Gleitender Übergang in den Ruhestand Hinweise zum Altersteilzeitgesetz Dieses Merkblatt soll den am Altersteilzeitgeschehen Beteiligten einen Überblick über die Inhalte und Fördermöglichkeiten des Altersteilzeitgesetzes (AtG) geben. Das Gesetz schafft den Rahmen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu vereinbaren. Der Wechsel in Altersteilzeitarbeit ist sowohl Vollzeitbeschäftigten als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich, die schon jetzt teilzeitbeschäftigt sind. Der Einführung von Altersteilzeit liegt eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zugrunde. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wendet sich an die Agentur für Arbeit, wenn sie/er die freiwerdende Stelle wiederbesetzen will und Zuschüsse beantragt werden sollen. Zahlreiche Branchen und Unternehmen haben Tarifverträge zur Altersteilzeit vereinbart, auf die in diesem Merkblatt nicht näher eingegangen werden kann, die jedoch Grundlage für einzelvertragliche Regelungen sein können. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat das Altersteilzeitgesetz mit Wirkung ab 1.7.2004 grundlegend geändert. Die neue Rechtslage findet Anwendung, wenn mit der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004 begonnen wurde (maßgebend ist nicht der Vertragsabschluss, sondern der rechtswirksame Beginn der Altersteilzeit). Beschäftigung vor Beginn der Altersteilzeit Reduzierung der Arbeitszeit Modelle der Altersteilzeit Übernahme tarifvertraglicher Regelungen Aufstockung des Regelarbeitsentgelts Ungemindertes Arbeitsentgelt Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung Steuerliche Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge Wiederbesetzung Wiederbesetzung bei kontinuierlicher (auch degressiver) Arbeitszeitverteilung Wiederbesetzung im Blockmodell Rentenrechtliche Auswirkungen der Altersteilzeitarbeit Entgeltersatzleistungen der Agentur für Arbeit Entgeltersatzleistungen anderer Leistungsträger (z.B. Krankengeld) Insolvenzsicherung Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) werden den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährt, die das 55. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs.1 nr.1 AtG) und mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart haben. Die gesetzliche Regelung ist bis zum 31.12.2009 befristet (§ 1 Abs. 2 AtG). Förderleistungen können daher für die Zeit ab 1.1.2010 nur noch erbracht werden, wenn die Altersteilzeit vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Rechtlich möglich ist zwar auch Altersteilzeitarbeit, die nach dem 31.12.2009 beginnt, da das AtG (nach dem heutigen Rechtsstand) nach 2009 seine Gültigkeit nicht verliert. Allerdings kann diese dann nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert werden. Die Gewährung von Leistungen setzt voraus, dass die in Altersteilzeit beschäftigte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden hat (§ 2 Abs.1 nr. 3 AtG). Zu den Vorbeschäftigungszeiten zählen auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung wegen einer Beschäftigung außerhalb der EU oder assoziierten Staaten (§ 28a Abs. 1 nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III). Die Arbeitszeit der Vorbeschäftigungszeit(en) muss nicht der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprochen haben. Die Beschäftigungszeit kann beispielsweise auch durch eine mehr als geringfügige Teilzeitbeschäftigung erfüllt werden