Kurzübersicht Duldung und Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen ausbilden und sicherstellen, dass diese für die Ausbildung und darüber hinaus in Ihrem Unternehmen bleiben? Dann sind die Ausbildungs-Duldung bzw. neu eingeführt seit 1. März 2024 die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis ein Weg für Sie und Ihre/n Auszubildenden, um für die Zeit der Ausbildung und daran angeschlossene zwei Jahre Beschäftigung den Aufenthalt in Deutschland zu sichern. Dieses Dokument gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungen und Voraussetzungen, die für Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis gelten. Entgegen der ursprünglichen Planung, dass die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis die Ausbildungs-Duldung ersetzen sollte, wurde sie zum 1. März 2024 als parallele Regelung zusätzlich eingeführt. Die Voraussetzungen und Regularien für die Ausbildungs-Duldung und für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sind entsprechend weitestgehend identisch. Das Aufenthaltsgesetz sieht jedoch allgemeine Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis vor diese kommen für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis hinzu. Besonders relevant ist die Lebensunterhaltssicherung. Hinweis: Die korrekten Bezeichnungen lauten: Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG). Für eine einfachere Lesbarkeit werden sie in diesem Papier als Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis bezeichnet. Welche Vorteile bietet die Ausbildungs- Aufenthaltserlaubnis? Auslandsreisen werden möglich Der Familiennachzug wird möglich. Die Zeit der Ausbildung kann auf die für die Niederlassungserlaubnis benötigten 5 Jahre in Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden