Häufige Fragen zur Steuererklärung

Häufige Fragen zur Steuererklärung

An welche abgabenrechtlichen Kriterien knüpft eine Steuerpflicht an?

Welches Finanzamt ist örtlich zuständig?

Müssen sich Unternehmer bei Betriebseröffnung steuerlich anmelden?

Welche Mitwirkungspflichten haben Unternehmer gegenüber dem Finanzamt?

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Die häufigsten Fragen zur Steuererklärung und an das Finanzamt (Abgabenordnung) 1. An welche abgabenrechtlichen Kriterien knüpft eine Steuerpflicht in Deutschland an? 2. Welches Finanzamt ist örtlich zuständig? 3. Muss sich ein Unternehmer bei Betriebseröffnung steuerlich anmelden? 4. Welche steuerlichen Mitwirkungspflichten hat ein Unternehmer gegenüber dem Finanzamt? 5. Was passiert bei Nichtbeachtung der steuerlichen Pflichten? 6. Welche Unternehmer sind wie buchführungspflichtig? 7. Welche Belege und Unterlagen müssen wie lange für das Finanzamt aufbewahrt werden? 8. Wie müssen diese Unterlagen aufbewahrt werden? 9. Was ist eine Steuererklärung? 10. Was ist eine Steueranmeldung? 11. Welche Fristen sind zu beachten? 12. Was ist ein Verspätungszuschlag? 13. Was bedeutet eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen? 14. Sind Fristverlängerungen möglich? 15. Was bedeutet 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand' und wie funktioniert es? 16. Was bedeutet der Steuerbescheid? 17. Was ist ein Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung? 18. Was ist eine vorläufige Steuerfestsetzung? 19. Was bedeutet Festsetzungsfrist? 20. Wie kann ein Steuerbescheid geändert werden? 21. Wie ist das Verfahren der Bezahlung? 22. Wann ist eine Steuer fällig? 23. Was bedeutet Stundung? 24. Wer hat wann gegenüber wem Anspruch auf Zahlung von Zinsen? 25. Was sind Säumniszuschläge? 26. Wie verläuft ein Einspruchsverfahren? 27. Was ist eine Betriebsprüfung und wie wird sie durchgeführt? 28. Darf das Finanzamt auf die EDV zugreifen? 29. Was ist eine verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung? 30. Gibt es auch außerhalb einer Außenprüfung verbindliche Auskünfte vom Finanzamt? 1. An welche abgabenrechtlichen Kriterien knüpft eine Steuerpflicht in Deutschland an? Bei natürlichen Personen (und damit auch bei Personengesellschaften) ist maßgeblich, wo sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegen diese im Inland, so sind sie nach § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Wohnsitz ist gemäß § 8 Abgabenordnung (AO) dort, wo die Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 9 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist jedenfalls bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten gegeben, wobei kürzere Unterbrechungen unerheblich sind. Aber auch bei etwas kürzeren Inlandsaufenthalten ist dieses Merkmal anhand eines Kommentars zu überprüfen. Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben (Einzelheiten siehe Einkommensteuer). Bei Kapitalgesellschaften ist gemäß § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) für eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland entscheidend, ob sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung (§ 10 AO) und der Sitz ist an dem Ort, den die Gesellschaft in ihrem Gesellschaftsvertrag bestimmt hat (§ 11 AO). Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist eine Kapitalgesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat, mit ihren inländischen Einkünften. 2. Welches Finanzamt ist örtlich zuständig? Für die Einkommensteuer von natürlichen Personen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (§ 19 AO). Hat die natürliche Person ein Unternehmen, so ist für die gesonderten Feststellungen (zum Beispiel der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung, hilfsweise eine Betriebsstätte befindet (so genanntes Betriebsfinanzamt). Für die Körperschaftssteuer der Kapitalgesellschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung, hilfsweise der Sitz beziehungsweise der Vermögensschwerpunkt befindet (§ 20 AO). Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder überwiegend betreibt (§ 21 AO). Für die gesonderten Feststellungen gilt § 18 in Verbindung mit § 180 AO. So ist zum Beispiel für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften das Betriebsfinanzamt zuständig. Betriebstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Was hierzu insbesondere gehört, ist in § 12 Absatz 2 AO aufgelistet. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 17 ff AO und hier insbesondere aus § 18 in Verbindung mit § 180 AO! Aus § 20a AO ergeben sich für ausländische Unternehmen zentrale Zuständigkeiten einzelner deutscher Finanzämter. 3. Muss sich ein Unternehmer bei

Betriebseröffnung steuerlich anmelden? Wenn jemand einen gewerblichen Betrieb eröffnet, muss er dies dem zuständigen Wirtschafts- und Gewerbeamt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzeigen (§ 138 Absatz 1 AO). Grundsätzlich reicht diese Anmeldung des Gewerbebetriebs aus. Denn dieses Amt unterrichtet das zuständige Finanzamt von der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Sicherheitshalber und zur Beschleunigung des Verfahrens sollte sich der Unternehmer aber auch mit dem zuständigen Finanzamt direkt in Verbindung setzen (§ 138 Absatz 1). (In Sonderfällen - zum Beispiel § 139 AO - ist eine unmittelbare Anmeldung beim zuständigen Finanzamt auch gesetzlich vorgesehen.) Der Unternehmer erhält daraufhin vom Finanzamt einen Fragebogen, in dem verschiedene Daten abgefragt werden, die für eine zutreffende Besteuerung erforderlich sind. Neben den persönlichen Daten müssen erste Angaben zum Unternehmen, zum Beispiel über die Rechtsform, das Eröffnungsdatum, den geschätzten Gewinn und Umsatz des Betriebes, gemacht werden. Aufgrund der Angaben in dem Fragebogen teilt das Finanzamt dem Unternehmer/Unternehmen sodann eine Steuernummer zu. Gegebenenfalls werden vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer festgesetzt. Da das Geschäftsergebnis des ersten Wirtschaftsjahres jedoch nur selten positiv sein wird, sind Vorauszahlungen in der Regel zunächst nicht zu leisten. Der Unternehmer ist gemäß § 90 AO verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er kommt dieser Verpflichtung insbesondere dadurch nach, dass er die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. Erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen, wenn es sich um Auslandssachverhalte handelt, denn in diesen Fällen fehlen dem Finanzamt die Hoheitsbefugnisse, um den Sachverhalt aufzuklären. Besondere Mitwirkungspflichten können sich auch aus dem Außensteuerrecht ergeben. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch nach § 393 AO Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit zu belasten. Außerdem sind die Auskunftsverweigerungsrechte der Angehörigen des Steuerpflichtigen und bestimmter Berufsgruppen sowie die Möglichkeit der Verweigerung wegen Selbstbelastung zu beachten (§§ 101 ff AO). Neben diesen allgemeinen Mitwirkungspflichten ist die bedeutsamste Pflicht wohl die Pflicht zur Steuererklärung, Einzelheiten sind bei den einzelnen Steuerarten dargestellt. Im Übrigen sind noch folgende Pflichten zu nennen: Anzeigepflichten, wie zum Beispiel das Anzeigen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, (§§ 137, 138 AO), siehe oben Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§§ 140 f AO), siehe unten Aufbewahrungspflichten zur Beweissicherung (§§ 146 ff AO), siehe unten Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach bestem Wissen und Gewissen (§ 93 Absatz 1 AO), das gilt auch für Dritte, wenn die Ermittlungen beim Steuerpflichtigen selbst keinen Erfolg mehr versprechen Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden, sofern diese für die Besteuerung erforderlich sind (§ 97 AO), auch hier können Dritte in die Pflicht genommen werden Verpflichtung zur Duldung des Betretens von Grundstücken und Räumen durch die Finanzverwaltung, soweit dies für die Besteuerung erforderlich ist (§ 99 AO)

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