Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen. Warum lohnt es sich für Sie, geflüchtete Menschen zu beschäftigen? Wer ist mit geflüchteten Menschen gemeint? Was bedeuten Ankunftsnachweis (vormals BüMA), Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis und Duldung? Unter welchen Voraussetzungen können Sie geflüchtete Menschen beschäftigen? Können Auszubildende mit Duldung ihre Ausbildung in Ihrem Unternehmen abschließen? Können Geduldete nach erfolgreicher Ausbildung eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen? Wie finden Sie potenzielle Fachkräfte für Ihr Unternehmen? Welche Fördermöglichkeiten gibt es, um die Integration von geflüchteten Menschen zu unterstützen? Welche Unterstützung gibt es, um die deutsche Sprache zu lernen? Was können Sie tun, um geflüchteten Menschen die Integration in Ihrem Unternehmen zu erleichtern? Was Sie noch rund um das Thema Beschäftigung von geflüchteten Menschen interessieren könnte. Der Wettbewerb um Fachkräfte und Auszubildende nimmt stetig zu bei gleichzeitig sinkendem Bewerberpotenzial. Um neue Mitarbeiter zu finden, lohnt es sich deshalb, gerade auch die Potenziale von geflüchteten Menschen stärker in den Blick zu nehmen. Viele sind motiviert und flexibel und wollen arbeiten bzw. eine Ausbildung beginnen. Häufig ist dies mit Blick auf zunächst oft noch geringe Sprachkenntnisse oder nicht unmittelbar vergleichbare, im Ausland erworbene, Qualifikationen mit Herausforderungen verbunden. Aber es lohnt sich, sich diesen zu stellen. Zum Teil bringen geflüchtete Menschen bereits wertvolle Arbeitserfahrungen und Kompetenzen mit, die Sie in Ihrem Unternehmen benötigen. Gleichzeitig können sie die sprachliche und kulturelle Vielfalt in Ihrem Unternehmen erweitern. Um Hürden bei den Sprachkenntnissen abzubauen und die Integration in Ausbildung und Beschäftigung zu unterstützen, gibt es verschiedene Förderangebote. Als geflüchtete Menschen werden bezeichnet: anerkannte Flüchtlinge, d.h. Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben. Asylsuchende, d.h. Personen, die ihr Asylbegehren zum Ausdruck gebracht haben und registriert worden sind, aber noch keinen Asylantrag stellen konnten. Sie verfügen über einen Ankunftsnachweis (vormals Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender - BüMA), welcher den Aufenthalt in Deutschland gestattet. Hinweis: Der Zugang von Asylsuchenden zu den in dieser Broschüre genannten Integrations-, Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen entspricht dem von Asylbewerbern. Im Weiteren wird daher ausschließlich der Begriff Asylbewerber verwendet. Asylbewerber, d.h. Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, deren Asylverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist. Sie verfügen über die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die den Ankunftsnachweis nach Asylantragstellung ersetzt. Geduldete, d.h. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können und eine Duldung haben. Was bedeuten Ankunftsnachweis (vormals BüMA), Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis und Duldung? Hinter den Begriffen verbergen sich unterschiedliche Aufenthaltsstatus. Hierunter ist umgangssprachlich die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt einer Person in Deutschland zu verstehen. Der Ankunftsnachweis (vormals BüMA) wird einem Geflüchteten ausgestellt, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat. Mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Nach Asylantragstellung wird der Ankunftsnachweis durch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ersetzt. Die Aufenthaltsgestattung erlischt mit Beendigung des Asylverfahrens. Entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag positiv, wird eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Sie begründet - zunächst zeitlich befristet den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und bildet die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht. Die Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Geflüchteten. Bei anerkannten Flüchtlingen liegt der Fall am einfachsten, denn sie haben eine Aufenthaltserlaubnis. Sie können sofort eine Arbeit bzw. eine Ausbildung aufnehmen und die Förder- bzw. Unterstützungsleistungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters in Anspruch nehmen. Die Genehmigung der Ausländerbehörde sowie Zustimmung der Bundesagen tur für Arbeit (BA) sind für die Beschäftigungsaufnahme bzw. Einstellung nicht erforderlich. Es gelten die gleichen Regeln wie für inländische Arbeitnehmer. Asylbewerber und geduldete Personen benötigen stets die Genehmigung der Ausländerbehörde für die Aufnahme einer Beschäftigung. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für sie mit Einschränkungen verbunden: Beschäftigungsverbot Während der sogenan
nten Wartefrist Für Asylbewerber gilt ab Ausstellung des Ankunftsnachweises eine dreimonatige Wartefrist, in der keine Beschäftigung aufgenommen werden darf. Wenn noch kein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, beginnt die Wartefrist mit der Asylantragstellung. Bei Geduldeten, für die kein Beschäftigungsverbot gilt, beginnt die Wartefrist mit der Erteilung der Duldung. Die Wartefrist kann sich um einen ggf. vorangegangenen Aufenthalt verkürzen. Während der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung Asylbewerber und Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben. Das Beschäftigungsverbot kann bis zu sechs Monaten gelten, weil die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, längstens sechs Monate besteht. Für Asylbewerber und Geduldete aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten Das Beschäftigungsverbot gilt auch, wenn der Asylbewerber aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat stammt und nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt hat. Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten dürfen ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Sichere Herkunftsländer sind die folgenden Staaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien. Hinweis zur Wohnsitzregelung: Geflüchtete Menschen, deren Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, sind für 3 Jahre - ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis - verpflichtet, in dem Bundesland ihren Wohnsitz nehmen, welchem sie zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung, wenn die geflüchtete Person oder deren Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden aufnimmt oder aufgenommen hat, durch welche diese Person über ein Mindesteinkommen verfügt, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf gemäß Sozialgesetzbuch liegt (derzeit 712 Euro) oder eine Berufsausbildung aufgenommen hat bzw. aufnimmt oder in einem Studienverhältnis steht. Genehmigungs- und Zustimmungserfordernis für die Beschäftigungsaufnahme a) Genehmigung der Beschäftigung Die Ausländerbehörde erteilt auf Antrag die Genehmigung zur Beschäftigung. Asylbewerber und Geduldete müssen den Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung selbst stellen. Als Arbeitgeber können auch Sie diesen Antrag stellen, wenn Sie eine Vollmacht haben. Die Ausländerbehörde bezieht die Bundesagentur für Arbeit (BA), sofern erforderlich, im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens ein. In den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokuments steht, ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung genehmigt wird: ''Erwerbstätigkeit gestattet'', d.h., die Genehmigung wird ohne Einschränkung erteilt. Diese Personen sind inländischen Beschäftigten gleichgestellt. ''Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet'', d.h., dass eine Beschäftigung erlaubt werden kann. Die Ausländerbehörde behält sich aber die Entscheidung darüber vor. Wird die Genehmigung erteilt, ist die Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, einen bestimmten Betrieb sowie ein bestimmtes Gebiet möglich. Die Genehmigung ist auf maximal drei Jahre befristet. Endet das Beschäftigungsverhältnis, erlischt auch die Genehmigung. ''Erwerbstätigkeit nicht gestattet'', d.h. die Aufnahme einer Beschäftigung ist untersagt. Prüfen Sie anhand des Aufenthaltdokuments in jedem Einzelfall, ob eine Beschäftigungsaufnahme möglich ist. b) Zustimmung durch die BA Die BA prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahrens die Arbeitsbedingungen und in bestimmten Fällen auch, ob es potenzielle bevorrechtigte Arbeitnehmer gibt (Vorrangprüfung). Das bedeutet: Arbeitsbedingungen: Der Asylbewerber bzw. Geduldete darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer. Die Prüfung umfasst insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit. Beim Entgelt wird geprüft, ob ein Tariflohn gezahlt werden muss. Ist der Arbeitgeber zwar nicht tarifgebunden, fällt aber in den Geltungsbereich eines Branchenmindestlohns oder eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, ist er zu dessen Anwendung verpflichtet. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, ist die für die Tätigkeit in der Region ortsübliche Entlohnung zu entrichten. Der gesetzliche Mindestlohn stellt die unterste Grenze der Entlohnung dar. Vorrangprüfung: Es dürfen keine bevorrechtigten Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn die offene Stelle nicht mit deutschen Staatsangehörigen, Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, Schweizer Bürgern oder Drittstaatsangehörigen mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, z.B. anerkannte Flüchtlinge, besetzt werden kann. Die Vorrangprüfung entfällt für Asylbewerber sowie Geduldete wenn sie eine Besch
äftigung in dem Bezirk einer Agentur für Arbeit ausüben möchten, die in der Anlage 2 zur Beschäftigungsverordnung aufgeführt ist oder mit Hochschulabschluss, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Engpassberufen erfüllen oder bei Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung in einem Engpassberuf nach der Positivliste der BA haben bzw. an einer Maßnahme zur Berufsanerkennung teilnehmen oder die sich seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten. Im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren sind verschiedene Fallgestaltungen möglich: Genehmigung durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA mit Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen erforderlich oder Genehmigung durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der BA mit Prüfung der Arbeitsbedingungen erforderlich oder Genehmigung durch die Ausländerbehörde, jedoch keine Zustimmung der BA erforderlich oder keine Genehmigung durch die Ausländerbehörde und keine Zustimmung der BA erforderlich. Die Genehmigung der Beschäftigung gilt für die angegebene Dauer im Aufenthaltsdokument. Wenn Sie Asylbewerbern und Geduldeten eine Arbeitsstelle anbieten, ist Folgendes zu berücksichtigen: Beschäftigung nach 3 Monaten gestattetem Aufenthalt: Nach 3 Monaten gestattetem Aufenthalt (Wartefrist) kann die Ausländerbehörde für Asylbewerber sowie Geduldete eine Genehmigung der Beschäftigung erteilen. Dafür muss die BA der Beschäftigung zustimmen. Dazu gehört die Prüfung der Arbeitsbedingungen und, sofern erforderlich, die Vorrangprüfung. Geflüchtete Personen, die noch in der Aufnahmeeinrichtung wohnen und/oder aus einem sicheren Herkunftsland stammen, können keine Beschäftigung aufnehmen (Beschäftigungsverbot). Beschäftigung nach 15 Monaten gestattetem Aufenthalt: Nach 15monatigem Aufenthalt in Deutschland muss für die Genehmigung durch die Ausländerbehörde die BA nur noch den Arbeitsbedingungen zustimmen, die Vorrangprüfung entfällt. Beschäftigung nach 4 Jahren gestattetem Aufenthalt: Nach 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland muss die BA bei der Genehmigung der Beschäftigung von der Ausländerbehörde nicht mehr beteiligt werden. Sonderregelungen für qualifizierte Asylbewerber und Geduldete sowie Zeitarbeit: Keine Vorrangprüfung: Bei Asylbewerbern sowie Geduldeten mit Hochschulabschluss, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Engpassberufen erfüllen oder bei Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung in einem Engpassberuf nach der Positivliste der BA haben bzw. an einer Maßnahme zur Berufsanerkennung teilnehmen, kann die Ausländerbehörde die Beschäftigung nach Ablauf der Wartefrist genehmigen, wenn die BA nach Prüfung der Arbeitsbedingungen zugestimmt hat. Wegfall der Zustimmung der BA: Asylbewerber sowie Geduldete mit Hochschulabschluss, die in einem Mangelberuf arbeiten und laut Arbeitsvertrag mind. 49.600 Euro (Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst) - vergleichbar mit Inhabern der Blauen Karte EU - verdienen, benötigen eine Genehmigung der Ausländerbehörde. Die Zustimmung der BA ist nicht erforderlich