Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0

Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0

Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen für die Aufenthalte

zum Zwecke der Arbeit, der Ausbildung und des Studiums.

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Mit Blick auf einen bestehenden und in den kom- Möglichkeiten eines Spurwechsels aus dem Asyl- menden Jahren voraussichtlich stark zunehmenden verfahren oder einem geduldeten Aufenthalt in den Mangel an Arbeitskräften, ist das Thema der Fach- Aufenthalt für Erwerbszwecke. Zum anderen wen- kräfteeinwanderung zu einem zentralen politischen den sich aber auch Menschen an die Beratungsstel- Anliegen geworden. Bereits in den vergangenen len, die selbst noch im Ausland leben oder sich zum Jahren gab es diverse gesetzliche Neuregelungen, Beispiel für Besuchszwecke in Deutschland aufhal- die darauf abzielten, die Erwerbsmigration nach ten. Deutschland zu erhöhen. In der Praxis zeigten sich jedoch weiterhin zahlreiche Hürden, denen Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir daher mit den aktuellen Novellierungen des Fachkräf- einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen teeinwanderungsgesetzes begegnet werden soll. Regelungen für die Aufenthalte zum Zwecke der Ar- Sowohl für viele Fachkräfte und Auszubildende, beit, der Ausbildung und des Studiums geben. Ziel als auch für geringqualifizierte Arbeitskräfte aus ist es, Möglichkeiten und Grenzen der gesetzlichen Drittstaaten wird es künftig einfacher werden, ei- Änderungen zu verdeutlichen und Beratungskräften nen Aufenthaltstitel zu Ausbildungs- oder Erwerbs- eine möglichst praxisnahe Unterstützung im Bera- zwecken zu erhalten. Gleichzeitig sind die entspre- tungsalltag zu bieten. chenden gesetzlichen Regelungen sehr komplex und zum Teil in ihrer Anwendung unter anderem Autor der Broschüre ist Claudius Voigt, Projekt Q durch Stichtagsregelungen weiterhin begrenzt. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung der Ge- Bereits jetzt verzeichnen die Kolleg innen in der meinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asyl- Migrations- und Flüchtlingsberatung eine starke suchender e.V. (GGUA), bei dem wir uns herzlich für Zunahme von Anfragen zum Thema Fachkräftemi- diese umfassende und verständliche Darstellung gration. Dies betrifft zum einen Fragen nach den der komplexen Gesetzeslage bedanken. 1. Was gilt für die Erwerbs- und Bildungsmigration allgemein? 2. Wo sind Grundlagen und hilfreiche Materialien zu finden? 3. Begriffsdefinitionen. 4. Wie ist das mit dem Visumverfahren? 5. Wie ist das mit der Beschäftigungserlaubnis? 6. Wie ist das mit dem Anerkennungsverfahren? 7. Wie ist das mit dem Spurwechsel? 8. Ist ein Fachkraftaufenthalt zusätzlich zu einem anderen Aufenthaltstitel möglich? 9. D ie einzelnen Aufenthalte für die Aus- und Weiterbildung. § 16a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung. § 16b AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. § 16c AufenthG: Mobilität im Rahmen des Studiums. § 16d AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der beruflichen Anerkennung. § 16e AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Studienbezogenes Praktikum EU. § 16f AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Sprachkurs oder Schulbesuch. § 16g AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Menschen (Alternative zur Ausbildungsduldung). § 17 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildungs- oder Studienplatzsuche. Aufenthalte für die qualifizierte Beschäftigung mit einem anerkannten Abschluss § 18a AufenthG: A ufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung. § 18b AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. § 18c AufenthG: Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte. § 18d AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Forscher innen. § 18e AufenthG: Kurzfristige Mobilität für Forscher innen. § 18f AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher. § 18g AufenthG: Blaue Karte EU. § 18h AufenthG: Kurzfristige Mobilität für Inhaber innen einer Blauen Karte EU. § 18i AufenthG: Langfristige Mobilität für Inhaber innen einer Blauen Karte EU. § 19 AufenthG: ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer innen. § 19a AufenthG: Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer innen. § 19b AufenthG: Mobiler ICT-Karte. Aufenthalte für die Beschäftigung ohne in Deutschland anerkannte Berufsqualifikation § 19c Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation. § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV: Aufenthaltserlaubnis für jede Tätigkeit. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 12 BeschV: Aufenthaltserlaubnis für Au-Pair-Tätigkeit. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV: Aufenthaltserlaubnis für Freiwilligendienste. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 15d BeschV: Aufenthaltserlaubnis für kontingentierte Kurzzeitbeschäftigung. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 22a BeschV: Aufenthaltserlaubnis für Pflegehilfskräfte. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a BeschV: Aufenthaltserlaubnis für Berufskraftfahrer innen. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 1 BeschV: Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung privilegierter Staatsa

ngehöriger. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV: Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung nach der Westbalkanregelung. § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV: Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung mit besonderen berufspraktischen Kenntnissen. § 19c Abs. 3 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung im öffentlichen Interesse. § 19d AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für zuvor qualifizierte Geduldete. § 19e AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Europäischen Freiwilligendienst. § 38a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Personen mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Staat. § 60d AufenthG: Beschäftigungsduldung. Aufenthalte für die Arbeitssuche § 20 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitssuche. § 20a und b AufenthG: Chancenkarte. Aufenthalt für die Selbstständigkeit § 21 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für die selbstständige Erwerbstätigkeit.

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