Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen

Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung

von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien).

Publikation zeigen

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist. Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt 450 EUR. Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, das heißt, sie werden in der Rentenversicherung kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt. Sie haben aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung ihres Beitragsanteils befreit zu werden. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnt Beschäftigte versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig. Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein und sind in allen Versicherungszweigen versicherungs- sowie beitragsfrei, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro vorliegt. Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnt Beschäftigten muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 Prozent und in der Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers ebenfalls auf 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Im Falle der Zahlung von Pauschalbeiträgen oder Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent zu zahlen. Arbeitnehmer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, müssen in der Regel 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen, also den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent um die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent aufstocken. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Beitragssätze für die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Hier beläuft sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers bei vorliegender Rentenversicherungspflicht somit in der Regel auf 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte - einschließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten - obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. Diese Aufgabe wird von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See wahrgenommen. Dies bedeutet, dass die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung einzieht. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Die Minijob-Zentrale erhält darüber hinaus sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnt sowie für kurzfristig Beschäftigte. Im Übrigen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Minijob-Zentrale bei allen geringfügig Beschäftigten das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft durch, und zwar unabhängig davon, welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört. Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12. November 2014 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen: Dauerhafte Verlängerung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 1. Januar 2019 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage (Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung), Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die Zeitgrenze von drei Monaten für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig en

tlohnten Beschäftigungen ebenfalls dauerhaft (vgl. Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 5. Dezember 2017 (B 12 R 10/15 R) zur monatlichen Entgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen (vgl. B 2.2 und Kalenderjährliche Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur Prüfung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (vgl. B 2.2.1.6). Ausführungen zur Pauschalbeitragspflicht in der Krankenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von Arbeitnehmern aus einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz (vgl. C 2.6). Unter den drei Monaten, die eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden darf, sind sowohl Kalender- als auch Zeitmonate zu verstehen (vgl. B 2.3). Für die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten werden volle Kalender- und Zeitmonate mit 30 Kalendertagen berücksichtigt (vg. B 2.3.2). Kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich mit den Abgabegründen ''10'' und ''30'' oder ''40'' zu melden. Die Abgabegründe ''13'' und ''34'' gelten nicht (vgl. D 4). Wegfall der Jahresmeldung für kurzfristige Beschäftigungen aufgrund des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes vom 11. November 2016 (BGBl I S. 2500) seit 1. Januar 2017 (vgl. D 4). Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen überarbeitet und lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 12. November 2014 ab. Sie gelten grundsätzlich ab 1. Januar 2019. Die geänderten Textpassagen wurden in Fettschrift kenntlich gemacht. Versicherungsrecht Geringfügige Beschäftigungen Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber Beschäftigung und selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber/Auftraggeber Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit besonderen Verflechtungen Verbot privatrechtlicher Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Ermittlung des Arbeitsentgelts Schwankendes Arbeitsentgelt Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung Wertguthaben aus einer Wertguthabenvereinbarung Zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährte steuerfreie Einnahmen Steuerfreie Aufwandsentschädigungen Entgeltumwandlung Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben nicht geringfügiger Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben freiwilligem Wehrdienst Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Elternzeit oder Leistungsbezug nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug von Ausgleichsgeld nach dem FELEG Geringfügig entlohnte Beschäftigungen von behinderten Menschen oder ähnlichen Personen Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden Rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnt Beschäftigte Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Wirkung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit Nachträgliche Feststellung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit für eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung Verzicht im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung Fortbestand der Rentenversicherungspflicht bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bis 31. Dezember 2012 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Nachträgliche Feststellung der unzulässigen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten Kurzfristige Beschäftigungen Drei Monate oder 70 Arbeitstage Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Prüfung der Berufsmäßigkeit Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung bzw. vergleichbaren Tätigkeiten ausgeübt werden Kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit oder unbezahltem Urlaub Berücksichtigung von Zeiten im Ausland Abgrenzung der geringfügig entlohnten von der kurzfristigen Beschäftigung Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigungen Flexible Arbeitszeitregelungen Freistellungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen Freistellungen im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen Auswirkungen bei Freistellungen von der Arbeitsleistung von mehr als drei Monaten Feststellung von Mehrfachbeschäftigungen Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht in Übergangsfällen ab 1. April 2003 Beitragsrecht Pauschalbeiträge zur

Krankenversicherung Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Vorgeschriebene Praktika Nicht vorgeschriebene Praktika Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung Verteilung der Beitragslast Praktikanten Vorgeschriebene Praktika Nicht vorgeschriebene Praktika Meldungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse Zuständige Einzugsstelle Entgeltunterlagen Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen Umlage für das Insolvenzgeld Steuerliche Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen Lohnsteuerpauschalierung Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent Pauschaler Lohnsteuersatz in Höhe von 20 Prozent Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent und Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen diese Publikation? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diese Publikation informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, X, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere Publikationen zeigen

Info zum ServiceImpressumAGBDatenschutzRechtshinweiseJobadu.de in den sozialen NetzwerkenServiceportal für Arbeitgeber