Bildungsfreistellung Bildungsurlaub Bildungszeit. In allen Ländern ist ein formgebundenes Verfahren die Regel. Abweichungen sind angegeben. Die angegebenen Fristen sind immer als spätester Zeitpunkt zu betrachten. Es empfiehlt sich für Veranstalter wie Anspruchnehmende, den Antrag auf Bildungsfreistellung so früh wie möglich zu stellen. Die Dauer in Tagen bezieht sich immer auf aufeinander folgende Tage, wenn nichts anderes angegeben ist. Die Tage des Bildungsfreistellungs-/Bildungsurlaubs- /Bildungszeitanspruchs beziehen sich immer auf Arbeitstage. Einige Begriffe werden synonym verwendet, wie Bildungsurlaub/ Bildungsfreistellung/ Bildungszeit oder Wiederholungsveranstaltungen/ Typenveranstaltungen oder Kumulieren/ Verblockung. Von der Anerkennung ausgeschlossen sind i.d.R. Veranstaltungen zur Durchsetzung parteioder verbandspolitischer Ziele, für betriebliche oder dienstliche Zwecke oder zur Erholung und Freizeitgestaltung. Eine Zeitstunde beträgt 60 Minuten, eine Unterrichtsstunde 45 Minuten. Die Zeitangaben für die Freistellung beziehen sich immer auf Vollzeitbeschäftigte. Ausnahmen für Teilzeitbeschäftigte werden angegeben, ansonsten vermindert sich ihr Anspruch anteilmäßig. Anträge zur beruflichen Weiterbildung sind in Hamburg und Sachsen-Anhalt gebührenpflichtig. In Schleswig-Holstein sind alle Anträge gebührenpflichtig. Bei auswärtigen Veranstaltungen können in Niedersachsen auch Arbeitnehmer Anträge auf Anerkennung einer Veranstaltung stellen. Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg kennen nur Trägeranerkennungen. Im Saarland gibt es die Trägeranerkennung alsauch die Einzelanerkennung von Bildungsveranstaltungen. In Hessen können nur Veranstaltungen anerkannt werden, wenn zuvor der Träger der Veranstaltung anerkannt wurde. Berichtspflichten (für Statistiken) sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Den umfassendsten Bericht legt Hessen alle vier Jahre vor. Bildungszeitgesetz