Rente Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen Kann ich trotz meiner Rente noch arbeiten gehen? Wie hoch sind die Hinzuverdienstgrenzen? Welche Teilrenten gibt es? Rente und Arbeit - wie das zusammenpasst Auch wenn Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, können Sie - soweit Ihr Gesundheitszustand es zulässt - noch nebenbei arbeiten. Ihr Verdienst bleibt jedoch von der Rentenversicherung nicht unbeachtet. Sie dürfen nur in einem bestimmten Umfang hinzuverdienen. Ob und wie sich Ihr Hinzuverdienst auf Ihre gesetzliche Rente auswirkt, erfahren Sie hier. Bitte beachten Sie, dass sich durch das neue Flexirentengesetz vom 1. Juli 2017 an umfangreiche Änderungen in den Hinzuverdienstregelungen ergeben. Lesen Sie dazu unser Faltblatt Flexirente: Das ist neu für Sie. hr Anspruch auf Rente Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit) Rente wegen voller Erwerbsminderung Rente wegen Berufsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung Ihr Anspruch auf Rente Die Höhe Ihres Verdienstes hat nicht nur Einfluss auf die Rentenhöhe. Unter Umständen kann Ihre Rente sogar ganz entfallen. Das gilt zum Beispiel, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich wegen Ihres Gesundheitszustandes gezahlt wird, sondern auch die Verhältnisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt wurden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Auswirkungen auf Ihre Rente hat Ihr Hinzuverdienst immer dann, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet. Das bedeutet, dass Ihre Rente dann gar nicht mehr oder nur noch in geringerer Höhe gezahlt werden kann. Bei der Frage nach dem zulässigen Hinzuverdienst wird zwischen verschiedenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterschieden: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit), Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen Berufsunfähigkeit und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Welche Rente Sie genau erhalten, steht in Ihrem Rentenbescheid. Die Hinzuverdienstgrenzen werden individuell berechnet. Entscheidend sind hierbei der versicherte Verdienst beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung - umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte - und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer). Der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird, ist deshalb wichtig, weil er sich auf die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen auswirkt: Sind Sie in den alten Bundesländern beschäftigt oder selbständig tätig, gilt bei der Berechnung die monatliche Bezugsgröße. Erzielen Sie dagegen einen Verdienst in den neuen Bundesländern, wird die monatliche Bezugsgröße noch mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert geteilt. Die monatliche Bezugsgröße liegt zurzeit bei 2 975 Euro. Der aktuelle Rentenwert beträgt 30,45 Euro, der aktuelle Rentenwert (Ost) 28,66 Euro. Die maßgebenden Entgeltpunkte vor Eintritt der Erwerbsminderung können Sie der Anlage Ihres Rentenbescheids entnehmen. Dort finden Sie auch die Hinzuverdienstgrenzen für die erste Zeit Ihres Rentenbezugs. Die Grenzwerte sind dynamisch. Jede Änderung der an die Lohnentwicklung gekoppelten monatlichen Bezugsgröße führt in der Regel auch zu neuen Hinzuverdienstgrenzen. Bitte melden Sie jede Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort erfahren Sie auch, wie viel Sie hinzuverdienen dürfen und welche Einkommensarten als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Unser Tipp: Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen. Sie dürfen Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze, die Sie mit Ihrem normalen Verdienst einhalten, zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten. Dürfen Sie also beispielsweise monatlich 450 Euro hinzuverdienen, so kann der Hinzuverdienst in zwei Monaten bis zu 900 Euro betragen. Davon profitieren Sie zum Beispiel, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Überstunden vergüten möchte. Über Einschränkungen direkt bei Rentenbeginn oder bei erstmaligem Hinzuverdienst informieren wir Sie gern. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Sie entweder in voller Höhe oder als anteilige Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels der Vollrente erhalten. Je niedriger der Anteil ist, desto mehr dürfen Sie hinzuverdienen. Ihre Rente wird nur dann anteilig ausgezahlt, wenn Sie die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten. Sie können also nicht selbst bestimmen, ob und in welcher Höhe Sie eine anteilige Erwerbsminderungsrente erhalten wollen. Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst die Grenze für eine volle Rente, halten aber noch die Grenze für ei
ne der möglichen anteiligen Renten ein, zahlt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger die anteilige Rente ohne Antrag. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder weniger verdienen und die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente oder eine höhere anteilige Rente einhalten, erhalten Sie (wenn die medizinischen Voraussetzungen weiterhin vorliegen) wieder die höhere Rente. Teilen Sie daher Ihrem Rentenversicherungsträger mit, wenn sich Ihr Verdienst ändert oder Sie Ihre Berufstätigkeit aufgeben. Bitte beachten Sie: Vom 1. Juli 2017 an ändern sich die Hinzuverdienstregelungen durch das neue Flexirentengesetz. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Faltblatt: Flexirente: Das ist neu für Sie. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit) Bei dieser Rente ist bereits berücksichtigt, dass Sie im Rahmen Ihres verbliebenen Leistungsvermögens noch berufstätig sind, beispielsweise in einer Teilzeitbeschäftigung. Sie sind vor dem 2. Januar 1961 geboren und beziehen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit? Dann müssen Sie mit Ihrem Hinzuverdienst besonders vorsichtig sein. Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gilt: Voraussetzung für Ihren Rentenanspruch war und ist, dass Ihre Erwerbsfähigkeit im versicherten Hauptberuf und in zumutbaren Verweisungsberufen auf weniger als sechs Stunden täglich gegenüber der eines vergleichbaren Gesunden gesunken ist. Wenn Sie jetzt regelmäßig eine mindestens sechsstündige Berufstätigkeit ausüben, werden Sie in der Regel nicht mehr berufsunfähig sein. Ihr Rentenanspruch könnte damit verloren gehen. Rente wegen voller Erwerbsminderung Neben dieser Rente dürfen Sie nur in sehr begrenztem Umfang hinzuverdienen. Die Rente wird je nach Verdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels gezahlt. Der zulässige Hinzuverdienst für die Teilrenten ergibt sich aus dieser Formel: Entgeltpunkte zulässiger monatliche Hinzuver3/4Teilrente mal Bezugsgröße mal der letzten 0,17 drei Kalenderdienst oder jahre vor monatliche Eintritt der Bezugsgröße vollen 1/2Teilrente mal Erwerbs0,23 aktueller minderung Rentenwert (mindestens (Ost) 1,5 Entgelt1/4Teilrente punkte) aktueller 0,28 Rentenwert Faktor für die neuen Bundesländer 11 Bei den Werten 0,17, 0,23 und 0,28 handelt es sich um gesetzlich festgelegte Hinzuverdienstfaktoren. Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente beträgt hier 450 Euro. Wer vorher durchschnittlich verdient hat - im Jahr 2017 monatlich 3 091,92 Euro -, für den gelten diese Grenzen: Rente wegen Berufsunfähigkeit Wenn Sie noch eine alte Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten, die Ihnen vor 2001 bewilligt wurde, können Sie ebenfalls noch etwas hinzuverdienen. Voraussetzung ist, dass Sie weiterhin berufsunfähig sind (siehe auch Seite 10). Die Rente wird je nach Verdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel gezahlt. Der zulässige Hinzuverdienst ergibt sich aus folgender Formel: Vollrente 2/3Teilrente 1/3Teilrente Entgeltpunkte zulässiger monatliche mal Hinzuverim letzten Bezugsgröße Kalenderjahr dienst oder vor Eintritt der monatliche BerufsBezugsgröße unfähigkeit mal (mindestens aktueller 0,5 EntgeltRentenwert punkte) (Ost) aktueller Rentenwert Faktor für die neuen Bundesländer Wer vorher durchschnittlich verdient hat - im Jahr 2017 monatlich 3 091,92 Euro -, für den gelten diese Grenzen: Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Auch bei dieser Rente ist Ihr Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden. Wenn Sie eine Berufstätigkeit ausüben, wird Ihre Rente - vorausgesetzt, Sie sind weiterhin erwerbsunfähig - bei einem monatlichen Einkommen von bis zu 450 Euro in voller Höhe weitergezahlt. Sie können diesen Grenzwert auch überschreiten. Dann wird Ihre Rente in Höhe der niedrigeren Rente wegen Berufsunfähigkeit (je nach Hinzuverdienst in voller Höhe oder anteilig) gezahlt. Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, sind Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und der Höhe Ihres Einkommens grundsätzlich nicht mehr erwerbsunfähig