Freiwilligendienste und Rente

Freiwilligendienste und Rente

Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.

Wie Sie versichert werden und wer die Beiträge zahlt.

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Freiwilligendienste und Rente Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr Zusätzliche Zeiten und höhere Rente Wertvolle Zeit für Ihre Rente Egal ob Sie sich beruflich erst orientieren, nach einem halben Berufsleben mal etwas ganz Neues ausprobieren, Ihre Lebens- und Berufserfahrung weiter einbringen oder einfach ganz praktisch Gutes tun wollen - eine breite Einsatzpalette für Jung und Alt bieten das Freiwillige soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) und der Bundesfreiwilligendienst (BFD). Ihr freiwilliges Engagement in gemeinwohlorientierten Einrichtungen wird dabei vom Staat honoriert: Sie können während dieser Zeit ohne eigene Beiträge Anwartschaften für Ihre spätere Rente aufbauen. Hiervon ausgenommen sind lediglich Altersrentner im BFD. Wie Sie versichert werden, wer die Beiträge zahlt und was Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben wird, erfahren Sie in diesem Faltblatt. Und wenn Sie noch weitere Fragen haben: Kommen Sie zu uns wir sind für Sie da. Jeder kann dabei sein Sozial engagiert und zugleich versichert Beiträge für die Rente Dienstzeit ist Rentenzeit Darauf sollten Sie achten Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung Jeder kann dabei sein Sie können sich auf vielfältige Weise freiwillig engagieren. Im Freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr (FSJ, FÖJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD) sind Sie sozial abgesichert. Bis zum 27. Lebensjahr haben Sie die Möglichkeit, ein Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr zu leisten. Für den Bundesfreiwilligendienst gibt es keine Altersbeschränkung - auch als Rentner können Sie sich hierfür entscheiden. Einzige Voraussetzung für diese Dienste ist, dass Sie die Pflichtschulzeit absolviert haben (je nach Bundesland im Alter von 15 oder 16 Jahren). Auch Ausländer können diese freiwilligen Dienste leisten, wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzen, der ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglicht. Welche Einsatzmöglichkeiten gibt es? Sie können sich auf ganz unterschiedlichen Gebieten einbringen, so zum Beispiel in der Kranken- und Altenpflege, in der Behindertenhilfe oder Kinderbetreuung (BFD und FSJ). Auch beim Naturschutz und bei der Landschaftspflege sowie in der Umweltbildung sind Einsätze möglich (BFD und FÖJ). Darüber hinaus gibt es Angebote in den Bereichen Sport, Integration, Kultur, Zivilund Katastrophenschutz. Wie lange dauert der freiwillige Dienst? Ihr freiwilliger Einsatz dauert in der Regel in allen Diensten 12 Monate, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate, im Ausnahmefall bis zu 24 Monate. Im FSJ und FÖJ wird er im Rahmen einer Vollbeschäftigung durchgeführt. Im BFD ist für über 27-Jährige auch eine Teilzeitbeschäftigung möglich, wobei Sie jedoch mehr als 20 Stunden pro Woche aufwenden müssen. Der Freiwilligendienst kann auch in Teilblöcken von mindestens drei Monaten geleistet werden. Im Gegensatz zum Freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr kann der Bundesfreiwilligendienst nicht nur einmal, sondern nach jeweils fünf Jahren wiederholt geleistet werden. Kann ich auch ins Ausland gehen? Das FSJ und das FÖJ können auch im Ausland geleistet werden. Für den BFD gilt das nicht. Während Ihres freiwilligen Dienstes erhalten Sie ein Taschengeld, Sachleistungen und kostenlose Seminare. Diese Rahmenbedingungen können von Träger zu Träger und von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Außerdem sind Sie in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert, also in der Rentenversicherung, der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Ausnahme gibt es nur für Rentner, die bereits eine volle Altersrente erhalten und den Bundesfreiwilligendienst leisten: Sie sind nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Informationen zum BFD finden Sie auf www.bundesfreiwilligendienst.de oder über die Hotline des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) unter der Telefonnummer 0221 36730. Eine Übersicht über alle Regionalbetreuer erhalten Sie unter http://www.bafza.de/dasbundesamt/organisation/beraterinnen.html im Internet. Wissenswertes zum FSJ erfahren Sie unter www.pro-fsj.de, zum FÖJ unter www.foej.de. Ihre Fragen beantworten auch die Servicestelle für Jugendfreiwilligendienste beim BAFzA (per E-Mail an servicebafza.bund.de) und die jeweiligen Träger. Sozial engagiert und zugleich versichert Während Ihres freiwilligen Dienstes sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Das gilt auch für die vorgeschriebenen Seminarzeiten. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, das heißt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Zu Beginn Ihres Dienstes meldet Sie Ihr Arbeitgeber beim zuständigen Rentenversicherungsträger an. Zudem übermittelt er Ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr. Grundlage für die Rentenversicherungspflicht ist Ihr Vertrag mit der Einsatzstelle. Darin müssen alle wesentl

ichen Inhalte Ihres Dienstes geregelt sein. Sie können jedoch nicht die entstehende Versicherungspflicht ausschließen. Bitte beachten Sie: Für die Zeit des freiwilligen Dienstes besteht die Versicherungspflicht auch in den übrigen Sozialversicherungszweigen (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung). Kann Versicherungsfreiheit entstehen? Freiwillige können sich als geringfügig Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wer bereits eine volle Altersrente erhält und Bundesfreiwilligendienst leistet, ist jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Für Sie werden keine Beiträge gezahlt. Die Kapitel Beiträge für die Rente und Dienstzeit ist Rentenzeit treffen deshalb für Sie nicht zu. Ende der Versicherungspflicht Die Versicherungspflicht endet gleichzeitig mit dem freiwilligen Dienst, zum Beispiel bei Vertragsende oder bei Kündigung aus wichtigem Grund. Beiträge für die Rente Die automatische Versicherungspflicht führt zur Beitragspflicht. Während Ihres Freiwilligendienstes werden Sie jedoch nicht an den Beiträgen beteiligt - diese zahlt Ihr Arbeitgeber in voller Höhe allein. Während des freiwilligen Dienstes erhalten Sie ein Taschengeld. Es ist Grundlage für die Beitragsbemessung. Das Taschengeld darf zurzeit höchstens 363 Euro im Monat betragen. Dieser Höchstwert entspricht sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Sie beträgt im Jahr 2015 monatlich 6 050 Euro. Sachbezüge Zusätzlich zum Taschengeld kann der Arbeitgeber noch Sachleistungen wie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung gewähren. Diese sind als geldwerter Vorteil ebenfalls dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Den Wert der Sachbezüge legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr im Voraus fest. Bitte beachten Sie: Bei der Beitragsberechnung bestehen keine Unterschiede zwischen einem Dienst in den alten oder in den neuen Bundesländern. Beitragssatz Der Beitragsberechnung Dienstzeit ist Rentenzeit Auch wenn für Sie der Zeitpunkt Ihres Rentenbeginns vielleicht noch in ferner Zukunft liegt, wirken sich diese Zeiten auf Ihr Rentenkonto aus. Höhere Rente Generell gilt, dass jeder einzelne Beitrag sich positiv auf die spätere Rentenhöhe auswirkt - je mehr Beiträge Sie einzahlen, desto höher wird Ihre Rente. Wir teilen Ihnen in Ihrer individuellen Renteninformation jährlich mit, wie viel Rente Sie später erhalten werden. Diese Information bekommen sie ab Ihrem 27. Lebensjahr automatisch zugesandt. Näheres erfahren Sie in unserer Broschüre Die Renteninformation - mehr wissen. Natürlich hängt die Höhe der späteren Rente auch von der Höhe der erzielten Arbeitsverdienste ab. Da Sie während des freiwilligen Dienstes ein nicht so hohes Arbeitsentgelt in Form von Taschengeld erhalten, ist der hieraus resultierende monatliche Rentenanspruch deshalb ebenfalls nicht so hoch. Zusätzliche Zeiten Außerdem sind die Zeiten, in denen Sie der Versicherungspflicht unterliegen, für die Erfüllung der Mindestversicherungszeiten (auch Wartezeiten genannt) wichtig. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es Rentenansprüche mit Wartezeiten von fünf, 15, 35 und 45 Jahren. Daher legen Sie auch mit den Pflichtbeiträgen aus den freiwilligen Diensten den Grundstock für eine spätere Vorsorge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre Rente: Jeder Monat zählt. Waisenrenten Anders als beim Zivildienst besteht für Sie während des Bundesfreiwilligendienstes ein Anspruch auf Waisenrente. Der Bundesfreiwilligendienst ist hier dem Freiwilligen sozialen und ökologischen Jahr gleichgestellt. Darauf sollten Sie achten Auch wenn Sie für den freiwilligen Dienst nur ein Taschengeld erhalten, kann sich dieser Verdienst auf andere Leistungen auswirken. Bitte klären Sie vor Ihrer Entscheidung für einen Freiwilligendienst, inwieweit die Zahlungen aus den freiwilligen Diensten auf andere Leistungen anzurechnen sind - wie zum Beispiel auf die Grundsicherung (unter anderem Arbeitslosengeld II). Das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr wird unabhängig von den Zahlungen aus den freiwilligen Diensten gezahlt. Hinzuverdienstgrenzen für Rentner Wenn Sie den Bundesfreiwilligendienst leisten und bereits eine Altersrente als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bekommen, müssen Sie die Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese beträgt monatlich 450 Euro. Wird dieser Wert überschritten, fällt die Rente nicht weg, sondern kann als niedrigere Teilrente weiter bezogen werden. Weitere Besonderheiten sind zu beachten, wenn Sie bereits Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Unser Tipp: Sind Sie als Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am Bundesfreiwilligendienst interessiert, klären Sie bitte vorab mit Ihrem Rentenversicherungsträger, ob im Fall einer Beschäftigung die Erwerbsminderung weiter besteht

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