Cannabislegalisierung und der Arbeitsschutz

Cannabislegalisierung und der Arbeitsschutz

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Cannabislegalisierung

im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

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Cannabislegalisierung: Was hat sich geändert? Cannabis, Hanf, Marihuana, Gras und Haschisch - Was ist der Unterschied? Wie wirkt Cannabis kurzfristig und woran kann man erkennen, dass jemand Cannabis konsumiert hat? Wie kann sich regelmäßiger Cannabiskonsum auswirken und wie äußert sich eine Abhängigkeit? Ist der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz durch die Legalisierung jetzt erlaubt? Welche Auswirkungen hat die Cannabislegalisierung auf die Arbeitswelt? Wann können Beschäftigte nach einem Konsum wieder ohne Beeinträchtigung arbeiten? Sind Beschäftigte durch eine passive Cannabisexposition gefährdet? Wie verhält es sich mit dem Unfallversicherungsschutz, wenn eine Person unter Cannabiseinfluss steht? Dürfen Unternehmerinnen und Unternehmer ein Cannabisverbot am Arbeitsplatz einführen? Sind betriebliche Drogentests zulässig? Gibt es Grenzwerte für das Führen von Fahrzeugen? Wie gehen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit Beschäftigen um, die offensichtlich unter dem Einfluss von Cannabis stehen? Was können Unternehmen im Sinne der Cannabisprävention tun? Mit dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz CanG) wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Seit dem 01. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland bis zu 25 Gramm Cannabis straffrei für den Eigenkonsum mit sich tragen. Darüber hinaus ist der private Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums erlaubt. Am eigenen Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt 50 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Die Regelungen zu Anbauvereinigungen und zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied bis zu 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat abgeben (Beispielrechnung zur Einordnung der erlaubten Abgabemenge: Bei durchschnittlich 0,3 Gramm Cannabis pro Joint, entspricht das für die öffentlich erlaubten 25 Gramm etwa 80 Joints. Die von Cannabis Clubs maximal freigegebene Menge von 50 Gramm pro Mitglied monatlich wären demnach etwa 160 Joints, also etwa fünf pro Tag). Für Personen unter 21 Jahre gilt eine Grenze von 30 Gramm Cannabis pro Monat. Der Erwerb und Besitz von Cannabis durch Minderjährige ( 18 Jahre) bleiben weiterhin untersagt. Der Cannabiskonsum wird nach § 5 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz KcanG) an und im Umkreis von bestimmten Orten (z.B. in Gegenwart minderjähriger Personen, an Schulen, in Fußgängerzonen) als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Konsum am Arbeitsplatz ist sofern es sich nicht um einen der in § 5 KCanG genannten Orte handelt nach dem KCanG zunächst einmal nicht verboten. Im Arbeitskontext gilt die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention! Nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Zudem dürfen Unternehmer und Unternehmerinnen nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Damit gilt im Arbeitsschutzrecht ein relatives Suchtmittelverbot. Das CanG beinhaltet auch direkte Änderungen von arbeitsschutzrelevanten staatlichen Vorschriften. Dies betrifft den § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen, der durch den Artikel 9 des CanG geändert wurde. Demnach darf eine Person, die wegen einer Straftat nach dem KCanG verurteilt wurde, Jugendliche nicht beaufsichtigen, anweisen und ausbilden. Unternehmerinnen und Unternehmer haben dies bei der Ermittlung der Befähigung der Versicherten nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 zu berücksichtigen

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