Bürgergeld

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Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und die notwendigen Schritte,

um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) zu erhalten.

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Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Agentur für Arbeit Dieses Merkblatt zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) informiert Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und die notwendigen Schritte, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten. Es erläutert Ihnen die Stationen im Jobcenter, Besonderheiten für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und auch das, was Sie beachten und befolgen müssen, wenn Sie Leistungen beantragt haben. Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind. Auf jede Einzelheit kann das Merkblatt natürlich nicht eingehen. Nähere Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Jobcenter. LINK Auch im Internet finden Sie unter www.arbeitsagentur.de entsprechende Hinweise. Die verschiedenen Gesetzestexte, auf die in den nachfolgenden Kapiteln oftmals verwiesen wird, können Sie unter dem folgenden Link im Internet aufrufen: www. gesetze-im-internet.de. Arbeitslosengeld II - Das Wichtigste auf einen Blick Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende? Das Jobcenter Hilfestellung aus einer Hand Von der Antragstellung zum Bescheid - Die einzelnen Stationen im Jobcenter Ihre Grundpflichten und die Folgen von Pflichtverletzungen Pflichten zur Beendigung oder Verringerung des Leistungsbezuges Meldepflichten, Erreichbarkeit und Urlaub Mitwirkungspflichten Erstattungspflicht Die Antragstellung - Antragsausgabe Wann werden welche Leistungen beantragt? Wer beantragt Leistungen? Ist der Antrag formgebunden? Die Vorsprache bei Ihrer Integrationsfachkraft Die Antragsabgabe Die Entscheidung über Ihren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Der Bescheid Der Rechtsbehelf Die Antragsbearbeitung - Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 8.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 8.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 8.1.3 Vorrangige andere (Sozial-)Leistungen Wer bekommt Sozialgeld? Was bedeutet Bedarfsgemeinschaft? Welche Leistungen gibt es? Die Höhe des Regelbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhalts Mehrbedarfe Bedarfe für Unterkunft und Heizung 8.7.1 Angemessene Kosten 8.7.2 Besonderheiten bei Umzug aus dem Haushalt der Eltern Abweichende Leistungen in Notfällen 8.8.1 Darlehen bei besonderem Bedarf 8.8.2 Sachleistungen als Regelbedarf 8.8.3 Einmalige Leistungen 8.8.4 Leistungen für Auszubildende Wann, wie und wie lange wird gezahlt? 8.9.1 Kostenfreie Überweisung auf ein Konto 8.9.2 Zahlung, wenn Sie kein Konto haben 8.9.3 Bewilligungsdauer 8.10 Pfändung des Anspruchs auf Leistung Wie wirken sich Einkommen und Vermögen aus? 9.1 Was bedeutet Einkommen? 9.1.1 Einkommen, das zu berücksichtigen ist 9.1.2 Einkommen, das nicht zu berücksichtigen ist 9.2 Welche Beträge können vom Einkommen abgezogen werden? 9.3 Zeitpunkt der Einkommensanrechnung 9.4 Was bedeutet Vermögen? 9.5 Vom Vermögen abzuziehen 9.6 Nicht als Vermögen zu berücksichtigen 9.7 Absehen von sofortiger Vermögensverwertung Leistungen für Bildung und Teilhabe Welche Leistungen gibt es? Wie werden die Leistungen erbracht? Antragstellung Soziale Sicherung 11.1 Kranken- und Pflegeversicherung 11.1.1 Krankenkassenwahlrecht 11.2 Unfallversicherung 11.3 Rentenversicherung 11.3.1 Meldung von Zeiten ohne Leistungsbezug an die Rentenversicherung 11.4 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen 11.5 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit Sanktionen Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II / Sozialgeldes Wiederholte Pflichtverletzung Sanktionen bei Meldeversäumnissen Keine Folgen bei wichtigem Grund Strengere Folgen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren Besonderheiten bei ausbildungsuchenden Jugendlichen / Schülern Sanktionen bei Sozialgeld Wie werden Ansprüche gegen Dritte (vor allem auf Unterhalt, Arbeitsentgelt, Schadenersatz) behandelt? Datenschutz Abschließende Hinweise und Tipps im Alltag Nachweis gegenüber anderen Behörden und Einrichtungen Praktische Tipps Sparen - aber wie? Der Haushaltsplan Arbeit, ich komme! - Die Bewerbung BA BAB BAföG BZSt bzw. etc. ggf. pAp SGB II SGB IX SGB X SGB XII Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Bundeszentralamt für Steuern Zweites Buch Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Erläuterung zur Zeichenverwendung Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende? Arbeitslosengeld II - Das Wichtigste auf einen Blick Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende? Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unterstützt Sie mit: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ziel ist, dass Sie künftig Ihren eigenen Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen aus eigenen Mitteln und eigenen Kräften bestreiten k

önnen. Wie die Bezeichnung zeigt, ist mit der Grundsicherung die Absicherung des Existenzminimums, also die Sicherung des zum Leben Notwendigen, gemeint. Diese Absicherung ist für alle gedacht, die zu wenig oder keine eigenen Mittel zur Verfügung haben. Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, wenn sie leistungsberechtigt sind, Personen, die nicht erwerbsfähig, aber leistungsberechtigt sind, können Sozialgeld erhalten. Bei der Berechnung der Leistungen wird die sogenannte Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Diese kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, wobei mindestens eine Person erwerbsfähig sein muss. Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt und wirtschaften gemeinsam, werden sie in der Regel alle zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt (siehe auch Kapitel 8.3). Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende? Als Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Sie und die mit zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen alle Möglichkeiten zur Minderung oder Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen. Die Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden aus Steuermitteln finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Die Höhe der Leistung ist damit nicht von einem zuvor erzielten Arbeitseinkommen abhängig, sondern nur davon, was Sie zum Leben mindestens benötigen und nicht selbst aufbringen können. Arbeitslosengeld II können Sie auch dann erhalten, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, der erzielte Verdienst aber nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie sicherzustellen. Arbeitslosigkeit ist also keine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Die Leistungen der Grundsicherung werden aus Steuern finanziert und sie werden zur Überbrückung als Absicherung des Existenzminimums gewährt. Deshalb sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern! Das SGB II unterstützt Sie mit verschiedenen Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben. Über das Angebot dieser Eingliederungsleistungen informiert Sie auch die Broschüre Was? Wie viel? Wer? - SGB II. Weitere Beratung und Hilfestellung zu den Eingliederungsleistungen erhalten Sie durch Ihr Jobcenter vor Ort. Das Jobcenter Hilfestellung aus einer Hand Verantwortlich für die Erbringung der Grundsicherungsleistungen sind die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Träger (kreisfreie Städte, Kreise). Trotz der verschiedenen Zuständigkeiten werden die Grundsicherungsleistungen aus einer Hand erbracht. Dafür wurden gemeinsame Einrichtungen gebildet - die Jobcenter. Sie müssen also nur eine Stelle aufsuchen. 2.2 Von der Antragstellung zum Bescheid - Die einzelnen Stationen im Jobcenter Empfang In vielen Jobcentern gibt es einen Empfang, auch Kundenservice genannt. Hier tragen Sie zuerst Ihr Anliegen vor. Vieles können Sie bereits hier klären - unter anderem, wenn Sie Unterlagen abgeben möchten oder Anträge / Vordrucke benötigen. Teilweise werden Sie auch bei der Eingangszone angemeldet. Eingangszone Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eingangszone klären umfangreichere Sachverhalte oder vereinbaren für Sie Termine mit der Leistungssachbearbeitung, der Arbeitsvermittlung oder dem Fallmanagement. Hier erhalten Sie in der Regel auch die Antragsformulare zur Beantragung der Grundsicherungsleistungen. HINWEIS Es kann durchaus sein, dass es in Ihrem Jobcenter keine Unterteilung nach Empfang und Eingangszone gibt oder die Verfahrensabläufe etwas anders geregelt sind. Arbeitsvermittlung Ihre persönliche Ansprechpartnerin / Ihr persönlicher Ansprechpartner (pAp) der Arbeitsvermittlung - im Folgenden auch Integrationsfachkraft genannt - unterstützt Sie bei der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder sucht gemeinsam mit Ihnen nach geeigneten Weiterbildungsangeboten und Nebenverdiensten. Fallmanagement Besonders geschulte Fallmanagerinnen und Fallmanager beraten, unterstützen und begleiten Sie - wenn Sie es wünschen - auf Ihrem individuellen Weg zur beruflichen Integration - auch wenn Ihre persönliche Lage schwierig ist. Dafür steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein umfangreiches Paket von Hilfsangeboten zur Verfügung. Eine enge Zusammenarbeit besteht unter anderem mit: Jugendämtern und Jugendhilfeeinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Migrationsberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen und Sucht- und Drogenberatungsstellen. Leistungssachbearbeitung In der Leistungssachbearbeitung kümmern sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um alles, was mit der Grundpflichten und Folgen von Pflichtverletzungen Sicherung Ihres Lebensunterhalts einschließlich Ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung zu tun hat. Hier werden Ihre Antragsunterlagen abschließend bearbeitet und die Höhe Ihres Leistungsanspruchs berechnet. Bringen Sie zu jeder Vorsprache Ihren gültigen Personalausweis, Ihren Reisepass mit Meldebescheinigung, Ihren Pass mit aktuellem Aufenthaltstitel oder

- soweit noch kein Pass vorhanden - die entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde mit Ihrer AZR-Nummer (Nummer des Ausländerzentralregister) mit. Grundpflichten und die Folgen von Pflichtverletzungen In der Grundsicherung für Arbeitsuchende steht der Grundsatz des Förderns gleichberechtigt neben dem Grundsatz des Forderns. Der Grundsatz des Forderns bedeutet für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, dass jede Möglichkeit zu nutzen ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern. Grundpflichten und Folgen von Pflichtverletzungen 3.1 Pflichten zur Beendigung oder Verringerung des Leistungsbezuges In erster Linie sind Sie und die Angehörigen Ihrer Bedarfsgemeinschaft (siehe auch Kapitel 8.3) selbst gefordert, konkrete Schritte zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. Sie müssen sich selbstständig bemühen, Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Hieraus ergibt sich für Sie beispielsweise die Verpflichtung, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind. Kommen Sie Ihren Pflichten ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weitreichende Folgen. Sie müssen mit einer Minderung bis hin zum völligen Wegfall Ihrer Leistung rechnen (siehe dazu auch Kapitel 12 - Sanktionen). Meldepflichten,Erreichbarkeit und Urlaub Ab dem Tag der Antragstellung sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Jobcenter oder einer sonstigen Dienststelle des Jobcenters persönlich zu melden und gege benenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn Ihr Jobcenter Sie dazu auffordert. Diese Meldepflichten gelten für Sie auch während eines Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahrens. Grundpflichten und Folgen von Pflichtverletzungen Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, unterrichten Sie bitte sofort Ihr Jobcenter und geben Sie auch den Grund an. Es besteht die Möglichkeit, per SMS auf Ihr Handy an einen bevorstehenden Termin im Jobcenter erinnert zu werden. So wird es für Sie einfacher, zukünftig keinen Termin zu verpassen. Wenn Sie Interesse an diesem Service haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter. Sie müssen grundsätzlich an jedem Werktag (hierzu zählt auch der Samstag) unter der von Ihnen angegebenen Anschrift für Ihr Jobcenter persönlich und auf dem Postweg erreichbar sein und das Jobcenter täglich aufsuchen können. Sie können sich jedoch mit vorheriger Zustimmung Ihres Jobcenters - für maximal drei Wochen im Kalenderjahr - außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten (sogenannte Ortsabwesenheit, Urlaub). Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Nach Rückkehr an Ihren Wohnort müssen Sie sich unverzüglich bei Ihrem Jobcenter persönlich zurückmelden. ZUSAMMENFASSUNG Für einen Urlaub (egal ob im In- oder Ausland) benötigen Sie vorab immer die Zustimmung Ihres Jobcenters. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit führt zum Wegfall und ggf. zur Rückforderung der Leistungen. Grundpflichten und Folgen von Pflichtverletzungen Mitwirkungspflichten Personen, die SGB II-Leistungen beantragen oder erhalten, sind mitwirkungspflichtig. Das bedeutet: Sie sind verpflichtet, alle Angaben im Antrag und in den hierzu eingereichten Anlagen vollständig und korrekt zu machen. Sollten Sie Vertreterin/Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft sein, gilt dies auch für die Angaben zu den anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft. Ihre Angaben sind die Grundlage für die Entscheidung über Ihren und ggf. den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Werden sogenannte Beweismittel (z.B. Urkunden, Bescheinigungen) benötigt, so müssen Sie diese benennen bzw. selbst vorlegen. Zudem müssen Sie Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten und sich auf die Leistung auswirken können, dem zuständigen Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflichten sind von allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu beachten. In der Regel genügt es, wenn Sie Originalunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen oder Kopien einreichen. Bundesweit wird derzeit die elektronische Akte in den Jobcentern eingeführt. Das heißt, dass die von Ihnen eingereichten Papierunterlagen digitalisiert werden. Nach Ablauf von 8 Wochen werden Ihre Unterlagen datenschutzkonform vernichtet. Sollten Sie versehentlich Grundpflichten und Folgen von Pflichtverletzungen Originalunterlagen eingereicht haben, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, teilen Sie dies bitte sofort Ihrem Jobcenter mit. Eine Rückforderung der Originalunterlagen ist nur innerhalb von 8 Wochen ab Einreichung möglich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragsabgabe unterstützen Sie bei Fragen zu den erforderlichen Unterlagen gerne. Ihre Mitwirkungspflicht beginnt mit dem Tag der Antragstellung und dauert in der Regel bis zum Ende des Leistungsbezuges, in einigen Fällen auch darüber hinaus. Änderungen während des Bewilli

gungszeitraums können sich auf die Höhe Ihrer Leistungen für den bereits beschiedenen Zeitraum auswirken und zu einer Nachzahlung oder zu einer Überzahlung führen. Teilen Sie Ihrem Jobcenter bitte umgehend jede Änderung in Ihren sowie ggf. den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen anderer Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit. Nur so kann die Leistung aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in korrekter Höhe festgestellt und vermieden werden, dass zu wenig oder zu viel gezahlt wird. Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wenn: Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch als Selbständige / Selbständiger oder mithelfende Familienangehörige / mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen Anderer, die für Sie eine Beschäftigungsaufnahme anzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Grundpflichten und Folgen von Pflichtverletzungen Sie beabsichtigen, in Kürze eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen, Sie Ausländerin / Ausländer sind und sich bei Ihrem Aufenthaltsstatus Änderungen ergeben haben, Sie Renten (aller Art) beantragen oder erhalten, Sie stationär untergebracht werden, sich Ihre Anschrift ändert oder Sie umziehen wollen (siehe hierzu Kapitel 8.7), in Ihrem Haushalt jemand aus- oder einzieht (auch wenn es nur vorübergehend ist), Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrer Partnerin / Ihrem Partner trennen, Sie geschieden werden, sich Einkommen oder Vermögen in der Bedarfsgemeinschaft ändert oder Ihnen oder einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Erträge aus Vermögen gutgeschrieben (z.B. Zinsen, Dividenden) oder Steuern erstattet werden. Die o. g. Änderungen sind von Ihnen auch dann mitzuteilen, wenn sie bei einer anderen Person der Bedarfsgemeinschaft eintreten. Die Vertreterin / der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft muss sich darum kümmern, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jederzeit über alle leistungsrechtlichen Angelegenheiten und über den Inhalt dieses Merkblattes sowie über ihre Mitwirkungspflichten informiert sind. Bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten werden in aller Regel von allen leistungsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert. Zusätzlich kann ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Grundpflichten und Folgen von Pflichtverletzungen drohen. Das Jobcenter holt im Wege eines automatisierten Datenabgleichs bei verschiedenen Stellen Auskünfte über Einkommen und Vermögen ein (z.B. Arbeitsentgelte, Kapitalerträge, Renten). Verschwiegene Einkommen und Vermögen werden daher regelmäßig nachträglich bekannt. Die Pflicht zur Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit und Vorage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vereinbart Ihre Integrationsfachkraft individuell mit Ihnen in der Eingliederungsvereinbarung. Achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben und teilen Sie Änderungen umgehend Ihrem zuständigen Jobcenter mit. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt auch in Ihrem und ggf. im Interesse der übrigen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Sollten Sie falsche bzw. unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie nicht nur mit der Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern Sie setzen sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahrens aus. Erstattungspflicht Haben Sie zu Unrecht Leistungen erhalten, müssen Sie und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft diese zurückzahlen. Hierüber erhalten Sie einen Bescheid. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn der / dem Die Antragstellung Antragsausgabe Betroffenen die bewilligten Leistungen nicht zustanden und sie / er insbesondere: vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung ihrer / seiner Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass sie / er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte, oder Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. (Hier kommt es nicht auf ein Verschulden an, sondern lediglich darauf, dass Einkommen erzielt wurde, das auf die Leistungen nicht angerechnet wurde.) Für Überzahlungen, die ein Elternteil in der Vergangenheit verschuldet hat, hat das Kind, sobald es volljährig wird, die Möglichkeit, die sogenannte Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB geltend zu machen. Dann kann im Rahmen der Vollstreckung vom Kind nur noch ein Betrag in Höhe des Vermögens zurückgefordert werden, welches es selbst im Zeitpunkt der Volljährigkeit besitzt. So wird vermieden, dass das Kind mit Schulden in die Volljährigkeit startet. Die Antragstellung - Antragsausgabe Ziel: Beendigung / Verringe

rung der Hilfebedürftigkeit Erstgespräch Integrationkraft Antragsabgabe Folgegespräch Entscheidung Die Antragstellung - Antragsausgabe Um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag in dem Jobcenter stellen, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten bzw. gemeldet sind. LINK Hilfe beim Ausfüllen des Antrages (Ausfüllhinweise) finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de im Downloadcenter. Bei Fragen hilft Ihnen auch gerne Ihr Jobcenter weiter. 4.1 Wann werden welche Leistungen beantragt? Für alle Leistungen nach dem SGB II ist ein Antrag erforderlich. Bitte beachten Sie, dass bestimmte Leistungen (z.B. Sonderbedarfe, die meisten Bedarfe für Bildung und Teilhabe) gesondert beantragt werden müssen. Es ist wichtig, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen. Denn grundsätzlich gilt, dass für Tage vor der Antragstellung keine Leistungen erbracht werden. Eine Ausnahme gilt für den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser wirkt auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurück. ZUSAMMENFASSUNG Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung geprüft. Ausnahme: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (diese werden rückwirkend zum ersten Tag des Monats der Antragstellung erbracht). Die Antragstellung Antragsausgabe 4.2 Wer beantragt Leistungen? Bilden Sie gemeinsam mit weiteren Haushaltsmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft, so gilt der Antrag auch für die anderen Personen, mit denen Sie zusammenleben. Weitere Informationen zum Thema Bedarfsgemeinschaft können Sie dem Kapitel 8.3 entnehmen. 4.3 Ist der Antrag formgebunden? Sie können den Antrag formlos, also mündlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich stellen, um erst einmal keinen Anspruchsverlust zu riskieren. Jedoch müssen Sie auch bei der formlosen Antragstellung alle notwendigen Angaben machen, so dass Sie auf die Nutzung der Antragsvordrucke nicht verzichten sollten. Wenn Sie persönlich vorsprechen, können offene Punkte direkt geklärt werden, was die Bearbeitung erleichtert. Die Vordrucke finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de im Downloadcenter. Sie erhalten die Vordrucke auch in Ihrem Jobcenter. Die Vorsprache bei Ihrer Integrationsfachkraft 5 Die Vorsprache bei Ihrer Integrationsfachkraft Ziel: Beendigung / Verringerung der Hilfebedürftigkeit Erstgespräch Integrationskraft Zusammen mit der Ausgabe der Antragsunterlagen wird Ihnen ein Termin für die Arbeitsvermittlung ausgehändigt. Es erfolgt bereits nach der Antragsausgabe ein Gespräch oder Sie erhalten zeitnah einen Termin zugesandt. Das Gespräch führt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus der Vermittlung oder aus dem Fallmanagement. In jedem Fall wird sich die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter mit Ihnen über Ihren bisherigen beruflichen Werdegang unterhalten und zusammen mit Ihnen eine sogenannte Stärken- und Potenzialanalyse erarbeiten. Außerdem werden Ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erfasst, die Sie für Ihren angestrebten Zielberuf besitzen. Ihre Ansprechpartner erfragen lediglich die Daten von Ihnen, die sie für die Vermittlung und Beratung benötigen. Ihre Angaben unterliegen dem Datenschutz. Mehr zum Thema Datenschutz können Sie dem Kapitel 14 entnehmen. Die Vorsprache bei Ihrer Integrationsfachkraft Gute Beratung und erfolgreiche Vermittlung können nur mit Ihrer Hilfe erfolgen. Aus diesem Grund werden Sie auch nach Ihren persönlichen Vorstellungen und Zielen befragt. Aus den zusammengetragenen Erkenntnissen wird mit Ihnen ein Integrationsplan erstellt. Ihre Integrationsfachkraft wird Ihnen in diesem Gespräch auch - wenn möglich - ein Sofortangebot für eine Arbeitsaufnahme oder eine Qualifizierung machen. Sie wird Sie auch über Fördermöglichkeiten bei der Arbeitsuche, bei der Arbeitsaufnahme oder bei der beruflichen Weiterbildung beraten. Erste Hilfestellungen für die Erstellung einer Bewerbung können Sie dem Kapitel 16.2 entnehmen. Ergänzende Informationen können Sie der Broschüre Was? Wie viel? Wer? - SGB II entnehmen. Das Ziel der Integrationsfachkraft ist es, zusammen mit Ihnen einen Weg zu finden, um Sie zeitnah in Arbeit zu vermitteln (oder Ihre Beschäftigung auszubauen), um Ihre Hilfebedürftigkeit zu mindern oder dauerhaft zu beenden. Die Entscheidung über Ihren Anspruch Die Antragsabgabe Ziel: Beendigung / Verringerung der Hilfebedürftigkeit Antragsabgabe Folgegespräch Eine zeitnahe Bearbeitung und Auszahlung der Grundsicherungsleistungen sind nur dann möglich, wenn Sie alle für die Anspruchsprüfung und Entscheidung erforderlichen Tatsachen vollständig und richtig angeben und die hierzu erforderlichen Unterlagen im Jobcenter vorlegen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragsabgabe unterstützen Sie hierbei. Die Entscheidung über Ihren Anspruch auf Grundsicherungsleis

tungen Ziel: Beendigung / Verringerung der Hilfebedürftigkeit Entscheidung Die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen und jede spätere Änderung dieser Entscheidung teilt Ihnen Ihr zuständiges Jobcenter schriftlich mit einem Bescheid mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie unter anderem: wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht voll entsprochen werden kann, Die Entscheidung über Ihren Anspruch wenn sich die Leistung ändert oder wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten haben und Sie diese zurückzahlen müssen. Sollten Sie Fragen zu Ihrem Bescheid haben, können Sie sich an die Leistungsabteilung Ihres Jobcenters oder ggf. an das Servicecenter wenden. 7.1 Der Bescheid Ihrem Bewilligungsbescheid können Sie unter anderem folgende Angaben entnehmen: die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Höhe der Leistungen, den Bewilligungszeitraum, die Berechnungsübersicht, die Bankverbindung sowie die Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Einen Musterbescheid mit Erläuterungen sowie ein Erklär-Video zum Bewilligungsbescheid finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de im Downloadcenter. Nach Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen und Bewilligung werden nun weitere Gespräche insbesondere mit der zuständigen Integrationsfachkraft folgen. Das Ziel ist, Sie dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. Ihre bereits bestehende Tätigkeit so auszubauen, dass die Hilfebedürftigkeit gemindert oder beendet wird! Die Entscheidung über Ihren Anspruch 7.2 Der Rechtsbehelf Sind Sie mit einer Entscheidung Ihres Jobcenters nicht einverstanden, können Sie oder jede andere vom Bescheid betroffene Person innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat, schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Die Entscheidung wird dann nochmals überprüft. Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nur teilweise stattgegeben werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie - wenn Sie nicht einverstanden sind - Klage beim Sozialgericht erheben. Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Vertiefende Hinweise 8 Die Antragsbearbeitung - Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Haben Sie Ihre Antragsunterlagen vollständig abgegeben, wird Ihr Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bearbeitet. Einige Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung sind im Folgenden zum besseren Verständnis aufgeführt. 8.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Sie, wenn Sie eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person im Alter von 15 Jahren bis zum gesetzlich festgelegten Regelrenteneintrittsalter sind, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und hilfebedürftig sind. Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft (vgl. Kapitel 8.3) leben. Auszubildende sind während einer beruflichen Ausbildung und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen grundsätzlich leistungsberechtigt. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten, die im Haushalt der Eltern leben, haben nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn BAföG-Leistungen gezahlt oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen nicht gezahlt werden. Auszubildende, die während der Ausbildung in einem Internat/Wohnheim oder beim Ausbilder mit voller Verpflegung leben und Studentinnen und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern leben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Ggf. besteht aber ein Anspruch auf ergänzende Leistungen für Auszubildende (siehe Kapitel 8.8.4). Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können Sie nur dann erhalten, wenn: Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und dieser nicht nur kurzfristig ist. (Wenn Sie Unionsbürger sind, weisen Sie dies bitte durch die Vorlage Ihres Mietvertrages, Ihrer Meldebescheinigung sowie eines Ausweisdokumentes nach), Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Bitte legen Sie dem Jobcenter Ihren Aufenthaltstitel vor oder weisen Sie als Unionsbürger Ihr Freizügigkeitsrecht nach, Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung bereits erlaubt ist oder erlaubt werden könnte, dies ergibt sich grundsätzlich aus Ihrer Aufenthaltserlaubnis, Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben und Sie entweder als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger in Deutschland tätig sind und die Selbstständigkeit mit Ernsthaftigkeit und Gewinnerzielungsabsicht betreiben und nicht lediglich ein Gewerbe angemeldet haben oder Sie bereits länger als drei Monate in Deutschland sind und Sie sich nicht allein zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalt

en oder sich Ihr Freizügigkeitsrecht nicht ausschließlich aus Artikel 10 der Verordnung EU 492/2011 ableitet oder Sie einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzen. Dies gilt auch für Ihre Familienangehörigen. 8.1.1 Wer ist erwerbsfähig? Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind. Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Sind Sie Ausländerin oder Ausländer, muss Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können. 8.1.2 Wer ist hilfebedürftig? Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der eventuell mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (siehe Kapitel 9) sichern können und Sie die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. 8.1.3 Vorrangige andere (Sozial-)Leistungen Haben Sie Anspruch auf andere (Sozial-)Leistungen, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diese zu beantragen, da Sie damit Ihre Hilfebedürftigkeit und die Hilfebedürftigkeit Ihrer Bedarfsgemeinschaft verringern oder beseitigen können. Stellen Sie den hierfür erforderlichen Antrag nicht, ist das Jobcenter berechtigt, den Antrag für Sie zu stellen. Einige der vorrangigen Leistungen führen zum generellen Ausschluss von SGB II-Leistungen. Die wichtigsten vorrangigen Leistungen sind: Kindergeld, Kinderzuschlag (ggf. zusammen mit Wohngeld), wenn Sie eigenes Einkommen und Kinder - für die Sie Kindergeld beziehen - haben und Ihren Bedarf und den Bedarf Ihrer Partnerin / Ihres Partners decken können, nicht aber den Bedarf Ihrer Kinder und Hilfebedürftigkeit hiermit für mindestens drei zusammenhängende Monate überwunden werden kann, Unterhaltsvorschuss für Kinder, Arbeitslosengeld, (geminderte) Altersrente ab dem 63. Lebensjahr, Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausländische Altersrente, wenn diese mit der deutschen Altersrente vergleichbar ist, sonstige Renten (Erwerbsminderungsrente, Witwen- / Witwerrente, Waisenrente), Krankengeld, Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Ausbildungsgeld, BAB), Wohngeld für Mieter / Lastenzuschuss für Hauseigentümer, wenn Sie hiermit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ganz beseitigen können, Mutterschaftsgeld (für die Zeit des Mutterschutzes - in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt), Elterngeld nach der Geburt eines Kindes. Sie sind nicht dazu verpflichtet, sogenanntes Kinderwohngeld - also Wohngeld nur für Ihr Kind - in Anspruch zu nehmen. Es ist jedoch möglich, dass Sie durch die Inanspruchnahme einen finanziellen Vorteil haben. Kinderwohngeld kommt nur dann in Betracht, wenn Ihr Kind eigenes Einkommen (z.B. aus Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsvergütung) hat. Näheres erfahren Sie von Ihrem Jobcenter oder Ihrer Wohngeldstelle. 8.2 Wer bekommt Sozialgeld? Nicht erwerbsfähige Personen haben keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Nur wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft (siehe auch Kapitel 8.3) leben, können nicht erwerbsfähige Personen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II - das sogenannte Sozialgeld - haben. Ausgeschlossen vom Sozialgeldbezug sind Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung haben, Personen, die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen, können allerdings Sozialgeld erhalten. 8.3 Was bedeutet Bedarfsgemeinschaft? Bei der Berechnung Ihrer Leistungen werden Sie als einzelne erwerbsfähige Person oder als eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Leben Sie mit mehreren Personen im gleichen Haushalt zusammen und betreiben den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam, werden Sie möglicherweise alle zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt. Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II festgelegt. Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen siehe Kapitel 9) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Einkommen einer Person ist in der Berechnung auch für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Es findet also ein Ausgleich statt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören: die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Partnerin / der Partner von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, das sind: die / der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin / Ehegatte die / der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin / Lebenspartner oder eine Partnerin / ein Partner in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft). Dies gilt nicht nur für Partnerschaften zwischen Mann

und Frau, sondern auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerinnen und Partnern, deren Partnerschaft nicht eingetragen ist, die unverheirateten Kinder der / des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder der Partnerin / des Partners, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Eltern oder der Elternteil (ggf. mit Partnerin / Partner) eines erwerbsfähigen, unverheirateten Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Beispielsweise bildet ein unverheiratetes, noch nicht 25 Jahre altes Kind, das selbst ein Kind hat, oder ein Kind allein, welches das 25. Lebensjahr vollendet hat, eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn es selbst noch Ihrem Haushalt angehört. Kinder, die sich nur zeitweise auf der Grundlage einer Sorgerechts- oder Umgangsvereinbarung der Eltern im Haushalt aufhalten, haben ggf. in beiden Bedarfsgemeinschaften der leiblichen Elternteile anteilige Ansprüche auf Leistungen. Leben andere Verwandte (z.B. Tante, Onkel) oder Verschwägerte mit Ihnen im Haushalt, so gehören diese zur sogenannten Haushaltsgemeinschaft, nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft können auch selbst einen Antrag stellen, wenn sie mit einer Vertretung nicht einverstanden sind. Mit einem eigenen Antrag heben die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Vertretungsvollmacht auf, vertreten ihre Interessen selbst und verbleiben dennoch in der bestehenden Bedarfsgemeinschaft. Es ist aber auch möglich, lediglich Zahlungen an sich selbst zu verlangen. In diesem Fall bleibt die Vertretungsvollmacht im Übrigen bestehen. Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Einfach gesagt, bilden Sie grundsätzlich zusammen mit den in Ihrem Haushalt lebenden engsten Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft. Ihre Familie ist Ihre Bedarfsgemeinschaft. Es gibt davon aber Ausnahmen. Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Dies kann nur Ihr Jobcenter zuverlässig für Sie ermitteln. 8.4 Welche Leistungen gibt es? Die Leistungen nach dem SGB II setzen sich aus Regelbedarfen, Mehrbedarfen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung zusammen. Dazu kommen - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - die Leistungen für Bildung und Teilhabe (siehe hierzu auch Kapitel 10). 8.5 Die Höhe des Regelbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhalts Der Regelbedarf deckt laufende und in unregelmäßigen bzw. in großen Abständen anfallende Bedarfe pauschal ab (z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens etc.). Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Höhe der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 01.01.2017 Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern 409 Euro Volljährige Partner 368 Euro Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18-24 Jahre), Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre) 327 Euro Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14-17 Jahre), minderjährige Partner (14-17 Jahre) 311 Euro Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) 291 Euro Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) 237 Euro Die Regelbedarfe werden jedes Jahr zum 1. Januar angepasst. Sofern sich hieraus Änderungen für die Höhe der bewilligten Leistungen ergeben, erfolgt die Anpassung ihrer bewilligten Leistungen automatisch. Mit einem entsprechenden Änderungsbescheid werden Sie darüber gesondert informiert. Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen 8.6 Mehrbedarfe Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann für Sie zusätzlich ein sogenannter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Diese Mehrbedarfe (eventuell auch feste pauschale Beträge) zum Regelbedarf erhalten Sie, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören: werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende / r von Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX bzw. dem SGB XII erhalten oder Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist). Nicht erwerbsfähige Personen mit Behinderungen, die einen Ausweis mit Merkzeichen G besitzen, können einen Mehrbedarf erhalten, wenn ihnen bisher kein anderer Mehrbedarf wegen Behinderung zusteht, dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Summe der oben genannten Mehrbedarfe darf nicht höher sein als der jeweils maßgebende Regelbedarf. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, berücksichtigt werden. Das Jobcenter gewährt Leistungsberechtigen, die Warmwasser nicht über die Heizung, sondern durch ein in der Unterkunft installiertes Gerät erzeugen (dezentrale Warmwasseraufbereitung), Leistungen für einen Meh

rbedarf. 8.7 Bedarfe für Unterkunft und Heizung 8.7.1 Angemessene Kosten Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Miete) werden in Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Welche Kosten dabei angemessen sind, richtet sich nach den jeweiligen lokalen kommunalen Richtlinien / Richtwerten oder Satzungen nach § 22a SGB II. Sie sind verpflichtet, diese Leistungen nur für die Miete zu verwenden! Eine Direktüberweisung an die Vermieterin / den Vermieter ist im Einzelfall möglich. Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen können unter Umständen als Bedarf anerkannt werden. Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, weil mit ihnen letztlich Vermögen aufgebaut wird. Ein Vermögensaufbau ist jedoch mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar. Sind die Aufwendungen unangemessen hoch, sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft nach Möglichkeit zu senken. Unter diesen Umständen kann auch ein Umzug in eine günstigere Wohnung notwendig werden. Ist bei Ihnen ein Umzug zur Senkung der Unterkunftskosten notwendig, werden die höheren Kosten Ihrer Unterkunft solange gezahlt, bis Ihnen ein Umzug möglich ist oder zugemutet werden kann, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate. Ihr Jobcenter kann in diesen Fällen die notwendigen Kosten für das Beschaffen der neuen Wohnung und den Umzug sowie die Mietkaution (in der Regel als Darlehen) für Sie übernehmen. Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Wohnung abschließen, ist es notwendig, vom für die neue Wohnung örtlich zuständigen Jobcenter eine Einverständniserklärung (Zusicherung) für die künftigen Aufwendungen einzuholen. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft erhöhen, werden nur die bisherigen Kosten weiter erbracht. Neben den genannten Leistungen besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Können Sie jedoch durch den Bezug von Wohngeld Ihre Hilfebedürftigkeit oder - wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben - die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft (ggf. zusammen mit Kinderzuschlag) beseitigen oder vermeiden, sind Sie verpflichtet, einen Wohngeldantrag zu stellen. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt Kinderzuschlag oder erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Familienkasse. Stellen Sie den Wohngeldantrag nicht, ist das Jobcenter berechtigt, für Sie den Antrag zu stellen. 8.7.2 Besonderheiten bei Umzug aus dem Haushalt der Eltern Wenn Sie unverheiratet, noch nicht 25 Jahre alt sind und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, dann können Sie Miete und Heizkosten für die neue Unterkunft nur erhalten, wenn Sie zuvor eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters einholen. Bitte beantragen Sie die Zusicherung unter Angabe Ihrer Gründe für den geplanten Auszug schriftlich. Sie erhalten die Zusicherung, wenn: schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesen wird oder der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Ziehen Sie ohne die erforderliche Zusicherung um, erhalten Sie einen geringeren monatlichen Regelbedarf (vgl. Tabelle unter Punkt 8.5) und Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nicht erbracht. Auch Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung (vgl. Kapitel 8.8.3) werden nicht übernommen. Auch in diesem Fall müssen Sie die Zusicherung vor dem Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft vom Jobcenter einholen. 8.8 Abweichende Leistungen in Notfällen 8.8.1 Darlehen bei besonderem Bedarf In besonderen Lebenslagen kann Ihnen ein Bedarf entstehen, der Ihren Lebensunterhalt gefährdet, den Sie aber nicht verhindern können. In einer solchen Notsituation kann eine Sachleistung oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden. Ein solcher unabweisbarer Bedarf kann z.B. durch Verlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache entstehen. Das Darlehen müssen Sie zurückzahlen. Das geschieht in der Regel, indem monatlich 10% des für Sie maßgeblichen Regelbedarfs weniger ausgezahlt werden (Aufrechnung). 8.8.2 Sachleistungen als Regelbedarf Der Regelbedarf kann zum Teil oder auch ganz als Sachleistung (in Form von Gutscheinen) erbracht werden. Dies kann z.B. dann geschehen, wenn Sie die Geldleistung wiederholt zu schnell verbrauchen, weil Ihre Lebensführung in Bezug auf die Höhe der Leistung nicht angemessen ist und Sie zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen. Ein solches unwirtschaftliches Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn Sie die monatlichen Leistungen bereits kurz nach der Auszahlung verbraucht haben. 8.8.3 Einmalige Leistungen Der monatliche R

egelbedarf ist für Ihren laufenden Lebensunterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen erbracht werden für: die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, die Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden. Ein Anspruch auf Leistungen für die genannten Bedarfe besteht auch, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diese speziellen Bedarfe voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten sechs Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden. 8.8.4 Leistungen für Auszubildende Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende, die im Haushalt der Eltern leben, sind in der Regel nicht von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn sie Ausbildungsförderung beziehen. Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Ausbildungsförderung wird Ihr Arbeitslosengeld II unvermindert weitergezahlt und später mit Ihrer Ausbildungsförderung im Rahmen eines Erstattungsanspruchs ausgeglichen. Der folgende Abschnitt betrifft nur Auszubildende, die aufgrund eines Leistungsausschlusses nach § 7 Absatz 5 SGB II kein Arbeitslosengeld II beziehen können. Alle Leistungen im folgenden Abschnitt begründen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung. Sofern Sie nicht anderweitig versichert sind, müssen Sie eine freiwillige gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. 1 Überbrückungsdarlehen für den ersten Monat der Ausbildung Für den ersten Monat der Ausbildung kann Ihnen Ihr Arbeitslosengeld II trotz eines Leistungsausschlusses in der bisherigen Höhe als Darlehen zum Überbrücken des Zeitraumes bis zur ersten Zahlung der Ausbildungsförderung oder Ausbildungsvergütung gewährt werden. Das Darlehen zahlen Sie nach der Beendigung der Ausbildung zurück. Über die Rückzahlung wird mit Ihnen eine Vereinbarung abgeschlossen. 2 Ergänzende Mehrbedarfe und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie ergänzend zur Ausbildungsförderung Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe erhalten, die nicht ausbildungsgeprägt sind. Das sind: Mehrbedarf für werdende Mütter, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Mehrbedarf für medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung, Mehrbedarf für einen unabweisbaren laufenden Bedarf

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