Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Leistungen an Jugendliche und Erwachsene

mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen erbracht.

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Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sie können Ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben oder benötigen auf Grund einer Behinderung oder drohenden Behinderung Unterstützung beim Einstieg in das Berufsleben, dann kann Ihnen dieses Merkblatt wichtige Tipps geben. Dieses Merkblatt informiert Sie über Fragen rund um Leistungen und Hilfen ihrer Agentur für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben. Bitte lesen Sie das Merkblatt in Ihrem eigenen Interesse zur Vermeidung von Nachteilen sorgfältig durch. Sinnvoll ist, dass Sie es bis zur Beendigung Ihres Rehabilitationsverfahrens aufbewahren. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden für junge Menschen und Erwachsene erbracht, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und damit die Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu sichern. Das Merkblatt gibt einen Überblick über die Voraussetzungen, um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) zu erhalten, zur möglichen finanziellen Förderung sowie über die Antragstellung und den Ablauf des Verfahrens. Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Besondere Form der Leistungsgewährung Das Persönliche Budget Welche Träger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es, welche Aufgaben hat die Bundesagentur für Arbeit und welche Rechtsgrundlagen sind anzuwenden? Wer gehört zum förderungsfähigen Personenkreis? Berufsvorbereitung,BeruflicheAusbildung,BeruflicheWeiterbildungund weitere spezielle Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben Berufsausbildungsbeihilfe Arbeitslosengeld bei Weiterbildung Übergangsgeld Ausbildungsgeld Teilnahmekosten Art und Dauer der Leistungsgewährung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Sie bei einer Behinderung oder drohenden Behinderung unterstützen, eine Berufsausbildung oder Arbeit aufzunehmen. Die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Hilfen sollen dazu beitragen, Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen. Um Menschen mit Behinderung individuell und umfassend über die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung zu beraten und mit ihnen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen und Leistungen festzulegen, sind in allen Agenturen für Arbeit spezielle Beratungsfachkräfte tätig. Beratungsfachkräfte können Fachdienste der Agentur für Arbeit (Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service und Technischer Beratungsdienst) hinzuziehen, um über Ihren persönlichen Förderbedarf - d.h. über die erforderlichen Maßnahmen sowie Art und Umfang der Leistungen - eine Entscheidung treffen zu können. Mit ihrem Einverständnis ist es auch möglich, anderweitige externe Fachgutachten mit heran zu ziehen. Diagnose- und Eignungsfeststellungsverfahren Berufliche Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung) Spezielle Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zuschüsse an Arbeitgeber Technische Arbeitshilfen Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben können durchgeführt werden in Betrieben in außerbetrieblichen Einrichtungen und soweit individuell erforderlich in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Bei der Teilhabe von Menschen mit Behinderung setzt die Bundesagentur für Arbeit den Grundsatz ''so normal wie möglich, so speziell wie erforderlich'' um. Intension ist, dass Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben so betriebsnah wie möglich durchgeführt werden. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auf Antrag auch durch das ''Persönliche Budget'' erbracht werden. Das Persönliche Budget ermöglicht es Ihnen, eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt geeignete Leistungen zur Teilhabe zu organisieren. Diese erforderlichen und mit dem für Sie zuständigen Rehabilitationsträger abgestimmten Leistungen bezahlen Sie in diesem Fall selbständig aus dem vereinbarten Persönlichen Budget. Die Höhe des Persönlichen Budgets wird anhand des individuell festgestellten Bedarfs ermittelt. 2 Welche Träger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es, welche Aufgaben hat die Bundesagentur für Arbeit und welche Rechtsgrundlagen sind anzuwenden? Die Bundesagentur für Arbeit ist ein Träger der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger). Andere Rehabilitationsträger können die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Träger der Sozialhilfe sein. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen und richtet sich u.a. nach der Ursache der Behinderung (z.B. Arbeitsunfall) und nach dem Umfa

ng von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Rehabilitationsträger für die berufliche Rehabilitation, sofern hierfür kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies trifft auch zu, wenn Sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch(SGB II) durch ein Jobcenter erhalten. Bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gelten insbesondere folgende Rechtsvorschriften: Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III ) Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Handwerksordnung (HwO). Wer gehört zum förderungsfähigen Personenkreis? Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Personen erhalten, deren Aussichten am Arbeitsleben (weiterhin) teilzuhaben bzw. wieder teilzuhaben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen. Gleiches gilt, wenn eine Behinderung mit den genannten beruflichen Folgen droht, d.h. konkret absehbar ist. Ob bei Ihnen diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Soweit die gesundheitlichen Einschränkungen für die Beratungsfachkraft nicht erkennbar oder durch Fachgutachten ausreichend nachgewiesen sind, wird die Beratungsfachkraft die Fachdienste der Agentur für Arbeit, d.h. den Ärztlichen Dienst und/oder den Berufspsychologischen Service, für die Feststellung einschalten. Sie können diese Leistungen nur erhalten, wenn Sie bereit sind, sich beruflich bilden oder auf andere Weise beruflich eingliedern zu lassen, zu erwarten ist, dass Sie das Ziel der Maßnahme (z.B. den Abschluss der Aus- oder Weiterbildung) erreichen und Ihnen Ihre behinderungsbedingten Einschränkungen nicht (erneut) Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Arbeitsleben bereiten werden, Sie das Reha-Verfahren aktiv unterstützen, die Auswahl der Maßnahme unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfolgt, mit der eine realistische Erwartung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbunden ist. Berufsvorbereitung, Berufliche Ausbildung, Berufliche Weiterbildung und weitere spezielle Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben Bei der Auswahl der Leistungen werden Ihre Interessen, Kenntnisse und Fähigkeiten (d.h. Ihre Eignung, Neigung, Leistungsfähigkeit) sowie Ihre bisherige Tätigkeit als auch die Lage und Entwicklung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Die Auswahl der Leistung erfolgt jeweils immer ganz individuell - d.h. abhängig von ihren ganz persönlichen Vorstellungen. Grundsätzlich steht das allgemeine Angebot der Agenturen für Arbeit zur Berufsvorbereitung und zur beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Verfügung. Ergänzend gibt es für Menschen mit Behinderung außerdem besondere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Maßnahmen werden dann erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist und dadurch eine erfolgreiche Eingliederung ermöglicht werden kann. Soweit die Erkenntnisse der Beratungsfachkräfte und der Fachdienste der BA (Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service, technischer Beratungsdienst) für eine angemessene Beurteilung Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit nicht ausreichen, können spezielle Angebote zur individuellen Diagnostik (z.B. Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung) genutzt werden. Berufsvorbreitende Bildungsmaßnahmen Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen verbessern Kenntnisse und Kompetenzen von jungen Menschen, um einen Übergang in Ausbildung oder sozialversicherungspflichtige Arbeit zu ermöglichen. Die allgemeine Schulpflicht muss bereits erfüllt sein. Unterstützte Beschäftigung Durch innerbetriebliche Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung soll behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf die Möglichkeit eröffnet werden, auch ohne formale Abschlüsse im allgemeinen Arbeitsmarkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Die innerbetriebliche Qualifizierung beinhaltet neben einer gezielten Erprobung und Vorbereitung auch die Unterstützung bei der Qualifizierung und Einarbeitung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz. BeruflicheAusbildung Die Bundesagentur für Arbeit fördert die berufliche Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HWO). Vorrangiges Ziel ist eine Ausbildung in einem Betrieb. Eventuell erforderliche Unterstützungen werden dabei durch Ihre Beratungsfachkraft bereitgestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch die Aufn

ahme einer außerbetrieblichen Ausbildung bei einem Bildungsträger in Frage. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine entsprechende Teilnahme an einer außerbetrieblichen Ausbildungsform erfolgt durch Ihre Beratungsfachkraft individuell. BeruflicheWeiterbildung Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung haben das Ziel, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Weiterbildungsmaßnahmen können auch zu einem beruflichen Abschluss führen oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. BehinderungsbedingterforderlicheGrundausbildung Blindentechnische und vergleichbare Grundausbildungen vermitteln Menschen mit Behinderung - soweit dies nicht bereits im Rahmen des vorhergehenden Schulbesuchs erfolgen konnte - spezielle Fertigkeiten, um eine berufliche Ausbildung, berufliche Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen. Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen Die Werkstatt für behinderte Menschen nimmt Menschen auf, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Weitere Voraussetzung ist, dass erwartet werden kann, dass das Ausmaß an erforderlicher Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich zulassen und im Anschluss ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft erbracht werden kann. Maßnahmen (im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich) in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen werden erbracht, um die Leistungsoder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderung zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Arbeitslose können bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden. In diesem Zusammenhang können die für Eingliederung notwendigen, angemessenen Kosten (Bewerbungs-, Reisekosten) übernommen werden. Welche Kosten dies im Einzelnen bei Ihnen sein können, besprechen Sie bitte mit Ihrer Beratungs- und Vermittlungsfachkraft. Benötigen Sie bei Ihrer beruflichen Eingliederung Unterstützungen, sprechen Sie bitte Ihre Beratungs- oder Vermittlungsfachkraft darauf an. Diese bietet Ihnen bei individuell bestehendem Bedarf eine auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtete Maßnahme mit folgender Zielsetzung an: Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme. Sie können aber auch von Ihrer Beratungs- und Vermittlungsfachkraft einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme erhalten. Damit können Sie einen Träger auswählen, der eine zugelassene Maßnahme anbietet, die den Bedingungen des Gutscheins entspricht. Die Maßnahmen werden von einem zugelassenen Bildungsträger durchgeführt. Maßnahmen oder Anteile von Maßnahmen können auch bei einem Arbeitgeber mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen durchgeführt werden. (Besondere Regelungen gelten hier jedoch bei Kundinnen und Kunden, die Arbeitslosengeld II beziehen.) Wenn Sie arbeitslos sind, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und sechs Wochen nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt sind, haben Sie einen Anspruch auf die Unterstützung bei der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung. Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein können Sie einen Träger der privaten Arbeitsvermittlung mit ihrer Vermittlung beauftragen. Wird durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Ihre Arbeitslosigkeit beendet, kann zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung ein Gründungszuschuss gewährt werden. Sofern es wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, können Ihnen bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer beruflichen Bildungsmaßnahme besondere Leistungen gewährt werden. Unter anderen sind dies folgende Leistungen: Kraftfahrzeughilfe Diese umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und für eine Fahrerlaubnis. Anstelle dieser Leistungen können in besonderen Fällen Beförderungskosten übernommen werden. Kosten für nichtorthopädische Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die für die Berufsausübung oder für die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme erforderlich sind. Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeits

platzes, wenn Sie eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung haben und diese Hilfe benötigen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Können Menschen mit Behinderung an den üblichen beruflichen Bildungsmaßnahmen oder einer beruflichen Ausbildung teilnehmen, erhalten sie grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Personen ohne Behinderung. Berufsausbildungsbeihilfe Unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende für eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie für eine betrieblich durchgeführte Berufsausbildung nach dem Altenpflegegesetz und Teilnehmende an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Wer schon irgendeine berufliche Erstausbildung (z.B. auch an einer Berufsfachschule) abgeschlossen hat, kann grundsätzlich keine Berufsausbildungsbeihilfe für eine Berufsausbildung beanspruchen. In Ausnahmefällen kann die Förderung einer zweiten Berufsausbildung erfolgen, wenn eine berufliche Eingliederung dauerhaft ansonsten nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die vorgeschriebene Ausbildungszeit oder für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geleistet und monatlich ausgezahlt. Wer an einer Bildungsmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung teilnimmt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin Arbeitslosengeld erhalten. Die Regelungen für das Arbeitslosengeld gelten dann unverändert auch während der Weiterbildung. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit oder zum Erwerb eines bisher fehlenden Berufsabschlusses gewährt werden. Die Weiterbildung muss für Sie notwendig sein. Leistungen können nur dann bewilligt werden, wenn Sie vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme durch Ihre Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit beraten wurden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen

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