Rehabilitation Entwöhnungsbehandlung ein Weg aus der Sucht Therapie und Wiedereingliederung ins soziale Umfeld Unsere Hilfen für Suchtkranke Aus der Bahn geworfen? Das Maß verloren? Oder einfach keine Kraft zur Selbsthilfe? Oft bedarf es eines entscheidenden ersten Schrittes. Wir helfen dabei. Entwöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen gehören zum Rehabilitationsangebot der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Behandlungen enthalten nicht nur medizinisch-therapeutische Elemente, sondern berücksichtigen auch soziale und seelische Gesichtspunkte von Abhängigkeitserkrankungen. Wie unsere Behandlungsmöglichkeiten im Einzelnen aussehen und welche Hilfestellung wir anbieten, damit die Betroffenen ihren Platz in Beruf, Familie und Gesellschaft wieder einnehmen können, erfahren Sie in unserer Broschüre. Sie wendet sich an Betroffene und Angehörige gleichermaßen. Entwöhnungsbehandlungen führt die Rentenversicherung bei sogenannten stoffgebundenen Abhängigkeitserkrankungen durch. Dazu gehören Suchterkrankungen wie Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit. Entwöhnungsbehandlungen sollen den Betroffenen vor allem helfen, abstinent zu werden und abstinent zu bleiben. Abstinent bedeutet, enthaltsam in Bezug auf Alkohol, Medikamente oder Drogen zu leben. Außerdem sollen die körperlichen und seelischen Störungen, die im Zusammenhang mit der Suchterkrankung stehen, so weit wie möglich behoben und ausgeglichen werden. Die Betroffenen möglichst dauerhaft wieder in Beruf und Gesellschaft zu integrieren, ist das langfristige Ziel der Entwöhnungsbehandlungen. Andere Erkrankungen oder Störungen mit Abhängigkeitssymptomen - zum Beispiel Magersucht, Bulimie oder Spielsucht - zählen nicht zu den stoffgebundenen Abhängigkeitserkrankungen. Betroffene können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Form der Rehabilitation erhalten. Wann kann eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt werden? Entwöhnungsbehandlungen kommen immer dann in Frage, wenn ein zwanghafter Alkohol-, Medikamentenoder Drogenkonsum mit Verlust der Selbstkontrolle und Unfähigkeit zur Abstinenz vorliegt. Sie sind ebenso möglich, wenn Betroffene zunehmend höhere Dosen Alkohol oder andere Suchtmittel zu sich nehmen, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Auch wenn Alkohol oder andere Suchtmittel trotz schädlicher Folgen für den Körper, die Psyche oder das beruflich-soziale Umfeld konsumiert werden, kann eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt werden. Sie kann auch im Anschluss an eine stationäre Entgiftung im Akutkrankenhaus oder im Rahmen einer ambulanten Betreuung durch den Hausarzt, Psychiater oder Psychotherapeuten veranlasst werden. Betriebsärzte oder betriebliche Suchtkrankenhelfer können ebenfalls Entwöhnungsbehandlungen empfehlen oder initiieren. Wer bekommt keine Entwöhnungsbehandlung? Eine Entwöhnungsbehandlung von der gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht erhalten, wer bereits eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente bekommt oder beantragt hat, Beamter oder einem Beamten gleichgestellt ist oder Versorgungsbezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze erhält und deshalb versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und bis zum Altersrentenbeginn eine Leistung mit Entgeltersatzcharakter erhält, sich gewöhnlich im Ausland aufhält oder sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindet. Suchtberatung Eine besondere Rolle nehmen die Suchtberatungsstellen ein. Der Kontakt zu einer solchen Beratungsstelle kann ganz entscheidend für den Erfolg einer Entwöhnungsbehandlung sein. Die Mitarbeiter dort sind suchttherapeutisch ausgebildet und können sowohl die Betroffenen als auch deren Angehörige vor einer Behandlung umfassend beraten, aufklären oder auch motivieren. Eine weiterführende Betreuung durch die Suchtberatungsstelle ist auch nach Abschluss einer Entwöhnungsbehandlung noch möglich und kann für den Einzelnen sehr hilfreich sein. Weitere wichtige Anlaufstellen sind die örtlichen Selbsthilfegruppen. Im Sozialbericht empfiehlt die Suchtberatungsstelle die aus ihrer Sicht geeigneten Rehabilitationsformen. Gegebenenfalls weist sie auf Besonderheiten hin, die bei den Betroffenen zu berücksichtigen sind. Dazu können bestimmte therapeutische Schwerpunkte genauso gehören wie eine besondere religiöse Ausrichtung oder die Notwendigkeit einer Kinderbetreuung während der Behandlung. Den Sozialbericht leitet die Suchtberatungsstelle dann an die Rentenversicherung weiter, zusammen mit den ausgefüllten Antragsformularen und dem aktuellen Befundbericht. Versicherte können die Antragsunterlagen auch selbst an den Rentenversicherungsträger senden oder sie direkt dort abgeben. Eine Entwöhnungsbehandlung umfasst das gesamte therapeutische Spektrum der Rehabilitationsmedizin. Es ist ganzheitlich ausgerichtet und berücksichtigt sowohl die individuellen körperlichen als auch die seelischen Asp
ekte der Abhängigkeitserkrankung. Eine Entwöhnungsbehandlung kann stationär, ganztägig ambulant oder ambulant durchgeführt werden. Stationär bedeutet, der Rehabilitand ist ganztägig in einer Entwöhnungseinrichtung inklusive Übernachtung und Verpflegung untergebracht. Die Dauer der stationären Entwöhnung variiert je nach Art und Schwere der Suchterkrankung. Es sind Kurzzeittherapien und Standardtherapien möglich. Adaption bedeutet Anpassung. Eine stationäre Kurzzeittherapie dauert in der Regel acht Wochen. Eine Standardtherapie bei Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit kann 12 bis 15 Wochen stationär durchgeführt werden. Zusätzlich ist eine Adaption von elf bis zwölf Wochen möglich, bei der unter realen Alltagsbedingungen erprobt wird, ob die vorangegangene Entwöhnungsbehandlung den Betroffenen eine eigenständige Lebensführung ermöglicht. Bei einer ganztägig ambulanten Behandlung wird die Therapie in einer wohnortnahen Entwöhnungseinrichtung mit einer begrenzten täglichen Anwesenheit des Rehabilitanden durchgeführt. Abende und Wochenenden sind frei. Hier dauert die Therapie 8 bis 15 Wochen. Die tägliche Anwesenheit beträgt vier bis sechs Stunden. Ambulante Entwöhnungsbehandlungen umfassen therapeutische Einzel- und Gruppengespräche (Therapieeinheiten) in einer Beratungsstelle. Die Behandlung dauert in der Regel neun bis zwölf Monate. Gruppengespräche umfassen etwa 100 Minuten, Einzelgespräche in der Regel 50 Minuten. Finanzielle Hilfen - von Übergangsgeld bis Unfallversicherung Damit Versicherte und ihre Familien auch während der Entwöhnungsbehandlung wirtschaftlich gesichert sind, zahlt die Rentenversicherung ergänzend zur Rehabilitationsleistung finanzielle Hilfen. Dazu gehören das Übergangsgeld, die Erstattung von Reisekosten und die Gewährung einer Haushaltshilfe. Anspruch auf Übergangsgeld Übergangsgeld kann für stationäre oder ganztägig ambulante Leistungen gezahlt werden. Als Unterhaltsersatz soll es Einkommenslücken im Zeitraum der Rehabilitation überbrücken. Wenn andere Einkünfte den Lebensunterhalt sichern, wird das Übergangsgeld gekürzt oder die Zahlung ganz eingestellt. Was als unmittelbar gilt und auf welchen Bemessungszeitraum es ankommt, können Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger erfahren. Einen Anspruch auf Übergangsgeld haben Betroffene nur, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation oder - falls sie krank sind und nicht mehr arbeiten können - unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten und im sogenannten Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Wurde eine Entgeltersatzleistung (zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit) bezogen, müssen dieser Leistung Einkünfte zugrunde gelegen haben, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Höhe des Übergangsgeldes Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich im Allgemeinen nach den letzten Arbeitsentgelten beziehungsweise Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie den familiären Gegebenheiten. Wurde zuletzt Arbeitsentgelt erzielt, für das Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, werden für die Berechnung des Übergangsgeldes 80 Prozent des Bruttogehalts im maßgeblichen Bemessungszeitraum zugrunde gelegt, höchstens aber das Nettoarbeitsentgelt. Je nach familiärer Situation beträgt das Übergangsgeld entweder 75 oder 68 Prozent des so ermittelten Entgeltes. Welcher der beiden Prozentsätze gilt, hängt zum Beispiel davon ab, ob im Haushalt des Rehabilitanden ein Kind lebt oder ein Familienmitglied pflegebedürftig ist