Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stärkt spürbar die Rechte der betroffenen Personen, also derjenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die DS-GVO enthält umfangreiche Informationspflichten bei der Datenerhebung, Auskunftsrechte, Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrechte sowie das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein. Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen den Verantwortlichen. Er ist verpflichtet, der betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte (Art. 12 Abs. 2 DS-GVO) zu erleichtern. Das verantwortliche Unternehmen muss auf Anträge des Betroffenen nach den Art. 15 bis 22 innerhalb eines Monats antworten. Zwar gibt es Möglichkeiten der Fristverlängerung, allerdings müssen die Gründe dafür ebenfalls in der Monatsfrist mitgeteilt werden, so dass in jedem Fall schnell reagiert werden muss. Kommt das Unternehmen einem Antrag der betroffenen Person nicht nach, droht ein Bußgeld. Der Verantwortliche im Unternehmen muss also Prozesse implementieren, die eine fristgerechte und korrekte Bearbeitung der Anträge der betroffenen Personen gewährleisten. Art. 12 DS-GVO - Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte Bereits zu Beginn der Verarbeitung besteht nach dem Grundsatz der Transparenz eine Pflicht zur umfassenden Information gegenüber der betroffenen Person. Nach Art. 12 hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle die Datenverarbeitung betreffenden Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Informationen werden schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, übermittelt, ausnahmsweise auch mündlich, sofern die betroffene Person dies verlangt und die Identität der betroffenen Person nachgewiesen wurde. Geht ein Antrag (beispielsweise auf Auskunft) einer betroffenen Person bei dem Verantwortlichen ein, kann dieser entweder tätig werden und Maßnahmen ergreifen z.B. eine Auskunft erteilen (Art. 12 Abs. 3) oder davon absehen. Wird der Verantwortliche aber nicht tätig (Art. 12 Abs. 4), hat er neben den Gründen hierfür die betroffene Person auch über die Möglichkeit zu unterrichten, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde oder bei Gericht einen entsprechenden Rechtsbehelf einzulegen. Wird der Verantwortliche tätig, muss er auf den Antrag der betroffenen Person grundsätzlich unverzüglich reagieren (Art. 12 Abs. 3), in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Allerdings muss dann die betroffene Person innerhalb eines Monats über die Fristverlängerung unter Nennung der Gründe für die Verzögerung unterrichtet werden (Art. 12 Abs. 3). Die Auskunftserteilung erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden oder eine Weigerung erfolgen, aufgrund des Antrags tätig zu werden, der Verantwortliche hat hierfür aber die Nachweispflicht (Art. 12 Abs. 5)