Berufliche Rehabilitation Möglichkeiten der Berufsförderung Hilfen für Arbeitnehmer Tipps für Arbeitgeber Sie wollen trotz gesundheitlicher Probleme wieder Ihre Frau oder Ihren Mann im Beruf stehen? Die Deutsche Rentenversicherung hilft Ihnen dabei. Sie finanziert Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung. Der Fachbegriff dafür lautet Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sollen Ihren Arbeitsplatz möglichst erhalten oder Ihnen neue Berufschancen eröffnen. Die Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über das breite Leistungsspektrum der beruflichen Rehabilitation. Es reicht von finanzieller Unterstützung über verschiedene Ausbildungs und Weiterbildungsangebote bis hin zur Bereitstellung von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz. Was ein Arbeitgeber über die berufliche Rehabilitation wissen sollte und wer außerdem zum Netzwerk einer erfolgreichen Berufsförderung gehört, können Sie hier ebenfalls nachlesen. Arbeiten trotz Handicaps Werkstätten für behinderte Menschen Berufsförderung ist Teamarbeit Berufsförderung lohnt sich - Chancen und Ziele Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) sollen helfen, Sie trotz Erkrankung oder Behinderung möglichst dauerhaft ins Berufsleben einzugliedern und eine vorzeitige Rente zu vermeiden. Die Leistungen können allein oder auch ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. Es gibt Maßnahmen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen, aber auch Aus- und Weiterbildungsangebote, die Ihnen ganz neue berufliche Perspektiven ermöglichen können. Bei der Auswahl der Leistungen werden individuell unterschiedliche Faktoren wie Eignung, Neigung und auch Ihre bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigt. Auch die aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt fließt in die Entscheidung mit ein. Durchgeführt werden die Leistungen möglichst am Wohnort, zumindest in Wohnortnähe. Nur wenn die Art oder Schwere Ihrer Behinderung es erfordern, können sie stationär in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation stattfinden. Das ist immer dann notwendig, wenn Sie aufgrund der Behinderung auf die medizinischen, psychologischen oder sozialen Dienste angewiesen sind, die dort angeboten werden. Wenn Sie an einer Leistung teilnehmen und deshalb auswärts wohnen müssen, übernimmt Ihre Rentenversicherung die Miete für Ihre Unterkunft. Auch Verpflegungskosten können erstattet werden. Pendeln Sie täglich zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte und sind deshalb mehr als acht Stunden von Ihrem Wohnort abwesend, bekommen Sie eine Mittagessenpauschale. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dauern grundsätzlich so lange, wie sie für das angestrebte Berufsziel allgemein üblich oder vorgesehen sind. Weiterbildungen, die ganztägig stattfinden, sind auf zwei Jahre begrenzt. Ist eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung in dieser Zeit nicht zu erwarten, können aber auch längerfristige Aus- oder Weiterbildungen durchgeführt werden. Dies hängt von der Art und Schwere Ihrer Behinderung, von deren Prognose und Entwicklung sowie von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab. Eine Förderung einzelner herausgelöster Ausbildungsabschnitte für sich, die innerhalb einer länger als zwei Jahre dauernden Berufsausbildung liegen, ist nicht möglich. Vorbereitungslehrgänge oder Vorförderungen im Rahmen der Rehabilitation werden bei der Zweijahresfrist nicht mitgezählt. Die Rehabilitationen werden grundsätzlich im Inland durchgeführt. Unabhängig davon können Tagespendler, die in einem angrenzenden Nachbarstaat arbeiten möchten, bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung ebenfalls mit Zuschüssen, einem Gründungszuschuss oder Hilfsmitteln am Arbeitsplatz unterstützt werden. Persönliche Voraussetzungen Die persönlichen Voraussetzungen für berufliche Rehabilitationen erfüllen Sie, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit, körperlicher oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und durch Rehabilitationsleistungen bei erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit die drohende Minderung abgewendet werden kann oder die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine deutliche Verschlechterung abgewendet werden kann oder bei teilweise geminderter Erwerbsfähigkeit ohne Aussicht auf wesentliche Besserung der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen Sie zusätzlich eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie können diese Leistungen erhalten, wenn Ihnen ohne diese Leistungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden müsste Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung kommen
nicht in Frage, wenn Sie wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung durch dritte Personen Anspruch auf eine gleichartige Leistung von einem anderen Rehabilitationsträger haben (zum Beispiel von der Unfallversicherung) oder bereits eine Altersrente in Höhe von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente erhalten oder beantragt haben oder Beamter oder Empfänger von Versorgungsbezügen im Ruhestand sind oder bereits dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bis zum Beginn Ihrer Altersrente übergangsweise andere Leistungen erhalten oder sich gewöhnlich im Ausland aufhalten. Damit Sie an Ihrem Arbeitsplatz trotz eines Handicaps wieder arbeiten können, bietet die Rentenversicherung unterschiedliche Hilfen an. Welche Leistungen das im Einzelnen sind, erläutern wir hier. Eine medizinische Funktionsstörung kann zum Beispiel durch eine Brille beseitigt werden. Wenn Sie persönliche Hilfsmittel benötigen oder Ihr Arbeitsplatz mit besonderen technischen Hilfsmitteln ausgestattet werden muss, damit Sie dort dauerhaft arbeiten können, übernimmt Ihre Rentenversicherung die Kosten dafür. Damit sollen die Folgeerscheinungen Ihrer Behinderung für die berufliche Tätigkeit ausgeglichen werden. Allerdings werden für persönliche Hilfsmittel keine Kosten übernommen, wenn damit nur eine medizinische Funktionsstörung beseitigt wird. Beispiel: Peter K. ist durch seine Diabeteserkrankung sehbehindert. Damit er trotzdem an seinem Bildschirmarbeitsplatz tätig sein kann, benötigt er einen größeren Bildschirm und eine besondere Tastatur. Die dafür anfallenden Kosten können im Rahmen der beruflichen Rehabilitation übernommen werden. Kraftfahrzeughilfe Zur sogenannten Kraftfahrzeughilfe gehören Zuschüsse für den Kauf eines Autos, für die behindertengerechte Zusatzausstattung Ihres Autos, um eine Fahrerlaubnis zu erwerben und für die Beförderung durch Transportdienste (zum Beispiel Taxi). Voraussetzung dafür ist, dass Sie aufgrund Ihrer Behinderung dauerhaft auf ein Auto angewiesen sein müssen, um Ihren Arbeits- oder Ausbildungsort erreichen zu können. Die Zuschüsse für den Kauf eines Autos und die Fördermittel für eine Fahrerlaubnis werden abhängig von der Höhe Ihres Einkommens gezahlt. Die Kosten für die behindertengerechte Zusatzausstattung Ihres Fahrzeugs übernimmt die Rentenversicherung dagegen unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Dazu zählen beispielsweise Aufwendungen für ein Automatikgetriebe, für Lenkhilfen, Bremskraftverstärker oder verstellbare und schwenkbare Sitze. Das Auto sollte hinsichtlich Größe und Ausstattung für Ihre Behinderung angemessen sein und die Zusatzausstattung keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordern. Grundsätzlich wird hier von einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse ausgegangen. Alternativ kann die Rentenversicherung Ihnen auch Zuschüsse für Ihre Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle durch Transportdienste zahlen. Dies ist möglich, wenn die Beförderungskosten letztlich wirtschaftlicher sind als der Zuschuss für den Kauf eines Autos oder Sie selbst nicht Auto fahren können. Aufwendungen für die erste Fahrt zum Antritt einer auswärtigen Arbeit, in Ausnahmefällen die Kosten für die tägliche Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstelle, wenn diese Kosten für Sie unzumutbar hoch wären und dadurch Ihre Wiedereingliederung gefährdet ist, die Sicherung des Lebensunterhalts von Ihnen und Ihrer Familie bis zur ersten vollen Lohnzahlung, wenn der Arbeitgeber Ihnen keinen Abschlag auf das erste Gehalt zahlt oder die Kosten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme entstehen, die Kosten für Arbeitskleidung und -geräte, die Sie sich selbst kaufen müssen, weil der Arbeitgeber Ihnen keine Ausrüstung (zum Beispiel einen Schutzanzug) bereitstellt, die Kosten, die während der Anlaufphase Ihrer Beschäftigung für eine doppelte Haushaltsführung entstehen, weil Ihr beruflicher Wiedereinstieg nur auswärts möglich ist und Sie übergangsweise einen zweiten Haushalt führen müssen, weil der Arbeitsort außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs liegt oder Ihre Familie nicht umziehen kann, die Kosten für den Umzug an einen anderen Arbeitsort, weil eine Arbeitsaufnahme am Wohnort nicht möglich ist sowie die Reisekosten für Ihre Familienangehörigen, die mit Ihnen umziehen. Im Rahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung können Sie auch an vielfältigen Veranstaltungen teilnehmen, die Ihre berufliche Eingliederung unterstützen. Hierzu gehören zum Beispiel Maßnahmen, die Sie an den aktuellen Ausbildungsund Arbeitsmarkt heranführen - beispielsweise Trainingsmaßnahmen, in denen Sie unterschiedliche Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben oder auffrischen können oder Maßnahmen, die eventuelle Hemmnisse bei der Vermittlung feststellen, verringern oder beseitigen (zum Beispiel EDV-Kurse, Coachingleistungen). Wohnungshilfen sind Förderungen, die Sie für die Beschaffung, die Ausstattung und Erh
altung einer behindertengerechten Wohnung bekommen können. Die Baumaßnahmen müssen dazu beitragen, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen zu bekommen. Sie dürfen nicht in erster Linie einer besseren Lebensqualität dienen. Auch für eine behindertengerechte Zufahrt (Auffahrrampe) zur Wohnung könnten Sie einen Zuschuss erhalten. Die Arbeitsassistenz wird erbracht durch eine Person, die behinderten Menschen nach deren Anweisung durch Erledigung von Hilfstätigkeiten unterstützt. Wenn Sie schwerbehindert sind und für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitsassistenz benötigen, erhalten Sie von der Rentenversicherung finanzielle Unterstützung. Die Kosten werden längstens für drei Jahre übernommen. Bei weiterem Bedarf finanziert das Integrationsamt die Arbeitsassistenz. Gründungszuschuss Auch als Gründer einer selbständigen Existenz können Sie im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unterstützt werden. Wenn Ihre selbständige Tätigkeit zu Ihrem Krankheitsbild passt und Sie - statt arbeitslos zu sein - dadurch ins Erwerbsleben zurückfinden, erhalten Sie einen Gründungszuschuss. Dieser ist genauso hoch wie Ihre zuvor von der Agentur für Arbeit gezahlte Unterstützung und enthält zusätzlich einen Pauschalbetrag für Sozialversicherungsbeiträge. Der Gründungszuschuss wird für sechs Monate gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den Gründungszuschuss in einer zweiten Phase für weitere neun Monate bekommen. Er wird dann aber ausschließlich in Höhe des Pauschalbetrags für die soziale Absicherung gezahlt. Berufsvorbereitung Leistungen zur Berufsvorbereitung bietet Ihnen die Rentenversicherung dann an, wenn Ihnen für eine Bildungsmaßnahme noch bestimmte Grundkenntnisse fehlen. Dafür gibt es berufsbezogene Förderlehrgänge, Lehrgänge zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten und Grundausbildungslehrgänge (zum Beispiel eine blindentechnische Grundausbildung). Sie können stundenweise ambulant oder stationär als Vollzeitförderung durchgeführt werden. Berufliche Anpassung Die berufliche Anpassung soll Ihnen helfen, im alten Beruf wieder Fuß zu fassen. Sie baut auf vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf und schließt eingetretene Wissenslücken. Außerdem sollen Sie berufliche Kenntnisse aktualisieren und den neuen technischen Erfordernissen und Standards anpassen. Sie erlernen Ihren alten Beruf also noch einmal neu. Die berufliche Anpassung kann auch dazu dienen, eine andere Tätigkeit - zum Beispiel an einem anderen Arbeitsplatz - im erlernten Beruf auszuüben. Maßnahmen, die lediglich die Allgemeinbildung betreffen, gehören aber nicht dazu. Bei der beruflichen Weiterbildung geht es darum, neues Wissen zu erlangen und vorhandene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Hierzu zählen berufliche Fortbildungen und berufliche Umschulungen. Die berufliche Fortbildung dient Ihrer Weiterqualifizierung im bisherigen Beruf. Sie soll Ihnen damit eine Wiedereingliederung in das gewohnte Arbeitsfeld ermöglichen. Wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit wegen Ihrer Behinderung nicht mehr ausüben können, bietet Ihnen die Rentenversicherung eine Umschulung an. Umschulen heißt, dass Ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine behindertengerechte Tätigkeit mit neuen Arbeitsinhalten vermittelt werden. Sie können also im Rahmen der beruflichen Rehabilitation sogar einen völlig neuen Beruf erlernen, wenn Sie diesen auch unter Berücksichtigung Ihrer Behinderung ausüben können. Eine Umschulung sollten Sie mit einer Qualifikation, zum Beispiel mit einer Prüfung vor der Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer, abschließen. Sie wird in Berufsförderungswerken, aber auch an Fachschulen oder in Betrieben durchgeführt. Unterstützte Beschäftigung Wenn es für Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Handicaps besonders schwierig sein sollte, wieder fit für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu werden, gibt es die Möglichkeit einer individuellen betrieblichen Qualifizierung. Mit dem Instrument Unterstützte Beschäftigung kann dann alternativ zu einer Leistung in einer Werkstatt für behinderte Menschen die berufliche Wiedereingliederung erreicht werden. Professionelle Helfer (beispielsweise Integrationsfachdienste) finden für Sie zunächst geeignete Arbeitsmöglichkeiten. In einer betrieblichen Qualifizierung, die ein oder zwei Jahre dauert, werden Ihnen dann individuell notwendige praktische Inhalte, tätigkeitsübergreifende Kenntnisse und Schlüsselqualifikationen vermittelt, damit Sie einen Arbeitsvertrag abschließen können. Diese Leistung bereitet Sie also auf den Wiedereinstieg in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, das künftig wieder Ihren Unterhalt sichern soll. Die Rentenversicherung sucht mit Ihnen gemeinsam eine Leistung aus, die für Ihre berufliche Eingliederung zweckmäßig und trotzdem wirtschaftlich ist. Nicht immer lässt sich gleich feststellen, welche Art der Leistung oder welche einzelnen Schrit
te hierfür am besten geeignet sind. Eine Arbeitserprobung und die Klärung Ihrer beruflichen Eignung können hier hilfreich sein. Bei der Prüfung Ihrer beruflichen Eignung werden Faktoren wie individuelles Leistungsvermögen, Neigung sowie Auswirkungen der Behinderung auf die spätere berufliche Tätigkeit beurteilt. Eine anschließende Arbeitserprobung kann dann klären, ob Sie den Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen des Berufs, der geeignet erscheint, tatsächlich gerecht werden. Berufliche Eingliederung Um Arbeitgebern einen Anreiz zu geben, Arbeitnehmern mit gesundheitlichem Handicap möglichst dauerhaft einen Arbeitsplatz zu bieten, zahlt die Rentenversicherung Eingliederungszuschüsse. Dies sind Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, die Ihr Arbeitgeber in Ihrer Einarbeitungsphase bekommen kann. Sie sollen die verminderte Arbeitsleistung ausgleichen, bis Sie die volle Leistungsfähigkeit erreicht haben. Die Höhe richtet sich nach dem Leistungsstand des Versicherten und wird zwischen Rentenversicherung und Arbeitgeber jeweils vereinbart. Zuschüsse kann Ihr Arbeitgeber auch dann bekommen, wenn er Ihnen zur Wiedereingliederung einen ArbeitsDie Zuschusshöhe ist platz anbietet, der von Anfang an Ihrem Leistungsverauch hier von Ihrem mögen entspricht. Die Vermittlung neuer Fähigkeiten Leistungsstand und Kenntnisse ist dann nicht zwingend erforderlich. abhängig. Arbeitshilfen und behindertengerechte Einrichtungen Muss der Arbeits- oder Ausbildungsplatz behindertengerecht ausgestattet werden, zahlt die Rentenversicherung Zuschüsse zu den Aufwendungen. Dazu gehören beispielsweise Umbauten wie Auffahrrampen, Treppenhilfen oder behindertengerechte sanitäre Anlagen. Beschäftigung auf Probe Wenn durch eine Beschäftigung auf Probe Ihre Chance auf eine vollständige und dauerhafte Eingliederung steigt oder überhaupt erst entsteht, kann für diese Beschäftigung ein Zuschuss gezahlt werden. Von einer Beschäftigung auf Probe profitieren beide Seiten. Sie können testen, ob Sie die Arbeit ausüben können. Der Arbeitgeber sieht, ob Sie dafür geeignet sind, und kann über eine weitere Beschäftigung entscheiden. Die während der Probezeit anfallenden Lohn- und Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung übernimmt Ihre Rentenversicherung teilweise oder manchmal auch ganz. Die Rentenversicherung hilft Ihnen auch dann, wenn die Einschränkungen durch Ihre Behinderung so gravierend sind, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wieder Fuß fassen können. Berufsfördernde Leistungen bietet die Rentenversicherung daher auch für den besonderen Arbeitsmarkt der Werkstätten für behinderte Menschen an. Diese werden im Eingangs- und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt und finanziert. Es muss jedoch absehbar sein, dass Sie auf diesem besonderen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig sind beziehungsweise nur dort einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Anschließend wird ein Eingliederungsplan erstellt. Für die Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlen wir Ihnen grundsätzlich Übergangsgeld. Als Unterhaltsersatz soll es finanzielle Einbußen abfedern oder von vornherein ausschließen. Die Höhe richtet sich zum einen nach den letzten Arbeitseinkünften oder den letzten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zum anderen nach einem fiktiven Arbeitsentgelt einer altersmäßig und beruflich vergleichbaren Person, die nicht behindert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Übergangsgeld auch für Zeiten nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zwischen zwei zusammenhängenden berufsfördernden Leistungen gezahlt werden. Das gilt auch für die Zeit zwischen einer medizinischen und einer sich anschließenden berufsfördernden Rehabilitation. Während des Bezugs von Übergangsgeld sind Sie sozialversichert. Die Beiträge übernimmt Ihr Rehabilitationsträger für Sie. Inbegriffen ist auch der Unfallversicherungsschutz. Dieser schließt den Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück mit ein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung müssen Sie jedoch selbst zahlen. Reisekosten, die Ihnen wegen einer berufsfördernden Rehabilitation entstehen, übernimmt Ihr Rehabilitationsträger. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten für die Hinund Rückfahrt zwischen Ihrem Wohnort und der Ausbildungsstätte in Höhe der Tarife für öffentliche Verkehrsmittel. Schöpfen Sie mögliche Fahrpreisermäßigungen dabei bitte aus. Reisen Sie mit Ihrem eigenen Kraftfahrzeug an, bekommen Sie eine Wegstreckenentschädigung. Außerdem werden in der Regel auch die Reisekosten für zwei durchgeführte Familienheimfahrten im Monat zu Ihrem Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort übernommen, wenn Sie außerhalb untergebracht sind. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können Reisekosten von Angehörigen für Fahrten vom Wohnort zu Ihrem Aufenthaltsort und zurück übernomme
n werden. Haushaltshilfe und Kinderbetreuung Der Rehabilitationsträger kann auch Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung übernehmen, wenn eine Teilnahme an der Rehabilitationsleistung ansonsten nicht möglich ist. Diese Kostenübernahme sollten Sie jedoch vor Beginn der Berufsförderung beantragen. Möglich ist die Kostenübernahme, wenn Sie wegen der Teilnahme an der Rehabilitation Ihren Haushalt nicht weiterführen und die Kinder nicht versorgen können und auch keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernehmen kann. Außerdem muss ein Kind im Haushalt leben, das jünger als zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei der Suche nach einer geeigneten Person haben Sie die freie Wahl. Kosten, die unmittelbar bei einer beruflichen Rehabilitation entstehen, wie zum Beispiel Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung oder Arbeitsgeräte, können ebenfalls von der Rentenversicherung übernommen werden