Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente Wie Kindererziehungszeiten den Rentenanspruch erhöhen Die Bedeutung der Berücksichtigungszeiten Mütterrente: Künftig zwei Jahre Kindererziehungszeiten Mehr Rente durch Ihr Kind Wenn Sie Kinder erziehen, bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben und erhalten für diese Zeit später mehr Rente. Das schafft einen Ausgleich dafür, dass Mütter und Väter vielfach nur noch eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Und für alle vor 1992 geborenen Kinder werden durch die sogenannte Mütterrente künftig zwei Jahre K indererziehungszeiten angerechnet. Dieses Faltblatt informiert darüber, unter welchen Voraussetzungen Ihrem Rentenkonto Beiträge für Kindererziehung gutgeschrieben werden und wie das Ihre Rente erhöht. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben: Kommen Sie zu uns - wir sind für Sie da. Nachweis von Erziehungszeiten Normalerweise heißt Versicherungspflicht: Sie zahlen Beiträge und bekommen dafür später Rente bei Bedarf auch eine Rehabilitation. Wer Kinder erzieht, kann einen Rentenanspruch unter Umständen auch ohne eigene Beiträge erwerben. Zeiten der Kindererziehung führen für Mütter und Väter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn sie ihr Kind in Deutschland erziehen und gewöhnlich auch dort mit ihm leben. Die Rentenbeiträge dafür zahlt der Bund. Neben den leiblichen Eltern können auch andere Elternteile (zum Beispiel von Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern) unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten erhalten. Als Großeltern oder Verwandte können Sie Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn zwischen Ihnen und dem Kind ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft besteht. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und ihrem Kind darf nicht bestehen. Eltern mit anderer Alterssicherung Zeiten der Kindererziehung können selbst dann angerechnet werden, wenn die Eltern während dieser Zeit einem anderen Alterssicherungssystem angehört haben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kindererziehungszeiten in dem anderen Alterssicherungssystem nicht annähernd gleich berücksichtigt werden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Von dieser Regelung profitieren vor allem Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Sie haben die Möglichkeit, Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung anrechnen zu lassen, weil diese in der jeweiligen berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Sehen andere Alterssicherungssysteme dagegen eine gleichwertige Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung vor, sind die Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung nicht anzurechnen. Das trifft zum Beispiel für die Beamtenversorgung zu. Keine Kindererziehungszeiten Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten außerdem bei Eltern, die während der Kindererziehung bereits eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen, kirchenrechtlichen oder berufsständischen Regelungen erhalten. Wenn Ihnen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, sollen Sie auch die Möglichkeit haben, eine Rente zu bekommen. Dafür sind allerdings mindestens 60 Beitragsmonate erforderlich. Wer allein mit Kindererziehungszeiten diese Mindestversicherungszeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt, kann für die fehlenden Monate freiwillige Beiträge zahlen. Die monatliche Beitragshöhe ist zwischen dem Mindestbeitrag von 84,15 Euro und dem Höchstbeitrag von 1187,45 Euro frei wählbar. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt haben, steht Ihnen zusätzlich die Möglichkeit einer Nachzahlung offen. Den Antrag hierfür können Sie frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze (zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr) stellen. Wir empfehlen Ihnen, sich vorher von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen. Die freiwillige Beitragszahlung oder die Nachzahlung kommt insbesondere für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in Betracht. Wer die Zeiten bekommt Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Sie als Mutter und Vater Ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen Sie für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann auch rückwirkend, höchstens jedoch für zwei Kalendermonate, abgegeben werden. Bei Lebenspartnern aus eingetragenen Lebenspartnerschaften gibt es Besonderheiten. Bitte informieren Sie sich bei Ihre
m Rentenversicherungsträger. Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 nach 24 Monaten. Kindererziehungszeit um die Zeit, in der Sie gleichzeitig mehrere Kinder erzogen haben. Liegen die Voraussetzungen zunächst nicht vor (zum Beispiel wegen Aufenthalts im Ausland, siehe Seite 14), beginnt die Kindererziehungszeit erst nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Entfallen die Voraussetzungen für die Kindererziehungszeit während der ersten 24 beziehungsweise 36 Lebensmonate des Kindes (zum Beispiel durch Tod des Kindes), endet die Kindererziehungszeit an diesem Tag. Stirbt ein Elternteil während der Kindererziehungszeit, ist die verbleibende Zeit grundsätzlich dem nunmehr allein erziehenden überlebenden Elternteil zuzuordnen. Die Anrechnung von 24 Monaten Kindererziehungszeit für ein Kind, das vor 1992 geboren wurde, gilt erst seit dem 1. Juli 2014. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde der entsprechende Zeitraum von 12 auf 24 Kalendermonate erweitert. Wenn in Ihrem Versicherungsverlauf bisher nur 12 Kalendermonate anerkannt sind, werden spätestens mit der nächsten Kontenklärung auch die Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt geprüft. Waren Sie am 30. Juni 2014 bereits Rentenbezieher und wurde in der Rentenberechnung für den zwölften Kalendermonat nach der Geburt eines Kindes eine Kindererziehungszeit angerechnet, wird die Rente automatisch für dieses Kind um einen persönlichen Entgeltpunkt (alte Bundesländer: 30,45 Euro, neue Bundesländer: 28,66 Euro) angehoben (sogenannte Mütterrente). Unter Umständen erhöht sich der Auszahlungsbetrag Ihrer Rente nicht in vollem Umfang um die genannten Beträge pro Kind, zum Beispiel wegen der Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Berücksichtigungszeit Neben Beitragszeiten wegen Kindererziehung können Sie auch sogenannte Berücksichtigungszeiten erhalten. Diese wirken sich ebenfalls positiv auf die Rente aus. Die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung beginnt mit dem Tag der Geburt und endet nach zehn Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, wann das Kind geboren ist. Für die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten müssen dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit erfüllt sein. Sie müssen während des gesamten Zeitraums, der als Berücksichtigungszeit angerechnet werden soll, vorliegen. Waren Sie innerhalb dieses Zeitraumes mehr als geringfügig selbständig tätig, kann die Kinderberücksichtigungszeit nur angerechnet werden, wenn die Zeit auch Pflichtbeitragszeit ist. Endet die Erziehung innerhalb der ersten zehn Jahre (wenn zum Beispiel das Kind stirbt), endet zu diesem Zeitpunkt auch die Berücksichtigungszeit. Wurden innerhalb des Zehnjahreszeitraums mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, verlängert sich die Berücksichtigungszeit (anders als bei der Kindererziehungszeit) nicht um die Zeit mehrfacher Erziehung. Die Berücksichtigungszeit dauert dann von der Geburt des ältesten Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes. Haben Sie zum Beispiel Zwillinge geboren, wird die Kinderberücksichtigungszeit daher nur einmal anerkannt. Liegen dagegen zwischen der Geburt Ihrer Kinder mehr als zehn Jahre, beginnt mit der Geburt des zweiten Kindes eine neue Kinderberücksichtigungszeit. Wer die Zeiten bekommt Kinderberücksichtigungszeiten werden wie Kindererziehungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kinderberücksichtigungszeiten bekommt grundsätzlich die Mutter, wenn die Eltern ihr Kind gemeinsam erziehen, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt. Soll die Zeit dem Vater zugeordnet werden, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen beide Eltern für die Zukunft eine übereinstimmende Erklärung abgeben. Auch hier kann die Zuordnung nur für die Zukunft geändert werden - für die Vergangenheit höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend. Kinderberücksichtigungszeiten, die mit Kindererziehungszeiten für dasselbe Kind zusammenfallen, kann nur der Elternteil erhalten, dem auch die Kindererziehungszeit in den ersten 24 beziehungsweise 36 Kalendermonaten nach der Geburt zugeordnet worden ist. Kindererziehung im Ausland Erziehen Sie Ihr Kind im Ausland, zählen die Zeiten der Kindererziehung für eine spätere Rente in Deutschland nicht mit aber es gibt Ausnahmen. Für die Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet. Ausgenommen sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen, zum Beispiel im Rahmen einer Beschäftigung im Ausland, die von vornherein zeitlich begrenzt ist. Darüber hinaus können Kindererziehungszeiten angerechnet werden, wenn das Kind im Ausland erzogen wird und der Erziehende sich mit dem Kind in diesem ausländischen Staat ge
wöhnlich aufhält und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat Pflichtbeiträge in Deutschland gezahlt werden. Wenn Sie Ihr Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erzogen haben, gelten weitere Ausnahmen. Gleiches gilt für Aussiedler aus Osteuropa. Wir empfehlen Ihnen, sich in jedem Fall an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden. Nachweis von Erziehungszeiten Als Nachweis für die Erziehung reicht normalerweise die Erklärung im Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten aus. Die Geburt Ihrer Kinder müssen Sie außerdem durch die Geburtsurkunde nachweisen. Bei Geburten in Deutschland melden die örtlichen Behörden der Datenstelle der Rentenversicherung alle Geburten und die letzte bekannte Anschrift der Mutter. Der zuständige Rentenversicherungsträger wendet sich daraufhin an die Mutter und weist sie auf die entstehende Kindererziehungszeit und die Möglichkeit hin, durch eine übereinstimmende Erklärung die Erziehungszeit dem Vater zuordnen zu lassen. Wird das Kind nicht von den leiblichen Eltern erzogen, sind zum Beispiel bei Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils die Heiratsurkunde und eine Meldebescheinigung erforderlich. Die Erziehung eines Pflegekindes kann durch eine Erklärung des Jugendamtes nachgewiesen werden. Bei der Rente gibt es einen Bonus für die Kindererziehung: Sie bekommen Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben. Für Kindererziehungszeiten bekommen Sie Entgeltpunkte, das heißt: Sie wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Kinderberücksichtigungszeiten dagegen haben keine direkte Wirkung auf die Rentenhöhe. Allerdings können sie zu einer günstigeren Bewertung weiterer Zeiten und somit zu einer höheren Rente führen. Außerdem tragen sie zur Erfüllung verschiedener Wartezeiten bei, zum Beispiel für die vorzeitige Altersrente an langjährig Versicherte. Allein mit der Erziehung von drei Kindern, die vor 1992, oder zwei Kindern, die nach 1991 geboren sind, können Sie zum Beispiel einen Anspruch auf die sogenannte Regelaltersrente erwerben. Erwerbstätigkeit und Kindererziehung Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu zeitgleichen Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2017 monatlich 6 350 Euro in den alten und monatlich 5 700 Euro in den neuen Bundesländern) auf die Rente angerechnet. Wenn Sie während der Kindererziehungszeit entweder wenig verdient oder gar nicht gearbeitet haben, können Sie für diese Zeit den folgenden rentenrechtlichen Ausgleich erhalten: So viel Rente gibt es für Kindererziehung in Euro pro Monat, gerundet (ohne Berücksichtigung eventueller Erwerbsarbeit) Geburten bis 1991 Sind insgesamt 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, können sich weitere Rentensteigerungen für nach 1991 liegende Monate ergeben, die mit Kinderberücksichtigungszeiten (oder mit Kinderpflegezeiten bis zum 18. Geburtstag) belegt sind. Dies gilt auch, wenn Kinderberücksichtigungszeiten oder -pflegezeiten mit vergleichsweise niedrigen Pflichtbeiträgen zusammentreffen. Haben Sie ein oder mehrere Kinder bis zum dritten Geburtstag erzogen, erhöht sich Ihre Witwen-/Witwerrente um einen Zuschlag. Dies gilt aber nur, wenn Sie entweder nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder bei früherer Eheschließung beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind