Beschäftigung von Flüchtlingen Für folgende Stellen können Sie als Unternehmen Verträge mit Flüchtlingen schließen: Anerkannte Flüchtlinge Stelle für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung (kein Mangelberuf für beruflich Qualifizierte) Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes sowie Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Anerkannte Flüchtlinge Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist erforderlich (entfällt nach 48 Monaten) durch: Vorrangprüfung (ist in festgelegten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt oder entfällt nach 15 Monaten), Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Stelle für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung (in einem Mangelberuf für beruflich Qualifizierte) Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes sowie Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist erforderlich (entfällt nach 48 Monaten) durch: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Anerkannte Flüchtlinge Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes sowie Stelle für Akademiker Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung (kein Mangelberuf für akademisch Qualifizierte) Wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt sind oder ein inländischer Hochschulabschluss vorliegt, ist Folgendes zu beachten: Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte EU nicht erfüllt sind und kein inländischer Hochschulabschluss vorliegt, ist Folgendes zu beachten: Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist erforderlich (entfällt nach 48 Monaten) durch: Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Vorrangprüfung (ist in festgelegten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt oder entfällt nach 15 Monaten), Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte EU in einem Mangelberuf erfüllt sind oder ein inländischer Hochschulabschluss vorliegt, ist Folgendes zu beachten: Stelle für Akademiker Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist erforderlich (entfällt nach 48 Monaten oder bei Vorliegen eines inländischen Hochschulabschlusses) durch: Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes (in einem Mangelberuf für akademisch Qualifizierte) Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte EU nicht erfüllt sind und kein inländischer Hochschulabschluss vorliegt, ist Folgendes zu beachten: Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist erforderlich (entfällt nach 48 Monaten) durch: Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Vorrangprüfung (ist in festgelegten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt oder entfällt nach 15 Monaten), Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Die Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde ist erforderlich. Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes sowie Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist erforderlich (entfällt nach 48 Monaten) durch: Vorrangprüfung (ist in festgelegten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt oder entfällt nach 15 Monaten), Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden. Abgeschlossene Berufsausbildung: Dies sind deutsche oder anerkannte qualifizierende (mindestens zweijährige) Ausbildungsabschlüsse. Anerkannte Flüchtlinge: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag positiv beschieden wurde. Damit sind sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Hierzu gehört nicht der kleine Kreis an Personen mit nationalem Abschiebungsverbot, der zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, jedoch weiteren Sonderregelungen unterliegt. Asylbewerber/-innen: Dies sind Geflüchtete, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Für die Zeit, bis über ihren Asylantrag entschieden wurde, erhalten sie eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Beschäftigungsbedingungen, Prüfung der: Es erfolgt eine Prüfung, ob keine Benachteiligung des vorgesehenen Kandidatinnen / Kandidaten zum Beispiel hinsichtlich des Verdienstes oder der Arbeitszeit gegenüber inländischen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern besteht. Blaue Karte EU - Voraussetzungen: Dafür muss ein deutscher oder anerkannter ausländischer Hochschulabschluss vorliegen sowie ein jährliches Mindestbruttogehalt von aktuell 49.600 Euro (Stand: Januar 2016, diese Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst) gezahlt werden. Ausnahme: Bei Mangelberufen gilt ein jährliches Mindestbruttogehalt von aktuell 38.688 Euro. Geduldete: Dies sind Geflüchtete, deren Asylantrag zwar abgelehnt, deren Abschiebung aber ausgesetzt wurde. Mögliche Gründe sind Krankheit oder Passverlust. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde eine ''Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung'', welche Duldung genannt wird. Mangelberuf - akademisch Qualifizierte: Dies sind Berufe, in denen typischerweise ein Hochschulabschluss erforderlich ist und in denen aktuell Fachkräftemangel herrscht. Hierzu zählen derzeit Naturwissenschaftler/-innen, Mathematiker/-innen und Ingenieurinnen / Ingenieure sowie Ärztinnen / Ärzte und IT-Fachkräfte (vgl. Voraussetzungen der Blauen Karte EU). Mangelberuf - beruflich Qualifizierte: Dies sind Berufe, in denen typischerweise ein beruflicher Abschluss erforderlich ist und in denen aktuell Fachkräftemangel herrscht. Sie werden in der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit aufgeführt. Positivliste: Die Positivliste der Bundesagentur für Arbeit weist Berufe aus, in denen Fachkräftemangel herrscht und für die für beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten ein Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung besteht. Sichere Herkunftsstaaten: Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Menschen, die aus einem sicheren Herkunftsland kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, unterliegen einem Beschäftigungsverbot. Die Bundesregierung plant derzeit, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern. Vorrangprüfung: Bei der Vorrangprüfung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer/-innen (hierzu zählen deutsche Staatsangehörige, Bürger/-innen eines EU- oder eines EWR-Staates oder sonstige Bevorrechtigte, zu denen auch anerkannte Flüchtlinge gehören) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Gibt es solche Personen, werden diese an den Arbeitgeber vermittelt und genießen Vorrang bei der Stellenbesetzung. Ablehnungen muss der Arbeitgeber gut begründen. Erst wenn alle entsprechenden Kandidatinnen und Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen, können Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen. Mit dem Integrationsgesetz ist die Vorrangprüfung in den meisten Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt. Eine Deutschlandkarte zeigt auf, wo sie aktuell nicht durchgeführt wird. Zustimmung der Arbeitsagentur: Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme beinhaltet die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und ggf. die Vorrangprüfung. Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde: Eine Erlaubnis durch die lokale Ausländerbehörde ist in der Regel vor Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist immer eine Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen. Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: August 2016) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der Bundesregierung: www.gesetze-im-internet.de. Das KOFA (Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung) unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) rund um das Thema Fachkräftesicherung. Es bietet aktuelle Informationen und praxisnahe Hilfen zur Verbesserung der Personalarbeit. Die Integration von Flüchtlingen zur Fachkräftesicherung ist dabei ein wichtiges Thema. Mehr Informationen finden Sie hier: www.kofa.de/fluechtlinge