Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Kurzübersicht)

Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Kurzübersicht)

Diese Kurzübersicht gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen,

die sich für die Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten ergeben.

Publikation zeigen

Mit dem Migrationspaket wurden insgesamt 8 Gesetze verabschiedet, die die Beschäftigung und Ausbildung Geflüchteter sowie die Erwerbsmigration betreffen. Dabei beziehen sich die Gesetze auf ganz unterschiedliche Aspekte. Neben dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden u.a. Lücken in der Förderung für Geflüchtete in Ausbildung und Beschäftigung geschlossen, aber auch neue Regelungen für die Ausbildungsduldung erlassen. Diese Kurzübersicht gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die sich für die Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten ab Inkrafttreten der Gesetze zum 01.01.2020 ergeben. Das Migrationspaket und die Gesetze im Überblick Die Positivliste für berufliche Abschlüsse fällt weg. Wie lief es bislang? Der Zuzug von Personen mit beruflichen Abschlüssen ist auf Berufe beschränkt, die auf der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit enthalten waren (Engpassberufe). Was ist neu? Prinzipiell steht nun jedem mit einem qualifizierten Berufsabschluss die Beantragung eines Visums offen. Was gilt weiterhin? Ein konkretes Arbeitsplatzangebot muss vorliegen. Der Berufsabschluss muss anerkannt sein/anerkannt werden (s.u.). Sonderfall IT-Spezialisten: Berufsanerkennung nicht notwendig Wie lief es bislang? Für beruflich Qualifizierte muss stets der Abschluss anerkannt werden. Was ist neu? Für Erwerbsmigrierende mit IT-Hintergrund gilt abweichend: Wer mindestens 5 Jahre Berufserfahrung nachweisen kann, braucht kein Anerkennungsverfahren für ein Visum zu durchlaufen. Was gilt weiterhin? Für alle weiteren Berufsfelder bleibt die Berufsanerkennung verpflichtend. (Die Einreise zur (Nach-)Qualifizierung ist ggf. möglich, s. dazu Seite 6.) Die Vorrangprüfung fällt (weitgehend) weg. Wie lief es bislang? Die Arbeitsagentur musste prüfen, ob ein EU-Bürger System einen vorrangigen Anspruch auf den zu vergebenden Arbeitsplatz hat. Was ist neu? Diese Prüfung entfällt für qualifizierte Erwerbsmigranten - damit fällt ein administrativer Schritt weg. (Für Geflüchtete wird die Vorrangprüfung im Übrigen ebenfalls dauerhaft ausgesetzt. Dies wird aber an anderer Stelle geregelt.) Was gilt weiterhin? Das FEG sieht vor, dass arbeitsmarktbedingt die Vorrangprüfung zukünftig für einzelne Berufe oder Branchen wieder eingeführt werden kann. Außerdem wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Berufsbildung und beruflichen Weiterbildung nur nach Vorrangprüfung erteilt. Die Einreise zur Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche wird für beruflich Qualifizierte möglich. Wie lief es bislang? Nur Personen mit akademischen Abschlüssen durften zur Arbeitsplatzsuche einreisen. Was ist neu? A) Einreise zur Arbeitsplatzsuche Auch für beruflich Qualifizierte gilt: Ein Visum für 6 Monate zur Arbeitsplatzsuche ist möglich. Das Visum berechtigt ggf. zu Probearbeiten von 10 Stunden pro Woche. Die Voraussetzungen für die Visaerteilung sind: Anerkennung des Berufsabschlusses Nachweis über Deutschsprachkenntnisse (mind. B1) Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts für den Visumszeitraum B) Einreise zur Ausbildungsplatzsuche Wer in Deutschland eine Ausbildung absolvieren will, kann ein Visum für 6 Monate zur Ausbildungsplatzsuche beantragen. Die Voraussetzungen für die Visaerteilung sind: Das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet. Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder Hochschulzugangsberechtigung Nachweis über Deutschsprachkenntnisse (mind. B2) Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts für den Visumszeitraum Die Einreise für die Anerkennung des Abschlusses und für Qualifizierungsmaßnahmen wird möglich. Zukünftig ist die Einreise und der Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse sowie zur Nachqualifizierung auf das in Deutschland vorausgesetzte Niveau möglich. Voraussetzungen dafür: Sprachkenntnisse nachweislich auf A2-Niveau Das Fehlen betrieblichen Praxiswissens Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Nachqualifizierung der Erwerbsmigrierenden zu übernehmen. Außerdem wird die Einreise und der Aufenthalt für bis zu 18 Monate möglich, um Qualifizierungsmaßnahmen zu durchlaufen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses oder für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für reglementierte Berufe nötig sind. Voraussetzungen sind hier: Sprachkenntnisse nachweislich auf A2-Niveau Die Qualifizierungsmaßnahme muss dafür geeignet sein, die Anerkennung oder den Berufszugang zu ermöglichen. Darüber hinaus sind in geringem Umfang Einreisen als Erwerbsmigrierende ohne Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses möglich, wenn die Einreise im Rahmen von Vermittlungsabsprachen zwischen Deutschland und Die Verfahren sollen verbessert werden. Einrichten von zentralen Ausländerbehörden Jedes Bundesland soll mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die auf die Bearbeitung von Visaanträgen im Rahmen d

es FEG spezialisiert ist. Damit sollen die Bearbeitungszeiten der Visaanträge verkürzt und die Verfahren einheitlicher werden. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren Für Erwerbsmigrierende, die ein Visum über das FEG anstreben, können Unternehmen in Deutschland bei den zentralen Ausländerbehörden ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren initiieren. Dazu schließen Unternehmen und Ausländerbehörde eine Vereinbarung, die die jeweils gegenseitigen Pflichten und den Zeitplan des Verfahrens regeln. Das Verfahren kostet den einstellenden Betrieb eine Gebühr von 411 Euro. Es gelten dann die folgenden Fristen: Termin zur Visumsantragstellung bei Auslandsvertretungen innerhalb von drei Wochen Erteilen des Visums in der Regel innerhalb von drei Wochen Empfangsbestätigung zu Anträgen auf Anerkennung innerhalb von zwei Wochen, Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen Verbesserungen der Verwaltungsverfahren und zwischenbehördlicher Zusammenarbeit Die an Visaverfahren beteiligten Behörden (bspw. Ausländerbehörden, Visastellen in Auslandsvertretungen, Arbeitsverwaltung) sollen effizienter gestaltet werden, ggf. auch mit digitalen Verfahren für Visa. Anregungen aus der Praxis zu Umsetzbarkeit, Erreichbarkeit der Behörden und Transparenz des Verfahrens sollen berücksichtigt werden. Gezielte Werbemaßnahmen gemeinsam mit der Wirtschaft und verstärktes Sprachförderangebot Das FEG soll durch eine Marketingkampagne für den Standort Deutschland als Erwerbsmigrationsziel begleitet werden. Weiterhin sollen insbesondere im Ausland verstärkt Deutschsprachkurse angeboten werden

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen diese Publikation? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diese Publikation informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, X, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere Publikationen zeigen

Info zum ServiceImpressumAGBDatenschutzRechtshinweiseJobadu.de in den sozialen NetzwerkenServiceportal für Arbeitgeber