnen der Kläger/die Klägerin und der oder die Beklagte in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten, beurteilt sich die Entscheidung, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, nach dem Recht des Staates, in dem das Gericht, das über das Verfahren entscheidet, seinen Sitz hat. Die prozessführende Partei wird jedoch von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Übermittlungsstelle, das ist das örtlich zuständige Amtsgericht, unterstützt. Dieses lässt Übersetzungen der Anträge und gegebenenfalls der beizufügenden Anlagen fertigen, es überprüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin und übermittelt den Antrag an die zuständige Empfangsstelle in dem Staat des Prozessgerichts. Diese Leistungen sind in der Regel kostenlos. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss aber die Auslagen (insbesondere die Übersetzungskosten) zurückzahlen, wenn er/sie den Antrag später zurücknimmt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Herr Fröhlich hat in Polen ein Auto erworben. Genau wie in dem oben geschilderten Fall kann er auch jetzt Beratungshilfe für die Hinzuziehung von Rechtsanwältin Hilfreich im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung in Anspruch nehmen. Hat die außergerichtliche Streitbeilegung keinen Erfolg, kann er Prozesskostenhilfe beantragen. Falls ein polnisches Gericht über die Sache entscheidet, muss er ein besonderes Prozesskostenhilfeantragsformular sowie ein Formular für die Übermittlung seines Ersuchens ausfüllen. Die Kosten, die anfallen, weil Rechtsanwältin Hilfreich Herrn Fröhlich beim Ausfüllen der Formulare unterstützt, sind noch von der zuvor gewährten Beratungshilfe abgedeckt. Die ausgefüllten Anträge sind bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen, das diese, soweit erforderlich, übersetzen lässt. Die Unterlagen werden dann an die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Polen zuständige Stelle übermittelt. Falls diese zu dem Ergebnis kommt, dass Herrn Fröhlich keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, weil er ein zu hohes einsetzbares Einkommen hat, da die Lebenshaltungskosten in Polen geringer als in Deutschland sind, kann Herr Fröhlich sich vom hiesigen Amtsgericht eine Bescheinigung ausstellen lassen, die nachweist, dass er nach deutschen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bekommen würde. Wenn über die Gewährung der Prozesskostenhilfe in Polen entschieden wurde, kann der Prozess dort beginnen. Rechtsstreitigkeiten innerhalb unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten