Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland Das vorliegende Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, die bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten sind. Es kann die Rechtslage aber nicht erschöpfend darstellen. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde oder Agentur für Arbeit, die regional für das Arbeitsmarktzulassungsverfahren zuständig ist. Kapitel 1 umfasst wichtige Begriffe und Rechtsgrundlagen zur Ausländerbeschäftigung sowie allgemeine Hinweise. In Kapitel 2 finden sich Regelungen zum Arbeitsmarktzugang für Personen, die dauerhaft zuwandern wollen. Im Kapitel 3 sind Beschäftigungen, zusammengefasst, die nur vorübergehend in Deutschland ausgeübt werden können. Kapitel 4 enthält Bestimmungen des Arbeitsmarktzugangs für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kapitel 5 beschreibt Zulassungstatbestände für besondere Personengruppen. Kapitel 6 beinhaltet Bestimmungen des Arbeitsmarktzugangs auf Grundlage internationaler Abkommen. Kapitel 7 enthält die Regelungen zur Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern. Kapitel 8 erläutert Verfahrensvorschriften. Kapitel 9 informiert über das Verbot der Anwerbung und Vermittlung von Gesundheits- und Pflegefachkräften bestimmter Staaten Die Kapitel 10 bis 13 enthalten weitere wichtige Aspekte zur Beschäftigungsaufnahme. Aufenthaltstitel. Zuwanderung von Fachkräften. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ohne Zustimmung der BA für. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung mit Zustimmung der BA für. Vorübergehende Beschäftigungen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Zustimmung der BA für. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zustimmung der BA für. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Zustimmung der BA für. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zustimmung der BA für. Besondere Berufs- und Personengruppen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Zustimmung der BA für. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung mit Zustimmung der BA für. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern. Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung ohne Zustimmung der BA. Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung mit Zustimmung der BA. Zustimmungsverfahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten. Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. Zuständiges Team. Prüfung der Zustimmungsvoraussetzungen. Vorabprüfungsverfahren durch die BA. Beschränkung der Zustimmung durch die BA. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland. Versagung der Zustimmung. Beantragung eines Visums für eine Einreise zur Arbeitsaufnahme. Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bestimmt sich nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie der hierzu erlassenen Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV). § 18 AufenthG regelt den Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und setzt grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus. Die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung wird mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt, wenn die BA der Beschäftigung zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird in einem behördeninternen Verfahren eingeholt. In vielen Fällen kann der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung aber auch ohne Zustimmung der BA erteilt werden. Dieses Verfahren gilt sowohl für neu einreisende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Personen, die bereits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Personen, die neu zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen möchten, müssen grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) für die Arbeitsaufnahme ein Visum beantragen. Das Verfahren ist unter Kapitel 12 geschildert. Allgemeines Eine Zustimmung setzt grundsätzlich voraus, dass 1. eine Rechtsvorschrift Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt, 2. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und 3. keine bevorrechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die konkrete Beschäftigung zur Verfügung stehen und die Arbeitsbedingungen mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar sind. Rechtsgrundlagen Folgende Grundlagen sind für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der zur Arbeitsaufnahme berechtigt,
maßgebend: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die nichtselbständige Beschäftigung Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 SGB IV). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung, Weiterbildung). Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein. Staatsangehörige des EWR genießen ebenfalls uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Ausländerinnen und Ausländer Schweizer Bürger gehören zwar nicht dem EWR an, sind aber nach dem ''Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz'' EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind. Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaats dürfen in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dafür eine Arbeitsgenehmigung einzuholen. Sie sind inländischen Arbeitnehmern rechtlich gleichgestellt. Uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen Unionsbürger der EUMitgliedstaaten. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Drittstaaten Drittstaaten werden in diesem Merkblatt alle Länder genannt, die nicht der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören. Die Schweiz ist EWR-Staaten gleichgestellt. Aufenthaltstitel Visum (§ 6 Aufenthaltsgesetz - AufenthG) Das befristete Visum wird vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) erteilt (Kapitel 12). Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet und zweckgebunden, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt. Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer akademischen oder vergleichbaren Qualifikation und einem bestimmten Mindesteinkommen. Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) Die unbefristete Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Daueraufenthalt-EU - unbefristet - (§ 9a AufenthG) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten Drittstaatsangehörige nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Aufenthaltsgestattung (§ 61 Abs. 2 Asylgesetz) Eine Aufenthaltsgestattung wird Personen zur Durchführung ihres Asylverfahrens erteilt. Duldung (§ 60a AufenthG) Eine Duldung wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorüber-gehend ausgesetzt wird. Alle aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen trifft die örtlich zuständige Ausländerbehörde, die zugleich Ansprechpartnerin in Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme ist. Bei Visumfragen können Sie sich an die zuständige Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt wenden. Zuwanderung von Fachkräften Der Personenkreis umfasst insbesondere Hochqualifizierte, Absolventinnen und Absolventen inländischer Hochschulen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ohne Zustimmung der BA für Hochqualifizierte mit einer Niederlassungserlaubnis, Inhaber einer Blauen Karte EU, deren Gehalt mindestens zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2017 50.800 Euro) Absolventen inländischer Hochschulen für eine dem Abschluss adäquate Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 BeschV) Führungskräfte, die als leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura ausgestattet sind sowie Gesellschafter von Handelsgesellschaften und leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene (§ 3 BeschV) Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler sowie Ingenieure und Techniker, die dem Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers angehören sowie Lehrkräfte öffentlicher Schulen, staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen (§ 5 BeschV) Absolventen deutscher Auslandsschulen zur Ausübung einer dem Abschluss adäquaten Beschäft
igung oder zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, (§ 7 BeschV) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten. (§ 9 BeschV) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung mit Zustimmung der BA für Ausländerinnen und Ausländer, die einen definierten Mangelberuf ausüben und deren Gehalt mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2017 39.624 Euro) (§ 2 Abs. 2 BeschV) Ausländerinnen und Ausländer mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (§ 2 Abs. 3 BeschV) Leitende Angestellte und Spezialisten mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen. (§ 4 Nr. 1 BeschV) Leitende Angestellte eines deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmens (§ 4 Nr. 2 BeschV) Ausländerinnen und Ausländer im Anschluss an eine im Inland erworbene qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. (§ 6 Abs. 1 BeschV) Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn die nach den Regelungen des Bundes oder der Länder zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt hat und die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind (Vermittlungsabsprachen für Kranken-und Altenpflegekräfte) oder die Bundesagentur für Arbeit für die entsprechende Berufsgruppe festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist. Diese Positivliste ist unter www.arbeitsagentur.de/positivliste veröffentlicht. (§ 6 Abs. 2 BeschV) Ausländerinnen und Ausländer, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsabschlüsse eine befristete praktische Tätigkeit ausüben müssen (§ 8 Abs. 3 BeschV) Vorübergehende Beschäftigungen Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Zustimmung der BA für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation auf der Suche nach einem adäquaten Arbeitsplatz sind. (§ 17a Abs. 4 AufenthG) Personen, die an einem gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der EU beruhenden Freiwilligendienst teilnehmen (zum Beispiel Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) oder vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen beschäftigt werden, Studenteninnen und Studenten/ Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, wenn die Beschäftigung von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist, (§ 14 BeschV) Praktika zu Weiterbildungszwecken während eines Aufenthalts zur schulischen Ausbildung oder zum Studium, die vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung / des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungsziels / Studienziels nachweislich erforderlich sind, im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms, im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen für Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit, von Fach- und Führungskräften, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln oder Mitteln der EU erhalten (Regierungspraktikanten), bis zu einem Jahr während des Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird. (§ 15 BeschV) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zustimmung der BA für Aus- und Weiterzubildende für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und für die Weiterbildung für die zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderliche Dauer, (§ 17 AufenthG i. V. mit § 8 Abs. 1 BeschV) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Berufsqualifikation besitzen, und zu deren Anerkennung eine betriebliche Bildungsmaßnahme mit
einer sich anschließenden Prüfung absolvieren müssen, eine zeitlich nicht eingeschränkte Tätigkeit, die in engem berufsfachlichen Zusammenhang zu der Tätigkeit stehen muss, für die die Anerkennung erworben wird. Voraussetzung ist, dass für die Zeit nach der Anerkennung ein konkretes Arbeitsplatzangebot in dem künftig auszuübenden Beruf vorliegt. Beide Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung der BA, der Tätigkeit während der Bildungsmaßnahme kann ohne Vorrangprüfung zugestimmt werden Klassisches Beispiel sind Pflegekräfte, die zur Anerkennung ihrer Ausbildung nach Deutschland kommen und nebenher als Pflegehilfskräfte tätig sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Berufsqualifikation besitzen, und zu deren Anerkennung eine Prüfung ablegen müssen, wenn sie über ein entsprechendes Arbeitsangebot verfügen. (§ 17a Abs. 1, 3 und 5 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 2 BeschV) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, die im Rahmen des Personalaustausches innerhalb eines international tätigen Unternehmens oder Konzerns beschäftigt werden, (§ 10 Abs. 1 BeschV) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines international tätigen Konzerns oder Unternehmensteil, die eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung der Durchführung eines Projektes im Ausland erforderlich ist, (§ 10 Abs. 1 BeschV) Lehrkräfte zur Erteilung sprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der zuständigen berufskonsularischen Vertretung, (§ 11 Abs. 1 BeschV) Spezialitätenköche für eine Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants, (§ 11 Abs. 2 BeschV) Au-pair mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache, die unter 27 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr beschäftigt werden. Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, (§ 12 BeschV) Hausangestellte von Entsandten, wenn die Beschäftigung mindestens ein Jahr vor Einreise im Haushalt zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen erfolgte, (§ 13 BeschV) Saisonbeschäftigungen, Schaustellergehilfen und Haushaltshilfen auf der Grundlage einer Vermittlungsabsprache zwischen der BA und der ausländischen Arbeitsverwaltung. Derzeit bestehen keine Vermittlungsabsprachen für diese Beschäftigungen. (§ 15a - 15c BeschV) Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Zustimmung der BA für Geschäftsreisende, deren vorübergehende Beschäftigung am Sitz des deutschen Arbeitgebers im Zusammenhang mit der kaufmännischen Vertretung des Unternehmens im Ausland erforderlich ist oder die im Rahmen ihrer Beschäftigung im Ausland einreisen, um hier kurzfristig kaufmännische Tätigkeiten wie Besprechungen oder Verhandlungen auszuführen, Verträge zu schließen oder Waren anzukaufen, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Inland aufhalten, (§ 16 BeschV) im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, (§ 17 BeschV) vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannte Journalistinnen und Journalisten, die für einen ausländischen Arbeitgeber nicht länger als 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten im Bundesgebiet tätig werden, (§18 BeschV) Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Deutschland entsandt werden, um gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu reparieren, ) erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren, ) unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und abzubauen und zu betreuen, oder im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren, Die Befreiung von der Zustimmung setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vor deren Aufnahme angezeigt hat. Ein entsprechender Vordruck ist im Internet unter www.arbeit
sagentur.de/arbeitsmarktzulassung abrufbar. (§ 19 BeschV) das Fahrpersonal im internationalen Straßen- und Schienenverkehr im Hoheitsgebiet des EWR für Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr oder Kabotagebeförderungen und für das dem Arbeitgeber eine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden ist, in einem Drittstaat im grenzüberschreitenden Güterverkehr und das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist, für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten oder ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug in einen Staat außerhalb dieses Gebietes überführt. das Fahrpersonal im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland mit einem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug für grenzüberschreitende Fahrten im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist, im grenzüberschreitenden Schienenverkehr, wenn das Beförderungsunternehmen seinen Sitz im Ausland hat (§ 20 BeschV) Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die von einem Unternehmen mit Sitz im EWR zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, wenn sie in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind. Die sogenannte Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es Unternehmen, ihre Leistungen vorübergehend in anderen Mitgliedsländern zu erbringen. Die Unternehmen können ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitbringen. (§ 21 BeschV) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zustimmung der BA für Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland länger als 90 Tage bis zu 3 Jahre nach Deutschland entsandt werden, um gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung einzuweisen, zu warten oder zu reparieren, erworbene gebrauchte Anlagen zum Zwecke des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren. (§ 19 Abs. 2 BeschV) Besondere Berufs- und Personengruppen Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Zustimmung der BA für Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen von Vorträgen, Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert, Darbietungen sportlichen Charakters, Festspielen, Gastspielen oder Musik- und Kulturtagen tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt, (§ 22 Nr. 1 und 2 BeschV) Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im Jahr auftreten, (§ 22 Nr. 3 BeschV) Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufstrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50% der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportler oder Trainer bestätigt, (§ 22 Nr. 4 BeschV) Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen, (§ 22 Nr. 5 BeschV) Reiseleiterinnen und Reiseleiter, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland, ausländische Touristengruppen in das Inland begleiten, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt, (§ 22 Nr. 6 BeschV) Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland an Besprechungen und Verhandlungen im Inland teilnehmen, wenn die Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht übersteigt, (§ 22 Nr. 7 BeschV) Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen akkreditiert werden, (§ 23 BeschV) Personen in Schifffahrt und im Luftverkehr, die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr sind, die nach dem Seelotsgesetz als Seelotsen zugelassen sind, die als technisches Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr zur erforderlichen Gästebetreuung als Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen beschäftigt werden, die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flugnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland. (§ 24 BeschV) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung mit Zustimmung der BA für Künstler und Artisten und für deren Darbietungen erforderliches Hilfspersonal (§ 25 Nr. 1 BeschV) Personen, die zu einer länger als 90 Tage dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen
Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden. (§ 25 Nr. 2 BeschV) Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika für eine Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers (§ 26 Abs. 1 BeschV) Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien unabhängig von der beruflichen Qualifikation für eine Beschäftigung jeder Art. Für die Einreise nach Deutschland ist ein verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers in Deutschland sowie ein nationales Visum erforderlich. Eine Antragstellung in Deutschland ist nicht möglich. Darüber hinaus darf der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Visumantragstellung in Deutschland keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Dieses Verbot gilt nicht für Personen, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, am 24. Oktober 2015 noch in Deutschland waren und dann unverzüglich ausgereist sind. Die Regelung gilt in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020. (§ 26 Abs. 2 BeschV) eine Grenzgängerbeschäftigung (§ 27 BeschV) Nähere Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde. Dort bekommen Sie auch Informationen über weitere Personenkreise, die mit bzw. ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt werden dürfen sowie über die maximale Dauer dieser Beschäftigung. Internationale Abkommen Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die die Ausübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die Erteilung der Zustimmung nach dieser Vereinbarung. Werkvertragsarbeitnehmerinnen/-arbeitnehmer Grundlage für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die von der Bundesrepublik Deutschland mit den Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien und der Türkei geschlossenen Vereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Über die Zulassungsvoraussetzungen und das Verfahren informiert das Merkblatt 16. Zuständig ist die Agentur für Arbeit Stuttgart. (§ 29 Abs. 1 BeschV) Gastarbeitnehmerinnen/-arbeitnehmer Bei Gastarbeitnehmern handelt es sich um Personen, die bereits im Heimatland eine berufliche Qualifikation erworben haben, über deutsche Sprachkenntnisse verfügen und zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen (Höchstdauer 18 Monate). Grundlage sind bilaterale Abkommen mit Albanien und der Russischen Föderation. (§ 29 Abs. 2 BeschV) Es bestehen weitere Möglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Deutschland einzureisen und zu arbeiten. Nähere Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde. Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung ohne Zustimmung der BA Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen weitgehenden Arbeitsmarktzugang. Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, die ihnen den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. (§ 31 BeschV) Ausländerinnen und Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung für berufsvorbereitende Praktika, die nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten sind, für die Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf, für eine Tätigkeit als Hochqualifizierter, Führungskraft, Wissenschaftler/Forscher, im Rahmen von gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten, schulischen und von der EU geförderten Praktika u.a. zustimmungsfreien Beschäftigungen, wenn sie sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten. (§ 32 Abs. 2 BeschV) Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung mit Zustimmung der BA Eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann Personen mit Duldung und Asylbewerbern erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Solange Asylbewerber jedoch verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen sie keiner Beschäftigung nachgehen. Die Wartezeit kann deshalb bis zu 6 Monaten betragen (§ 61 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind verpflichtet, die gesamte Dauer des Asylverfahrens in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Darüber hinaus gilt für Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben bzw. deren Asylantrag abgelehnt wurde, ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG/ § 60a. Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische
Republik), Montenegro, Senegal und Serbien. (§ 32 Abs. 1 BeschV) Die Zustimmung nach § 32 Abs. 1 BeschV setzt grundsätzlich voraus, dass keine bevorrechtigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen für die konkrete Beschäftigung zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Die Zustimmung wird ohne arbeitsmarktliche Vorrangprüfung erteilt, für eine Beschäftigung als akademische Fachkraft in einem Mangelberuf mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 52% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung oder für eine Beschäftigung als Fachkraft in Ausbildungsberufen nach der ''Positivliste'' oder für die Teilnahme an Maßnahmen zur Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach einem fünfzehn monatigen ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet oder wenn die Beschäftigung in einem Bezirk einer Agentur für Arbeit ausgeübt werden soll, in dem die Vorrangprüfung befristet (bis 5.8.2019) ausgesetzt ist (Anlage 1). (§ 32 Abs. 5 BeschV) Die Zustimmung nach § 32 Abs. 5 BeschV kann auch für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer erteilt werden. Zustimmungsverfahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten Für die Durchführung des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit sind fachlich spezialisierte Teams in den Agenturen für Arbeit Essen, Köln, Frankfurt am Main, München und Stuttgart überregional zuständig. Welches Team zuständig ist, entnehmen Sie bitte der Übersicht im Anschluss an dieses Merkblatt Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels, der die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt, prüft die deutsche Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde, ob es sich um eine zustimmungsfreie oder zustimmungspflichtige Beschäftigung handelt. Liegt eine zustimmungspflichtige Beschäftigung vor, schaltet sie die Bundesagentur für Arbeit ein. Die für die Arbeitsmarktzulassungsverfahren zuständigen Teams der BA führen das Zustimmungsverfahren mit den Ausländerbehörden bzw. den Auslandsvertretungen durch. Regional zuständig ist grundsätzlich das Team, in dessen Bezirk der inländische Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat. Für bestimmte Personengruppen (z.B. Künstler, Spezialitätenköche, Pflegekräfte, studienfachbezogene Praktika im Ausland Immatrikulierter, internationaler Personalaustausch) gelten besondere Zuständigkeiten. Prüfung der Zustimmungsvoraussetzungen Die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich verpflichtet, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen, wenn ausländische Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen. Die Arbeitsmarktprüfung besteht aus der sogenannten Vorrangprüfung und der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. In diesem Prozess arbeiten die Arbeitsmarktzulassungs-Teams und die regionalen Arbeitgeber-Services (AG-S) eng zusammen. Ziel der Arbeitsmarktprüfung ist nachteilige Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt sowie Wettbewerbsverzerrungen durch die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verhindern. Für bestimmte Beschäftigungen oder Personengruppen ist keine Vorrangprüfung erforderlich. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen muss in jedem Fall erfolgen. Die Vorrangprüfung umfasst die Prüfung, ob für den konkreten Arbeitsplatz bevorrechtigte inländische oder ihnen gleichgestellte Bewerber zur Verfügung stehen. Neben deutschen Bewerbern sind Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und Schweizer Staatsbürger bevorrechtigt. Ebenfalls bevorrechtigt sind Drittstaatsangehörige mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang. Dazu zählen anerkannte Flüchtlinge. Die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen umfasst die für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit. Die Prüfung erfolgt auf Basis der vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Stellenbeschreibung. Grundlage der Prüfung sind die tariflichen Arbeits- und Lohnbedingungen. Greift kein Tarifvertrag, wird ermittelt, ob es für die konkrete Tätigkeit einen Branchenmindestlohn oder aber einen ortsüblichen Lohn für vergleichbare Tätigkeiten gibt. Lässt sich die Tätigkeit keinem der genannten Kriterien zuordnen, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Ergibt die Arbeitsmarktprüfung, dass bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen für die konkrete Beschäftigung zur Verfügung stehen und/oder ist die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen nicht gegeben, darf die BA der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nicht zustimmen (§ 39 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn der Agentur für Arbeit frühzeitig das Stellenangebot vorgelegt wird. Bei Eingang der Zustimmungsanfrage kann in diesen Fällen ggf. umgehend die Entscheidung der BA mitgeteilt werden. Für einzelne Pe
rsonen- /Berufsgruppen kann eine Zustimmung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, soweit die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Zum Beispiel für Fachkräfte mit einem ausländischen Hochschulabschluss bei einem bestimmten Mindestgehalt oder für Fachkräfte im Anschluss an eine im Inland erworbene qualifizierte Berufsausbildung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können, gehören auch zum bevorrechtigten Personenkreis. Der Arbeitgeber, bei dem eine Ausländerin/ ein Ausländer beschäftigt werden soll, ist verpflichtet, der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Die Zustimmungsvoraussetzungen gelten sowohl für Ausländerinnen und Ausländer die sich bereits erlaubt in Deutschland aufhalten als auch für Ausländerinnen und Ausländer, die neu zur Arbeitsaufnahme einreisen möchten. Vorabprüfungsverfahren durch die BA Bereits vor der Übermittlung einer Zustimmungsanfrage für eine ausländische Arbeitnehmerin/ einen ausländischen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber prüfen lassen, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung zu dieser Beschäftigung vorliegen. Benötigt werden eine detaillierte Stellenbeschreibung mit Angaben zu den Arbeitsbedingungen sowie Anforderungen an die Qualifikation der Bewerberin/ des Bewerbers sowie grundsätzlich der Nachweis der Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers. Von dieser Möglichkeit kann ein Arbeitgeber Gebrauch machen, wenn er rechtzeilig klären möchte, ob seine Stelle mit einer ausländischen Arbeitnehmerin oder einem ausländischen Arbeitnehmer besetzt werden kann also auch bereits vor einer Suche nach einer Arbeitskraft im Ausland, aber auch, wenn eine ausländische Arbeitnehmerin/ ein ausländischer Arbeitnehmer für die Stelle bereits namentlich bekannt ist. Arbeitgeber können mit diesem Verfahren den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen. Eine Beschreibung des Vorabprüfungsverfahrens einschl. der Vordrucke zur Beantragung finden Sie im Internet unter: www.arbeitsagentur.de/arbeitsmarktzulassung Beschränkung der Zustimmung durch die BA Die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, der zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, kann hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirkes der Agentur für Arbeit sowie der Lage und Verteilung der Arbeitszeit beschränkt werden. Die Zustimmung wird grundsätzlich für die Dauer der Beschäftigung, längstens für 3 Jahre erteilt. Bei Beschäftigungen, für die nach einer Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, wird die Zustimmung längstens für die vorgesehene Dauer erteilt. Die in der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit festgelegten Beschränkungen (Befristung der Zustimmung, Art der Beschäftigung, Beschäftigungsbetrieb, Lage und Verteilung der Arbeitszeit) muss die deutsche Auslandsvertretung/ Ausländerbehörde in den Aufenthaltstitel übernehmen. Vor einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder vor Änderung der Arbeitsbedingungen sollten bei der Ausländerbehörde die aufenthaltsrechtlichen Fragen geklärt werden. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus den in der Anlage 2 zu diesem Merkblatt aufgeführten Staaten darf für Beschäftigungen in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. Die Liste beinhaltet die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) identifizierten 57 Staaten, in denen ein Mangel an Gesundheitspersonal besteht. Eine Zuwanderung von Gesundheits- und Pflegefachkräften aus diesen Staaten ist daher nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis auf Initiative des künftigen Arbeitnehmers zustande kommt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt, handelt ordnungswidrig (§ 404 Abs. 2 Nr. 9 SGB III). (§§ 38, 39 BeschV) Die Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ist zu versagen, wenn der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer tätig werden will oder das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung (Ziff. 9.) zustande gekommen ist. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber schuldhaft gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat, wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen. (§ 40 AufenthG) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder wenn Versagungsgründe nach § 40 AufenthG vorliegen. (§ 41 AufenthG) 12. Beantragung eines Visums für eine Einreise zur Arbeitsaufnahme Für die Erteilung des notwendigen Visums zur Arbeitsaufnahme in Deutschland sind die deutsch
en Auslandsvertretungen im Heimatland des Antragstellers zuständig. Der Antragsteller sollte sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise nach Deutschland mit der für ihn zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen, um sich über die jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumserteilung zu erkundigen. Um Rückfragen zu vermeiden, sollte der Antragsteller möglichst alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorlegen. Hierzu zählt regelmäßig ein gültiger Reisepass und, wenn der Wohnsitz nicht im Heimatland des Antragstellers ist, eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Das Visum sollte möglichst frühzeitig vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme beantragt werden, da die Bearbeitungszeit oftmals einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Auf das Vorabprüfungsverfahren (Ziff. 8.4) zur Beschleunigung des Einreiseverfahrens wird hingewiesen. 13. Ordnungswidrigkeiten Ausländische Staatsangehörige, die eine Beschäftigung ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel ausüben und Arbeitgeber, die einen ausländischen Staatsangehörigen ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigen, handeln ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 404 SGB III)