Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Gefährdungsbeurteilung Analyse des Arbeitsplatzes ABA Anforderungs- und Belastungsanalyse ABI Arbeitsbewältigungsindex ASiG Arbeitssicherheitsgesetz AU Arbeitsunfähigkeit BA Betriebsärztlicher Dienst BASA Bewertung von Arbeitsbedingungen BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen DM Disability Manager IV Integrationsvereinbarung PSA Persönliche Schutzausrüstung UW Unterweisung Für Beschäftigte, die wegen einer Krankheit längere Fehlzeiten haben, besteht ein großes Risiko, den Arbeitsplatz zu verlieren. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist deshalb ein wichtiges Instrument, um längerfristig oder wiederholt erkrankte Beschäftigte im Unternehmen zu halten. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, damit der Arbeitgeber sich bemüht, Erkrankungen am Arbeitsplatz vorzubeugen bzw. erkrankte Beschäftigte nach erfolgreicher Rehabilitation wieder im Unternehmen einzugliedern. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist seit 2004 im § 84 Absatz 2 SGB IX verankert. Dafür haben sich auch die Gewerkschaften eingesetzt. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen (Betriebs- oder Personalrat bzw. Schwerbehindertenvertretung) mit dem Ziel, Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten vorzubeugen und Arbeitsplätze zu erhalten. Dieser Handlungsleitfaden soll die Interessenvertretungen dabei unterstützen, ein betriebliches Eingliederungsmanagement im Unternehmen zu etablieren. Ziel sollte eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung sein. Der Handlungsleitfaden bietet eine Übersicht der rechtlichen Grundlagen, Mustervereinbarungen und eine Schritt-für-Schritt Anleitung zur Durchführung des BEM. Das Ziel, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement abzuschließen, ist jedoch nicht immer ganz einfach zu erreichen. Das zeigt die Tatsache, dass es mehrere Jahre nach Einführung des Gesetzes noch kein flächendeckendes Eingliederungsmanagement in den Unternehmen gibt. Ziel der Gewerkschaften ist es, dass alle Beschäftigten vom betrieblichen Eingliederungsmanagement im Rahmen eines umfassenden Präventions- und Gesundheitsmanagements im Unternehmen profitieren können. Die Gewerkschaften setzen bei der Durchsetzung des rechtlichen Anspruchs auf Eingliederungsmaßnahmen auf die Kompetenz der Interessenvertretungen. Euer Einsatz für die Umsetzung des BEM hilft, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und dem Verlust des Arbeitsplatzes vorzubeugen. Zunehmende Arbeitsverdichtung und der demografische Wandel haben Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten: Vermehrt treten gesundheitliche Probleme bei Beschäftigten auf, die in direktem Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen stehen. Deshalb ist es notwendig, Strategien und Handlungsmöglichkeiten für Sicherheit und Gesundheit, besonders in Zusammenarbeit mit den Schwerbehindertenvertretungen und den Betriebs- und Personalräten, voll auszuschöpfen, um im Betrieb präventiv handeln zu können. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement auf der Grundlage des § 84 Abs. (2) SGB IX gibt den betrieblichen Interessenvertretungen dazu weitere Möglichkeiten. Zeitpunkt des Betrieblichen Eingliederungsmanagements Die Vorschrift zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 (2) SGB IX) gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres (12 Monate) ununterbrochen länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Ziele des BEM In Zusammenarbeit mit den inner- und außerbetrieblichen Akteuren soll die ursprüngliche krankheitsbedingte Gefährdung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses beseitigt bzw. gemindert werden die Gesundheit erhalten und gefördert werden die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz des Betroffenen erhalten werden