Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner Wenn das Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht Wer die Grundsicherung bekommt Wie sich die Höhe der Grundsicherung errechnet Grundsicherung - Ihr gutes Recht Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus, können Sie die Grundsicherung beantragen. Darin sind alle Leistungen enthalten, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden. Anders als bei der Sozialhilfe wird aber bei der Grundsicherung grundsätzlich nicht auf das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern zurückgegriffen. Erst bei einem Einkommen ab 100.000 Euro im Jahr kommt es dazu. Scheuen Sie daher nicht davor zurück, die Grundsicherung zu beantragen, wenn Sie Hilfe brauchen. Ob Sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen, spielt keine Rolle. Ihre Fragen zur Grundsicherung sind bei uns oder den Trägern der Sozialhilfe in besten Händen. Wir helfen Ihnen gern weiter. Wofür gibt es die Grundsicherung? Was wird angerechnet? So wird gerechnet Vom Antrag zur Entscheidung - so gehts Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung haben bedürftige Menschen, die entweder die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind. Die Grundsicherung kann Ihnen vor allem dann bewilligt werden, wenn Sie ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht und Sie als Antragsteller in Deutschland wohnen. Bitte beachten Sie: Als Faustregel gilt: Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 823 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben. Grundsicherung im Alter Die Grundsicherung wird unabhängig davon gezahlt, ob Sie bereits eine Altersrente erhalten. Sie müssen allerdings die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben. Diese wird in den nächsten Jahren stufenweise vom 65. Geburtstag auf den 67. Geburtstag angehoben. Gehören Sie zu den Geburtsjahrgängen ab 1964, gilt für Sie die Altersgrenze von 67 Jahren. Wer 1952 geboren ist und somit im Jahr 2017 65 Jahre alt wird, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 6 Monaten. Mehr Informationen zur Anhebung der Altersgrenze finden Sie in den Broschüren Rente mit 67: Wie Sie Ihre Zukunft planen können und Die richtige Altersrente für Sie. Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung Ob Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, prüft die Deutsche Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers. Auch hier kann die Grundsicherung unabhängig davon gezahlt werden, ob Sie bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen. Erhalten Sie aber bereits eine Erwerbsminderungsrente, können Sie die Grundsicherung nur dann bekommen, wenn die Rente dauerhaft allein wegen voller Erwerbsminderung und nicht nur wegen der Lage am Arbeitsmarkt oder nur zeitlich befristet gezahlt wird. Erhalten Sie Ihre volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit oder allein wegen der Lage am Arbeitsmarkt gezahlt, können Sie Anspruch auf andere Sozialleistungen haben. Das kann zum Beispiel ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein. Bitte lassen Sie sich beraten. Ausländer mit gültiger Aufenthaltserlaubnis in Deutschland können ebenfalls die Grundsicherung beantragen. Die Grundsicherung ist keine Rente. Sie wird aus Steuermitteln finanziert und vom Sozialhilfeträger gezahlt. Wer bekommt keine Grundsicherung? Wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann keine Grundsicherung erhalten. Dazu gehören zum Beispiel Personen, die ihr Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben, ohne für das Alter vorzusorgen. Auch wer im Ausland wohnt oder in Deutschland Leistungen für Asylbewerber beantragt hat, erhält keine Grundsicherung. Wofür gibt es die Grundsicherung? Jeden Monat entstehen bestimmte Kosten. Die Grundsicherung hilft Ihnen, den Bedarf des täglichen Lebens bezahlen zu können. Die Grundsicherung soll Ihren notwendigen Lebensunterhalt, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Vorsorgebeiträge, Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen und Hilfe in Sonderfällen abdecken. Der notwendige Lebensunterhalt. wird über Regelbedarfsstufen sichergestellt. Je nach Familienstand und Haushaltsführung gibt es drei in der Höhe unterschiedliche Regelbedarfsstufen. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten ab dem 1. Januar 2017 monatlich 409 Euro, wenn sie einen eigenen Haushalt führen. Das entspricht der Regelbedarfsstufe 1. Mit der Regelbedarfsstufe sollen Ihnen die regelmäßigen und einmaligen Ausgaben fürs tägliche Leben finanziert werden. Dazu gehören zum Beispiel Lebensmittel, Bekleidung, Reparaturen und Instandhaltungen sowie Haushaltsgeräte. Für Ihre Unterkunft. werden die tatsächlich ent
standenen, angemessenen Kosten berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizung. Was angemessen ist, entscheiden die Sozialhilfeträger. Dabei gilt vor allem der örtliche Mietspiegel. Leben mehrere Personen in Ihrer Haushaltsgemeinschaft, werden die Kosten auch pro Person berücksichtigt. Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim, gelten andere Unterkunftskosten. Hierzu zählen dann eventuell zu zahlende Kreditzinsen, Steuern, Gebühren oder notwendige Reparaturkosten. Leben Sie im Alters oder Pflegeheim, wird die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts berücksichtigt. Auch hier gilt der jeweilige Mietspiegel. Angemessene Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge. gehören ebenfalls zur Grundsicherung. Aber was ist angemessen? Beiträge zur gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung gehören immer dazu. Bei einer privaten Versicherung kommt es auf die Beitragshöhe an. Erkundigen Sie sich beim Sozialhilfeträger. Erhalten Sie bereits eine Rente, dürfen Sozialversicherungsbeiträge nicht doppelt berücksichtigt werden. Entweder gehören sie zur Grundsicherung (als Bedarf) oder sie werden vom Einkommen abgezogen - dann wird zum Beispiel die Nettorente als Einkommen angesetzt. Angemessene Vorsorgebeiträge und Beiträge für ein angemessenes Sterbegeld können übernommen werden. Auch hier entscheiden die Sozialhilfeträger darüber, was angemessen ist. Um die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können zum Beispiel folgende Beiträge übernommen werden: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen, Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn diese vergleichbare Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge, etwa für eine Riester-Rente, wenn der Mindesteigenbeitrag (§ 86 des Einkommensteuergesetzes) nicht überschritten wird. Die eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge muss in Form einer lebenslangen Leibrente gezahlt werden. Die Beiträge können nur dann übernommen werden, wenn die Leibrente laut Vertrag nur an den Steuerpflichtigen selbst, monatlich, lebenslang und nicht vor dem 60. Geburtstag gezahlt wird. Darüber hinaus können die Versicherungsbeiträge für ein angemessenes Sterbegeld übernommen werden. Mehrbedarf. gibt es zum Beispiel für gehbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G oder aG). Besitzen Sie keinen Schwerbehindertenausweis, reicht auch Ihr Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes zum Nachweis der Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG aus. Sie erhalten pauschal einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 17 Prozent der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe. Zusätzliche Leistungen gibt es außerdem für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende und für behinderte Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten. Auch wenn Sie sich aus gesundheitlichen Gründen kostenaufwendig ernähren müssen, bekommen Sie zusätzliche Leistungen. Darüber hinaus sind sogenannte einmalige Bedarfe möglich. Dazu gehören zum Beispiel Erstausstattungen von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten oder Bekleidung und Leistungen für Bildung und Teilhabe. Das können beispielsweise Aufwendungen für Schulausflüge, Lernförderung sowie Mittagessen für Schüler sein. Was wird angerechnet? Wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Ihres Ehepartners ab. Das gilt auch für Partner in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und für eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Anspruch auf Grundsicherung haben Sie nur, wenn Sie Ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Zum Einkommen gehören beispielsweise Renten, Kindergeld und Erwerbseinkommen (auch aus einem sogenannten Minijob). Berücksichtigt wird jedoch nicht das volle (Brutto-)Einkommen. Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen können - wenn sie vorgeschrieben und angemessen sind - abgezogen werden (zum Beispiel Hausrat-/Haftpflichtversicherungen). Zusätzlich werden pauschal 30 Prozent des Einkommens, das Sie eventuell aus einer nichtselbständigen Tätigkeit (wie zum Beispiel einem sogenannten Minijob) oder einer selbständigen Tätigkeit erhalten, nicht mit einbezogen (höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1). Bei bestimmten steuerfreien Tätigkeiten, wie zum Beispiel einem Ehrenamt, werden bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Auch die Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge, der sogenannten Riester-Rente, werden abgezogen, wenn Sie sich noch in der Ansparphase befinden. In der Auszahlungsphase zählt die RiesterRente - wie jede andere Rentenleistung auch - zum Einkommen, das angerechnet wird. Sind Ihr Einkommen
und Vermögen geringer als der festgestellte Bedarf, wird die Differenz als Grundsicherungsleistung gezahlt. Einkommen und Vermögen des Partners zählen mit Für die Berechnung Ihres Anspruchs wird auch das berücksichtigungsfähige Einkommen oder Vermögen vom Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, Partner einer ehe beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft herangezogen. Pflegegeld Auch für Ihren Partner wird zunächst der persönliche Bedarf festgelegt und das Einkommen sowie das Vermögen gegengerechnet. Was dabei übrig bleibt, wird bei der Grundsicherung des Antragstellers berücksichtigt. und wie ist das mit Kindern, Eltern oder anderen Personen? Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt werden Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bei der Grundsicherung nicht angerechnet. Voraussetzung ist, dass deren jährliches Gesamteinkommen unter 100 000 Euro liegt. Dann muss auch das Einkommen nicht nachgewiesen werden. Liegt das Einkommen der Angehörigen über der Grenze, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Hilfeleistungen können dann nur noch über die Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werden. Auch das ist bei der Grundsicherung anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt: Einkünfte von weiteren Personen, die im Haushalt leben, werden nicht berücksichtigt (zum Beispiel Schwiegereltern, kinder, Geschwister, Enkel). Vorhandenes Vermögen müssen Sie zunächst aufbrauchen, bevor Sie Grundsicherung beanspruchen können. Schonvermögen Bei alleinstehenden Grundsicherungsempfängern beträgt das sogenannte Schonvermögen 2 600 Euro, bei Verheirateten oder Partnern insgesamt 3 214 Euro (siehe auch Beispiel Seite 17). Für jede Person, die der Antragsteller überwiegend unterhält, erhöht sich der Betrag um 256 Euro. Auch ein angemessenes Hausgrundstück, auf dem der Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen wohnt, zählt nicht zum Vermögen. Am Anfang wird gerechnet: Bedarf ermitteln, Einkommen und Vermögen betrachten und dann prüfen, ob Ihr Bedarf größer ist als das Einkommen oder Vermögen. Ist dies der Fall, wird Ihnen genau dieser Fehlbetrag als Grundsicherung gezahlt. Ist Ihr Einkommen aber höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch. Ihr Bedarf ergibt sich aus der Regelbedarfsstufe für die Sozialhilfe und den weiteren im Kapitel Wofür gibt es die Grundsicherung? genannten Bestandteilen. Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2017 Alleinstehende und Alleinerziehende mit eigenem 409 EUR Haushalt oder Nicht erwerbsfähige Menschen oder Menschen mit Behinderung, die zum Beispiel mit den Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben. Zusammenlebende Ehegatten und eingetragene 368 EUR Lebenspartner mit gemeinsamem Haushalt je Person. Zu dieser Personengruppe zählen auch Partner einer ehe- beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Erwachsene Menschen mit Behinderung, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind. Gerda M. ist 67 Jahre alt und hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G. Sie lebt in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Nordrhein-Westfalen. Die Miete beträgt monatlich 285 Euro, dazu kommen Heizkosten von 35 Euro und Nebenkosten von 50 Euro. Gerda M. erhält monatlich eine Witwenrente von 325 Euro (netto). Ihre Tochter verdient im Jahr 30 000 Euro. Grundsicherungsbedarf von Gerda M. Regelbedarfsstufe 1 Miete Heizung Nebenkosten Mehrbedarf Gehbehinderung (17 Prozent der Regelbedarfsstufe) Bedarf gesamt Davon werden als Einkommen abgezogen: Witwenrente (Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge sind hier bereits abgezogen) Für den Bedarf fehlen also Genau diesen Betrag erhält Gerda M. als Grundsicherung. Das Einkommen ihrer Tochter wirkt sich auf den Grundsicherungsanspruch nicht aus, da es unter 100 000 Euro im Jahr liegt. Haben Sie einen Partner, muss die gleiche Rechnung noch einmal durchgeführt werden - auch wenn dieser keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt hat und nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis zählt. Vom Antrag zur Entscheidung - so gehts In den vorangegangenen Kapiteln haben wir Ihnen die Grundsicherung als wichtige soziale Leistung vorgestellt. Hier finden Sie Antworten auf Ihre möglichen Fragen. Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung. Sie muss beantragt werden. Das Antragsdatum ist wichtig für den Beginn der Grundsicherung. Wo den Antrag stellen? Sie stellen den Antrag beim zuständigen Leistungsträger, also beim Sozialamt, Bereich Grundsicherung. Sie können ihn aber auch bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen, die ihn dann weiterleitet. Wann beginnt die Grundsicherung? Die Grundsicherung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Wie lange wird gezahlt? Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Rückwirkend kann die Leistung nicht erfolgen. Zuständig ist der Sozialhilfeträger Ihres Wohnortes. Er entscheidet, ob Grundsicherung zuerkannt oder abgelehnt
wird, aber auch über einen eventuellen Widerspruch. Ein Widerspruch ist die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Behörde. Die Entscheidung muss dann noch einmal geprüft werden. Teilweise verwenden die Sozialhilfeträger eigene Antragsformulare. Wo gibt es mehr Informationen? Neben den Trägern der Sozialhilfe informiert Sie auch die Deutsche Rentenversicherung über Voraussetzungen und Ansprüche im Rahmen der Grundsicherung. Rentner werden mit dem Rentenbescheid über die Grundsicherung informiert. Bei Renten bis zurzeit 823 Euro liegt dem Bescheid bereits ein Antragsformular bei. Da die Deutsche Rentenversicherung aber die übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht kennt, kann sie im Rentenbescheid auch noch keine Aussage zu einem konkreten Anspruch treffen. Diesen kann letztlich nur der dafür zuständige Sozialhilfeträger feststellen