Haftung für Fahrzeugschaden bei Dienstfahrt mit Firmen- und Privatwagen Im Rahmen eines bei einer Dienstfahrt entstandenen Fahrzeugschadens stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit der Fahrzeugführer für den entstandenen Schaden am Dienstwagen haftet. Beim Einsatz des Privatwagens stellt sich für den Arbeitnehmer hingegen die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er gegenüber dem Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch hat. In diesen Fällen ist daher stets zu prüfen, ob auf den konkreten Schadensfall die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung Anwendung finden: Fahrzeugschaden bei Dienstfahrt mit Firmenwagen Beschädigt der Arbeitnehmer eine Sache des Arbeitgebers, so ist der Arbeitnehmer in seiner Haftung privilegiert. Diese sog. Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers gilt grundsätzlich für alle betrieblich veranlassten Tätigkeiten (BAG DAR 1994, 503). Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung sind eine betrieblich veranlasste Tätigkeit sowie ein Handeln aufgrund des Arbeitsverhältnisses Ein Handeln ist dann betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte, der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt (vgl. BAG NJW 2011, 1096). Die Dienstfahrt muss innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erfolgen. Nicht erforderlich ist, dass jede einzelne Fahrt eigens angeordnet wurde. Die Dienstreise/-fahrt muss im Betätigungsbereich des Arbeitgebers erfolgen (BAG NJW 1996, 1301). Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung finden daher keine Anwendung wenn der Arbeitnehmer nicht in Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit, sondern unter Anmaßung einer ihm sowohl gesetzlich als auch betrieblich untersagten Tätigkeit einen Schaden verursacht oder wenn der Arbeitnehmer bei einer zulässigen privaten Nutzung des Firmenwagens schuldhaft einen Unfall verursacht, z.B. bei Urlaubsreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Der sachliche Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern wird durch das Kriterium der betrieblichen Veranlassung der Arbeitgeberschädigung bestimmt. In einem Schaden verwirklicht sich nämlich nur dann das dem Arbeitgeber zuzurechnende Betriebsrisiko, wenn der Schaden auf einem betrieblich veranlassten Verhalten beruht. Die Fahrt zum Vereinsheim stellt eine solche betriebliche veranlasste Tätigkeit nicht dar. (LG Hagen, Urt. v. 31.01.2017, 9 O 293/25, r und s 2017, 185) Ausnahme: Mehrere Arbeitnehmer nehmen an einer Sammelfahrt mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz teil (BGH Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 348/02, vgl. LArbG Niedersachsen Urteil vom 03.12.2001 - 17 Sa 310/01). Nach den schadensersatzrechtlichen Vorschriften des BGB haftet derjenige, der einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, wobei leichteste Fahrlässigkeit genügt. Liegen die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers vor, so wird die Haftung des Arbeitnehmers für die dem Arbeitgeber zugefügten Schäden eingeschränkt. Die Grundsätze der Haftungsprivilegierung führen zu einer Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers (BAG DAR 1994, 503): Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht (BAG DAR 1988, 352). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um alltägliche Fehler handelt, die jedem noch so vorsichtigen Arbeitnehmer unterlaufen können, also um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten. Beispiel: Durch unvorsichtiges Öffnen der Autotür entsteht an dieser Schaden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen (BAG DAR 2011, 1585). Der Haftungsanteil des Arbeitnehmers ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und bedeutet nicht automatisch eine hälftige Teilung des Schadens. Für die Haftungsverteilung spielt insbesondere auch die Versicherbarkeit des Schadens beispielsweise durch eine Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung) eine Rolle, sodass sich die Haftung des Arbeitnehmers auf die Höhe einer - fiktiven - Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung beschränken kann (BAG DAR 1988, 352), vgl. auch Ziffer I.1.5. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst ist, dass sein Verhalten zu einem Schaden führen kann, dieser aber nicht eintreten muss und er in dem Moment des Handelns darauf vertraut, dass alles gut gehen wird. Beispiel: Normale Vorfahrtsverletzung oder Auffahrunfall. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer in vollem Umfang (BAG DAR 2011, 1585). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem
Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 1997, 1012). Bei der groben Fahrlässigkeit sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden kann, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (vgl. BAG NZA 2006, 1428). Beispiel: Fahrten unter Alkoholeinfluss oder ohne Führerschein, rücksichtsloses falsches Überholen, Überfahren einer roten Lichtzeichenanlage (vgl. BAG DAR 1999, 182, LG München I, NZA 1997, 523, OLG Celle MDR 2002, 695). Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer ebenfalls in vollem Umfang. Vorsatz liegt vor bei bewusstem und gewolltem Herbeiführen des Schadens. Verschuldensvorwurf muss sich auch auf den Schaden beziehen Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. NJW 2003, 377, NZA 2007, 1230) gilt sowohl für Vorsatz als auch für alle fahrlässigen Verschuldensformen (leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit), dass sich der Verschuldensvorwurf nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt des Schadens beziehen muss. Bei einer nur leicht fahrlässigen Schadensverursachung scheidet nach dieser Rechtsprechung eine Haftung des Arbeitnehmers auch dann aus, wenn er die Pflichtverletzung mit mittlerer bzw. grober Fahrlässigkeit oder gar mit Vorsatz begangen hat. Beispiel: Der 16-jährige Auszubildende fuhr verbotswidrig (vom Arbeitgeber untersagt) mit dem Gabelstapler im Lager der Ausbildungsstätte und verursachte dabei einen Schaden in Höhe von umgerechnet 3.528 Euro. Die Ausbildungsvergütung betrug ca. 307,- Euro. Dem Auszubildenden war vorliegend eine vorsätzliche Schadensverursachung nicht nachzuweisen, weshalb das BAG eine Schadensquotierung in Höhe von 25% zugunsten des Auszubildenden angenommen hat (BAG NJW 2003,377). Ausnahmen: Keine Vollhaftung trotz grober Fahrlässigkeit Die oben dargestellten Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung stellen kein starres Schema dar und sind durch die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen modifiziert worden. Auch bei grober Fahrlässigkeit können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen. In die Abwägung ist der Grad des Verschuldens mit einzubeziehen. Wird die schädigende Handlung von einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erfasst, so ist die Existenz eines Versicherungsschutzes in die Abwägung einzubeziehen. Trotz grober Fahrlässigkeit kommt gegebenenfalls eine Quotierung des Schadens in Betracht (vgl. BAG NJW 2011, 1096). Insbesondere dann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Schadenshöhe und Arbeitsverdienst besteht und die Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht ist (BAG DAR 1990, 100, BAG DAR 2004, 308, BAG Urteil vom 23.01.1997 - B AZR 893/95). Vor diesem Hintergrund versuchen die Instanzgerichte eine summenmäßige Begrenzung vorzunehmen. Dabei wird die Haftung bei grober Fahrlässigkeit teilweise unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung auf bis zu 3 Monatsgehälter beschränkt und die Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit auf ein halbes Monatsgehalt. Beispiel: Ein grobes Missverhältnis liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer einen monatlichen Nettoverdienst von 1.250 Euro hat und einen Gesamtschaden von 75.000 Euro verursacht hat. Aufgrund dieses Missverhältnisses hat das BAG dem Arbeitnehmer nur einen Teilbetrag von 10.000 Euro auferlegt (vgl. BAG NZV 1997, 352). Beweislast Der Arbeitgeber hat gemäß § 619a BGB in Abweichung zu § 280 Abs. 1 BGB nicht nur die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Vertretenmüssen zu beweisen. Obliegenheit zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge verpflichtet (BAG DAR 1988, 352). Da Unfallschäden durch die Vollkaskoversicherung abdeckbar sind, trifft den Arbeitgeber jedoch die Obliegenheit, ihm zumutbare und übliche Versicherungen abzuschließen. Schließt er diese Versicherung nicht ab, dann muss er sich so behandeln lassen, als ob er diese abgeschlossen hätte (BAG DAR 1988, 352, vgl. auch BAG NJW 2011, 1096). Darf ein Angestellter seinen Firmenwagen auch zu privaten Zwecken nutzen und durch Familienangehörige nutzen lassen, gilt dies auch für Lebenspartner. Kommt es zu einem Unfall, wird nicht darauf abgestellt, ob es sich um eine Dienstfahrt oder um eine private Fahrt handelte. Der Arbeitnehmer kann auf eine abzuschließende Vollkaskoversicherung verweisen. Seine Haftung beschränkt sich lediglich auf die Selbstbeteiligung, selbst wenn die Lebenspartnerin das Fahrzeug benutzt und den Unfall hatte (LAG Köln BB 2006, 335). Da dem Arbeitgeber regelmäß
ig der Abschluss einer Vollkaskoversicherung zumutbar ist, beschränkt sich die anteilige Haftung des Arbeitnehmers dann auf die übliche Selbstbeteiligung, auch wenn der Arbeitgeber keine Versicherung abgeschlossen hat (LAG Mainz Urteil vom 19.06.2001 - 5 Sa 391/01). Da die Vollkaskoversicherung ihrerseits nur bei grober Fahrlässigkeit beim Arbeitnehmer Regress nehmen kann, bleibt für den Arbeitnehmer als Haftungsrisiko nur die übliche Selbstbeteiligung, im Ergebnis also eine Tendenz zu summenmäßigen Haftungsbegrenzungen, die das BAG ansonsten noch ablehnt. Die Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers auf die übliche Selbstbeteiligung ist nicht automatisch auch dann gegeben, wenn der Dienstwagen geleast ist und der Leasinggeber den Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen will, weil der Arbeitgeber beispielsweise insolvent ist. Denn die Grundsätze der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers haben gegenüber Dritten keine Geltung (vgl. BGH Urteil vom 19.09.1989 - VI ZR 349/88). Nur ausnahmsweise, wenn der Leasinggeber es gegenüber dem Leasingnehmer/Arbeitgeber vertraglich übernommen hat, für eine Vollkaskoversicherung der Leasingfahrzeuge Sorge zu tragen und damit den Leasingnehmer von einer entsprechenden Vorsorge zugunsten des Arbeitnehmers abhält, kann eine - ergänzende - Vertragsauslegung des Leasingvertrages ergeben, dass dem Leasinggeber die direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers wegen eines Schadens an dem Leasingfahrzeug verwehrt ist. Der Leasinggeber muss sich dann ebenso wie der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung verweisen lassen, selbst dann, wenn er den Abschluss einer Vollkaskoversicherung versäumt hat. Fahrzeugschaden bei Dienstfahrt mit Privatwagen Haftung des Arbeitgebers ohne Verschulden des Arbeitnehmers Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. NJW 1997, 2213, DAR 2011, 1585) muss der Arbeitgeber die ohne Verschulden des Arbeitnehmers an dessen Privatwagen entstandenen Schäden nach § 670 BGB (Aufwendungsersatz) ersetzen, wenn das Privatfahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war. Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat (BAG DAR 2011, 1585). Das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers muss mit Billigung des Arbeitgebers eingesetzt worden sein. Ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht, soweit eine vom Arbeitgeber gewährte Auslagenpauschale das Schadenrisiko mit abdeckt. Ist die gewährte Auslagenpauschale nicht höher als die steuerfrei zulässige Kilometerpauschale, dann ist davon auszugehen, dass lediglich das Haftpflichtrisiko des Arbeitnehmers abgedeckt ist, da die steuerlich vorgegebenen Kostenpauschalen die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung einschließt (DAR 1993, 27 m. Anm. Jung). Der nach § 670 BGB bestehende Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers erstreckt sich in diesen Fällen - vorbehaltlich einer anderslautenden arbeitsvertraglichen Regelung - nicht auf den Verlust des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. BAG NZA1993, 262). Der Arbeitnehmer hat keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Ausgleich des Fahrzeugschadens, wenn dieser dem Arbeitnehmer neben der Kilometerpauschale eine zusätzliche Kfz-Pauschale gewährt, die zur Finanzierung einer Vollkaskoversicherung verwandt werden kann und somit den Fahrzeugschaden abdeckt (LAG Baden-Württemberg NZA 1992, 458). Für die Praxis wichtig ist, dass das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt wird. Dies liegt dann vor, wenn ohne Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit das Unfallrisiko hätte tragen müssen (BAG NJW 1996, 1301, BAG DAR 1996, 109). Kein Ersatzanspruch für Beschädigungen des Privat-Pkw besteht, soweit die Kfz-Benutzung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Dazu zählen die Benutzung des Pkw auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, das Abstellen des Pkw auf dem Firmenparkplatz oder die Benutzung des Pkw auf Dienstreisen oder zu auswärtigen Fahrten oder Lehrgangsorten, soweit der Pkw jeweils nur zur persönlichen Erleichterung oder mit der Absicht der Zeitersparnis eingesetzt wird (BAG NJW 1979,1423). Schäden am geparkten Fahrzeug sind allerdings dann zu erstatten, wenn der Pkw zwischen zwei am selben Tag durchzuführenden Dienstfahrten in der Nähe des Betriebs geparkt und dort beschädigt worden war (BAG NJW 1996, 1301). Kann der Privatwagen reparaturbedingt nach einem Unfall auf der Dienstreise nicht benutzt werden, steht dem Mitarbeiter Nutzungsausfall zu (BAG DAR 1996, 109). Auch die Verteidigerkosten für einen unverschuldeten Unfall sind vom Arbeitgeber zu ersetzen (BAG DAR 1996, 110, BAG DAR 1996, 205 bei v. Gerlach). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber keinen Ersatz für Bußen oder Strafen verla
ngen, die dem Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit auferlegt werden, etwa einer Geldbuße gegen einen Lkw-Fahrer wegen zu schnellen Fahrens. Dies gilt auch, wenn das Verhalten des Arbeitgebers mitursächlich für die Verhängung der Buße oder Strafe gewesen ist. Der Täter muss die öffentlich rechtliche Buße oder Strafe, die nach individuellen Schuldzumessungspunkten auferlegt worden ist, aus eigenem Vermögen selbst tragen. Eine vertragliche Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Übernahme von Geldbußen aus Straßenverkehrsverstößen ist sittenwidrig (BAG DAR 2001, 423). Haftung des Arbeitgebers mit Verschulden des Arbeitnehmers Beschädigt der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit schuldhaft sein mit Billigung des Arbeitgebers eingesetztes Fahrzeug, so gelten im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs des Arbeitnehmers nach § 670 BGB die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung