Flexirente: Rente und Hinzuverdienst flexibel miteinander verbinden Länger fit und gesund durch Prävention Vorteile für Arbeitgeber Flexibel in den Ruhestand Sie werden bald Rentner oder sind es schon? Sie fühlen sich aber noch gesund und fit genug, um weiter zu arbeiten? Damit sind Sie nicht allein. Immer mehr ältere Menschen können und wollen noch länger arbeiten - und sie werden von ihren Arbeitgebern oft dringend gebraucht. Das Flexirentengesetz macht es Ihnen einfacher, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell und auf Ihre Lebenssituation zugeschnitten zu gestalten, zum Beispiel durch die neuen flexibleren Hinzuverdienstregelungen. Außerdem helfen Ihnen die verbesserten Leistungen zur Prävention und Rehabilitation dabei, länger gesund zu bleiben. Denn wer gesundheitliche Risiken früher erkennt, kann rechtzeitig gegensteuern. Aber das sind nur einige der neuen Möglichkeiten. In dieser Broschüre finden Sie alle Änderungen, die sich aus dem Flexirentengesetz ergeben. Vorgezogene Altersrente und Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus Durch Sonderzahlung Rentenabschläge ausgleichen Vorgezogene Altersrente und Hinzuverdienst Passen Sie Ihren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel an Ihre persönliche Lebenssituation an. Die neuen Hinzuverdienstregelungen helfen Ihnen dabei. Auf einmal ist es so weit: der letzte Tag in der Firma ist gekommen - und dann ist alles anders. Von einem Tag auf den anderen ändert sich das gesamte Leben. Man ist Rentner. Für viele Menschen ist das ein großer Einschnitt, der nicht nur Vorteile mit sich bringt: Plötzlich gibt es keine Aufgabe mehr, Kontakte zu liebgewonnenen Kollegen fehlen. Und auch der Arbeitgeber hätte vielleicht gern noch von dem Fachwissen und dem Potenzial seines erfahrenen Mitarbeiters profitiert. Natürlich möchte und kann nicht jeder über seinen regulären Rentenbeginn hinaus weiter arbeiten. Umso wichtiger ist es, dass mit der Flexirente Regelungen geschaffen wurden, die es jedem ermöglichen, selbst zu bestimmen, wann er seine Rente in Anspruch nehmen und wie viel er noch arbeiten möchte. So war es bisher Bisher konnten Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekamen, monatlich 450 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wurde. Zweimal im Jahr durfte diese Grenze bis zum Doppelten, also bis zu einem Betrag von 900 Euro, überschritten werden. Verdiente man mehr, wurde die Rente je nach Höhe des Hinzuverdienstes auf zwei Drittel, die Hälfte, ein Drittel oder schließlich auf Null gekürzt. Schon das Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze um einen Cent hatte die Kürzung auf die nächstniedrigere Stufe zur Folge. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen für die Teilrenten waren abhängig vom persönlichen Verdienst des Rentners in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn. Damit berechneten sie sich für jeden individuell. Neu ab dem 1. Juli 2017 Ab dem 1. Juli 2017 können Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente 6 300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Diese Regelung gilt dann einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Die bisher geltende monatliche Grenze von 450 Euro wird es nicht mehr geben. Der über den Betrag von 6 300 Euro hinausgehende Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Es wird allerdings eine Obergrenze für den Hinzuverdienst geben. Rechnet man die gekürzte Rente und den Hinzuverdienst zusammen und liegt dieser Betrag über dem bisherigen Einkommen (höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Prognose auf, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden. Einmal im Jahr wird Ihr Hinzuverdienst rückwirkend überprüft. Zunächst wird also das erwartete Einkommen mit dem Freibetrag von 6 300 Euro verglichen und die Rente dann für die Zeit vom 1. Juli desselben und vom 1. Januar des kommenden Jahres an festgesetzt. Im Folgejahr vergleicht man dann zum 1. Juli die Prognose mit dem tatsächlich von Ihnen erzielten Hinzuverdienst centgenau (Spitzabrechnung). Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssen Sie diese zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie die Nachzahlung ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt wird für die kommenden zwölf Monate eine neue Prognose gestellt. Dieses Verfahren gilt auch für Renten wegen Erwerbsminderung. Mehr dazu lesen Sie im Kapitel Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst. Als Altersrentner können Sie die Höhe Ihrer Teilrente und damit auch Ihre Hinzuverdienstgrenze von vornherein selbst festlegen. Auch diese Möglichkeit besteht. Die Teilrente muss aber mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen. Die Hinzuverdienstgrenze, die sich aus der Höhe der Teilrente ergibt, muss eingehalten werden. Solange Sie d
iese Grenze mit Ihrem Hinzuverdienst nicht überschreiten, wird keine Spitzabrechnung durchgeführt. Sie bekommen Ihre Teilrente in der selbst gewählten Höhe weiter. Übrigens: Bekommen Sie später eine höhere Altersrente, erhält der Rentenanteil, den Sie bisher nicht in Anspruch genommen haben, einen geringeren Abschlag als der Anteil, den Sie bereits bezogen haben. Nur bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt dies nicht, denn sie ist ohnehin abschlagsfrei. Sollte Ihr Verdienst doch einmal zu hoch sein und die festgelegte Hinzuverdienstgrenze überschreiten, wird wieder spitz abgerechnet. Der Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Ist der Hinzuverdienstdeckel überschritten, werden 100 Prozent des überschreitenden Betrages angerechnet. Die sich daraus ergebende Überzahlung müssen Sie dann zurückzahlen. Sie können die Höhe Ihrer Teilrente und die sich daraus ergebende Hinzuverdienstgrenze jederzeit für die Zukunft neu festlegen. Beziehen Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente? Dann sollten Sie sich unbedingt beim Träger Ihrer Betriebsrente erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Betriebsrente hat. Je nach Satzung des Trägers kann das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze und der damit verbundene Teilrentenbezug zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente führen. Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Ab dem Folgemonat hat der Hinzuverdienst grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe. Unser Tipp: Vom 1. Januar 2017 an können Sie aber - wenn Sie selbst weiter Rentenversicherungsbeiträge zahlen - Ihre Regelaltersrente durch Ihren Hinzuverdienst einmal im Jahr erhöhen. Lesen Sie hierzu das Kapitel Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus. Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Wer im Jahr 1951 geboren ist und 2016 seinen 65. Geburtstag feiert, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und fünf Monaten. Alle, die 1964 oder später geboren sind, erreichen diese erst mit 67 Jahren. Die Regelaltersgrenze ist der Zeitpunkt, ab dem Sie Ihre Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rente würde dann im Folgemonat beginnen - vorausgesetzt, Sie stellen rechtzeitig den Antrag. Wer vorher schon eine vorgezogene Altersrente bezieht, zum Beispiel eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, der erhält diese weiter. Ein Wechsel in die Regelaltersrente findet nicht statt. Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ändert sich für den Rentner bis auf den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen jedoch nicht viel. Die Rente erhöhen durch Beiträge Bisher waren Rentner, die ihre vorgezogene Altersrente in voller Höhe erhielten und daneben noch arbeiteten, in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei. Sie mussten also keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung zahlen, auch wenn sie ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten. Künftig besteht auch für solche Beschäftigungen Rentenversicherungspflicht. Durch die Beiträge erhöht sich regelmäßig der Rentenanspruch. Wer als Altersvollrentner bis zum 31. Dezember 2016 rentenversicherungsfrei beschäftigt war, bleibt in dieser Beschäftigung zunächst auch versicherungsfrei. Freiwillige Versicherung Die Rente kann alternativ zum Hinzuverdienst auch durch freiwillige Beiträge erhöht werden. Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen. Diese Regelung galt bisher nur für Altersteilrentner und Erwerbsminderungsrentner. Seit 2017 dürfen sich nun auch Altersvollrentner freiwillig versichern. Für wen sich die Beitragszahlung lohnen kann, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst Auch bei den Erwerbsminderungsrenten wird der Hinzuverdienst in Zukunft stufenlos angerechnet. Es gibt aber Unterschiede - je nachdem, ob Sie eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen. Vom 1. Juli 2017 an gibt es auch für alle Renten wegen Erwerbsminderung bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen keinen Unterschied mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern. Genau wie bei den vorgezogenen Altersrenten wird die Anrechnung einmal im Jahr rückwirkend per Spitzabrechnung vorgenommen. Wie das genau funktioniert, lesen Sie im Kapitel Vorgezogene Altersrenten und Hinzuverdienst auf den Seiten 5 bis 7. Bitte beachten Sie, dass Sie nur im Rahmen Ihres Restleistungsvermögens zu Ihrer Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen dürfen - das sind bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden. Arbeiten Sie mehr, gefährden Sie unter Umständen Ihren Rentenanspruch. Rente wegen voller Erwerbsminderung Wenn Sie eine R
ente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, gilt für Sie die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekommen, also 6 300 Euro jährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird auch hier zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich - vereinfacht gesagt - an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie jedoch im Jahr 2017 bei 14 458,50 Euro jährlich. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird wieder zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Auch bei den Erwerbsminderungsrenten ist jedoch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Auf Seite 6 lesen Sie mehr dazu. Sie können sich Ihre persönliche Hinzuverdienstgrenze von Ihrem Rentenversicherungsträger berechnen lassen. Keine Versorgungslücke bei Befristung Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, deren Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage ist, beginnen nun nicht mehr unbedingt erst mit dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung, sondern früher, wenn innerhalb dieser sieben Monate der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld ausläuft. Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus Sie haben Ihre Regelaltersgrenze erreicht und möchten weiter arbeiten? Dann können Sie nun unbegrenzt hinzuverdienen und es gibt Vorteile bei der Rente: einen Zuschlag, wenn Sie Ihre Rente erst später in Anspruch nehmen, oder eine höhere Rente, wenn Sie neben der Rente arbeiten und selbst weiter Beiträge zahlen. Später in Rente Wenn Sie Ihre Regelaltersrente erst später in Anspruch nehmen und noch eine Zeit lang weiter arbeiten, hat das Vorteile für Sie: Für jeden Monat, den Sie über Ihre Regelaltersgrenze hinaus noch weiter arbeiten und keine Rente beziehen, gibt es einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Wenn Sie Ihre Rente also um ein Jahr hinausschieben, bekommen Sie allein dafür einen Zuschlag von 6 Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente noch durch die laufende Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen Sie nun nicht mehr zahlen. Arbeiten neben der Regelaltersrente Egal, ob Sie vorher schon eine Altersrente bezogen haben oder ob Sie Ihre Rente jetzt erst in Anspruch nehmen: Bisher brauchten Sie selbst keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zu zahlen, wenn Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben Ihrer Rente noch gearbeitet haben. Nur der Arbeitgeber hatte seinen Beitragsanteil an die Rentenversicherung abzuführen. Auf Ihre Rente hatte das allerdings keinen Einfluss. Vom 1. Januar 2017 an haben Sie die Wahl: Grundsätzlich sind Sie ab Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Zukünftig können Sie aber Ihrem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiter auch eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchten. Einmal im Jahr erhöht sich dann Ihre Rente durch die von Ihnen und vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge. Auch wenn Sie einen Minijob ausüben, lohnt sich die Beitragszahlung für Sie. Durch Sonderzahlung Rentenabschläge ausgleichen Frühestens ab dem Alter von 55 Jahren konnte man bisher eine Sonderzahlung leisten, um einen Abschlag auf seine vorgezogene Altersrente zu vermeiden. Das ist nun früher möglich. Wenn Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Altersrente in Anspruch nehmen, müssen Sie im Allgemeinen für jeden Monat, den Sie die Rente früher beziehen, einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Sie können diese Abschläge durch eine Sonderzahlung aber ganz oder teilweise ausgleichen. Bisher war das vom 55. Lebensjahr an möglich. Vom 1. Juli 2017 an können Sie diese Sonderzahlung bereits ab dem 50. Lebensjahr leisten. So haben Sie früher Planungssicherheit und wissen, mit welcher Rentenhöhe Sie rechnen können. Wie hoch ist die Sonderzahlung? Sie wollen wissen, welchen Betrag Sie aufwenden müssten, um Ihre Rentenabschläge auszugleichen? Dann beantragen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine spezielle Rentenauskunft. Diese informiert Sie über die Rentenhöhe zu Ihrem gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und über den Betrag, den Sie freiwillig zum Ausgleich der Rentenminderung leisten können. Auf Antrag können Sie zukünftig sowohl die reguläre Rentenauskunft als auch eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bereits ab Ihrem 50. Geburtstag erhalten. Alles zu den Voraussetzungen für vorgezogene Altersrenten, zu Abschlägen und zur Anhebung der Altersgrenzen erläutern wir Ihnen in den Broschüren Die richtige Altersrente für Sie und Rente mit 67: Wie Sie Ihre Zukunft planen können. Wenn Sie wissen möchten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich eine Sonderzahlung für Sie p
ersönlich lohnt, lassen Sie sich in einer unserer Auskunfts und Beratungsstellen beraten. Trotz Ausgleichszahlung später in Rente Manchmal ändert man seine Meinung oder aber die Rahmenbedingungen tun es: Sie wollten eigentlich vorzeitig in Rente gehen und haben Ihre Abschläge bereits durch eine Sonderzahlung ausgeglichen? Sie möchten Ihre Rente nun aber doch erst später beziehen? Auch dann ist Ihre Ausgleichszahlung nicht umsonst geleistet. Sie bekommen entsprechend der gezahlten Beiträge dann eine höhere Rente. Die Rückzahlung des Ausgleichsbetrags ist jedoch nicht möglich. Fit und gesund älter werden mit Prävention und Rehabilitation Von der Prävention über die Rehabilitation bis hin zur Nachsorge - durch diese Vorsorgekette sind Sie nun noch besser geschützt. Arbeiten Sie schon länger in Ihrem Beruf? Führen einseitige Bewegungsabläufe oder Besonderheiten in Ihrem beruflichen Umfeld zu gesundheitlichen Belastungen? Die Rentenversicherung bietet in Zusammenarbeit etwa mit Betrieben und Betriebsärzten Präventionsleistungen für Erwerbstätige an. Informationen erhält Ihr Arbeitgeber über den Firmenservice der Rentenversicherungsträger unter firmenservice.drv.info im Internet. Prävention - das bedeutet, Wege zu finden, gesundheitliche Beeinträchtigungen gar nicht erst entstehen zu lassen oder ihnen zumindest so früh wie möglich entgegenzuwirken. In Gruppen von bis zu 15 Teilnehmern erhalten Sie in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung Informationen zu den Themen Gesunde Ernährung, Bewegung und Stressmanagement. Nach einer medizinischen Untersuchung erarbeitet das Team in der Rehabilitationseinrichtung mit Ihnen gemeinsam individuelle Präventionsziele, die Sie danach in der Gruppe - berufsbegleitend und unter Alltagsbedingungen umzusetzen lernen. Rehabilitation für Kinder und Jugendliche Auch für Kinder und Jugendliche gibt es von der Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen schon Rehabilitationsleistungen. Diese sind darauf ausgerichtet, chronischen Krankheiten oder gesundheitlichen Einschränkungen entgegenzuwirken. Eine frühzeitige Rehabilitation kann so die Lebensqualität und die Erwerbsfähigkeit im Erwachsenenalter sichern. Leistungen zur Kinder und Jugendrehabilitation sind zukünftig auch ambulant möglich. Leistungen zur Nachsorge Um den Erfolg einer Rehabilitationsmaßnahme langfristig zu sichern, ist es für einige Patienten erforderlich, Leistungen zur Nachsorge in Anspruch zu nehmen. Hierfür stehen bundesweit anerkannte und verbreitete Nachsorgeangebote zur Verfügung. Ein solches Angebot ist IRENA. Diese Leistung besteht aus mehreren Modulen. Sie enthält Behandlungselemente aus verschiedenen Therapierichtungen, wie beispielsweise Physiotherapie und Schulung. Welche Leistung jeweils am besten geeignet ist, legt das Team in der Rehabilitationseinrichtung am Ende der Rehabilitationsmaßnahme fest. Als Rehabilitand werden Sie in die Entscheidung mit einbezogen. Viele Arbeitgeber sind froh, wenn sie ihre langjährigen, erfahrenen Mitarbeiter auch über deren Rentenbeginn hinaus weiter beschäftigen können. Nicht nur sie selbst, sondern auch jüngere Kollegen profitieren von dem Wissen und der Umsicht der Älteren. Gerade in der heutigen Zeit ist es schwer, geeignete Nachfolger für Fachkräfte zu finden. Und vielen Arbeitgebern ist außerdem daran gelegen, ihre älteren Beschäftigten so lange wie möglich im Betrieb zu halten. Das neue Flexirentengesetz unterstützt sie dabei. Ältere Arbeitnehmer befristet weiterbeschäftigen Bereits seit dem 1. Juli 2014 ist es für Arbeitgeber einfacher und rechtlich sicherer geworden, Mitarbeiter über ihr Rentenalter hinaus weiterzubeschäftigen. In vielen unbefristeten Arbeitsverträgen war festgeschrieben, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Wollten beide Parteien das Arbeitsverhältnis weiterführen und einen neuen Befristungszeitpunkt festlegen, war das aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich. Zumindest war es für den Arbeitgeber mit dem Risiko behaftet, dass der Arbeitnehmer mit einiger Aussicht auf Erfolg auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung klagen konnte. Seit dem 1. Juli 2014 kann das Ende des Arbeitsverhältnisses - gegebenenfalls auch mehrfach - über den Rentenbeginn hinausgeschoben werden. Für den Arbeitgeber bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der Weiterbeschäftigung seiner langjährigen Mitarbeiter. Kein gesonderter Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung Rentner, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter arbeiten, brauchen keinen Beitrag mehr zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Sie sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber musste aber bisher seinen Beitragsanteil auch für den Rentner abführen. Neu ist: In den nächsten fünf Jahren sind auch die Arbeitgeber von der Zahlung ihres Beitragsanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. So wird die Beschäftigung älterer Mitarbeiter auch für sie noch attr
aktiver