Hinzuverdienstgrenzen bei Hinterbliebenenrente

Hinzuverdienstgrenzen bei Hinterbliebenenrente

Wann wird Einkommen bei Hinterbliebenenrente angerechnet?

Welches Einkommen wird berücksichtigt? Wie funktioniert Witwen- und Waisenrente?

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Rente Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen Einkommensanrechnung - was das für Sie bedeutet Wer einen nahen Angehörigen verliert, muss sich in der neuen Situation erst zurechtfinden. Damit zum seelischen Leid nicht noch finanzielle Sorgen hinzukommen, gibt es die sogenannten Renten wegen Todes. Dazu gehören Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Sie sollen helfen, den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen zu sichern. Wenn ein höheres eigenes Einkommen vorhanden ist, kann die Rente allerdings gekürzt werden. Zu den Renten wegen Todes zählen neben den Witwen- und Witwerrenten und Renten an überlebende eingetragene Lebenspartner auch Witwen- oder Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten. Auch Witwen- oder Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten oder vorletzten eingetragenen Lebenspartner sowie Erziehungsrenten sind Renten wegen Todes. Wie funktioniert die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes? Was wird angerechnet? Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen Wie funktioniert die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes? Ihr Einkommen wird nur dann tatsächlich auf Ihre Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Waisen dürfen seit dem 1. Juli 2015 grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, wenn sie alle weiteren Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllen. Auch auf die Witwen-/Witwerrente und die Hinterbliebenenrente an überlebende eingetragene Lebenspartner wird in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des verstorbenen Versicherten (sogenanntes Sterbevierteljahr) kein Einkommen angerechnet. Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. So ist sichergestellt, dass er mitwächst, wenn die Renten erhöht werden. Er beträgt für alle Hinterbliebenen- und Erziehungsrentner das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwertes (zurzeit 30,45 Euro).Wohnen Sie in den neuen Bundesländern, leitet sich der Freibetrag vom aktuellen Rentenwert (Ost), zurzeit 28,66 Euro, ab. Der Freibetrag liegt damit zurzeit in den alten Bundesländern bei 803,88 Euro und in den neuen Bundesländern bei 756,62 Euro. Wenn Sie Kinder haben, steigt der Freibetrag für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6 Fache des aktuellen Rentenwertes. Es ist aber nicht nötig, dass Ihr Kind eine Waisenrente erhält. Beispiel: Henriette L. aus Hamburg ist Witwe. Ihr Kind befindet sich in einer Ausbildung. Ihr Freibetrag erhöht sich daher um 170,52 Euro auf insgesamt 974,40 Euro. Übersteigt Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf Ihre Rente angerechnet. Beispiel: Henriette L. hat ein Nettoeinkommen von 1 200 Euro. Es übersteigt damit den Freibetrag um 225,60 Euro (1 200 Euro abzüglich 974,40 Euro), davon 40 Prozent sind 90,24 Euro. Auf die Rente von Henriette L. werden 90,24 Euro angerechnet. Das bedeutet, dass ihre Witwenrente um diesen Betrag niedriger wird. Was wird angerechnet? Es werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet. Eine Ausnahme bilden allerdings bedarfsorientierte Leistungen und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie staatlich gefördert worden sind (Riester-Rente). Zu den bedarfsorientierten Leistungen zählen das Arbeitslosengeld II, Leistungen wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder die Sozialhilfe. Bitte beachten Sie: In bestimmten Fällen gelten für Sie Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, nach denen dann weitere Einkommen nicht angerechnet werden. Lesen Sie hierzu bitte das Kapitel Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Für die Einkommensanrechnung wird Ihr Rentenversicherungsträger zunächst die Bruttobeträge Ihres Einkommens ermitteln. Davon werden Pauschalwerte abgezogen, um ein Nettoeinkommen zu erhalten. Die Pauschalwerte sollen den tatsächlichen Abzügen relativ nahe kommen. Wenn Sie beispielsweise abhängig beschäftigt sind, werden 40 Prozent abgezogen. Beispiel: Henriette L. verdient als Verkäuferin 2 000 Euro brutto im Monat. Von ihrem Einkommen werden pauschal 40 Prozent abgezogen. Ihr Nettoeinkommen beträgt somit 1 200 Euro. Wenn Sie eine Altersrente erhalten, werden für den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine eventuelle Steuerbelastung pauschal 13 Prozent abgezogen. Beginnt Ihre Altersrente nach dem 31. Dezember 2010, beträgt der Pauschalabzug 14 Prozent. Erhalten Sie kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (beispielsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld), werden ebenfalls die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung pauschal abgezogen. Bei der Einkommensanrechnung ist das monatliche Einkommen maßgebend. Beziehen Sie in einem Monat mehrere Einkommen, werden diese zusammengerechnet. Vergleichbare ausländische Einkommen werden ebenfalls berücksichtigt. Bei Erwerbseinkommen (beispielsweise Arbeitsentgelt) und kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (beispielsweise Krankenund Arbeitslosengeld) gilt als monatliches Einkommen grundsätzlic

h das durchschnitt7 liche Vorjahreseinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) - bei Selbständigen grundsätzlich ein Zwölftel des steuerpflichtigen Gewinns des Vorjahres. Hatten Sie im Vorjahr keine oder nur kurzfristige Einkünfte, dann gilt als monatliches Einkommen das laufende Einkommen - bei Selbständigen ein Zwölftel des voraussichtlichen Jahreseinkommens. Beispiel: Henriette L. erhält seit Januar 2015 eine Witwenrente. Sie ist berufstätig und hatte im Jahr 2014 einschließlich ihres Weihnachtsgeldes ein Bruttoeinkommen von 24 000 Euro. Als monatliches Einkommen setzt ihr Rentenversicherungsträger daher 2 000 Euro (24 000 Euro : 12 Monate) an. Haben Sie ein (regelmäßiges) Vermögenseinkommen, gilt als monatliches Einkommen grundsätzlich ein Zwölftel Ihrer im Vorjahr erzielten Vermögenseinkünfte. Wurde das Vermögenseinkommen nur einmalig gezahlt, gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages für die der Auszahlung folgenden zwölf Kalendermonate als monatliches Einkommen. Zum Vermögen zählen nicht die angelegten beziehungsweise eingezahlten Beträge, sondern nur die daraus erwirtschafteten Erträge (also beispielsweise Sparbuchzinsen oder Mieteinnahmen). Ausnahmsweise kann auch das laufende Einkommen berücksichtigt werden, wenn es um wenigstens zehn Prozent niedriger ist. Das kann beispielsweise sein, wenn das Arbeitsentgelt oder die Mieteinnahmen deutlich geringer als im Vorjahr ausfallen. Bei den dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen (beispielsweise Altersrenten) wird stets vom laufenden Einkommen ausgegangen. Unser Tipp: Welche Einkommen im Einzelnen auf Ihre Rente angerechnet werden und in welchem Umfang diese Einkommen pauschal zu kürzen sind, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen bestimmen darüber, ob für Sie die alten oder neuen Regeln für die Einkommensanrechnung gelten. Zum 1. Januar 2002 wurden hier erhebliche Änderungen eingeführt. Vor 2002 wurden kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht angerechnet, wenn sie nicht von einem Sozialleistungsträger gezahlt werden (beispielsweise Krankengeld aus einer privaten Versicherung), außerdem Betriebsrenten und private Versorgungsrenten. Das galt auch für Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel VBL), Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente und Vermögenseinkommen. Das ist jetzt nur noch möglich, wenn für Sie die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gelten. Die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gelten für Sie, wenn Sie eine Witwen- oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder eine Witwen- oder Witwerrente erhalten und der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Die genannten Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und wenn Sie eine Erziehungsrente erhalten. Beispiel: Jutta V. ist am 23. November 2014 im Alter von 54 Jahren gestorben. Ihr Mann Günther, mit dem sie seit 1987 verheiratet war, beantragt eine Witwerrente. Bei der Einkommensanrechnung gelten für Günther V. die alten Regelungen, da die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und Jutta V. vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde

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