Eine doppelte Haushaltsführung liegt im Einkommensteuerrecht vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält. Die aus einer doppelten Haushaltsführung resultierenden Mehraufwendungen sind innerhalb bestimmter Grenzen als Werbungskosten abzugsfähig. Geregelt ist die doppelte Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bzw. für den betrieblichen Bereich in § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG. Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte unterhält und zudem am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Um das Merkmal des eigenen Hausstands zu erfüllen, muss der Arbeitnehmer über eine Wohnung verfügen, die den Lebensbedürfnissen entspricht und in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet (z.B. Familienwohnung). Zudem muss er sich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen. Geringere Anforderungen werden an die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gestellt. Neben einer Wohnung genügt hier bereits ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft. Abzugsfähig im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind neben den Aufwendungen für die Unterkunft selbst (maximal 1.000 Euro monatlich) auch Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt zwischen Haupt- und Zweitwohnung (tatsächliche Kosten oder Entfernungspauschale) und für die Familienheimfahrten während der doppelten Haushaltsführung (1 x wöchentlich, Entfernungspauschale). Außerdem können Mehraufwendungen für Verpflegung (für die ersten 3 Monate), Telefonkosten (für Gespräche anstelle Familienheimfahrt) und Umzugskosten angesetzt werden