Info zur freiwilligen Rentenversicherung

Info zur freiwilligen Rentenversicherung

Wer sich freiwillig versichern kann.

Wann sich freiwillige Beiträge besonders lohnen. Welche Beiträge Sie zahlen.

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Freiwillig rentenversichert: Wer sich freiwillig versichern kann Wann sich freiwillige Beiträge besonders lohnen Welche Beiträge Sie zahlen In der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie - wenn Sie nicht schon pflichtversichert sind - auch freiwillig vorsorgen. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen können Sie einen Rentenanspruch erwerben oder die spätere Rente erhöhen. Wer kann freiwillige Beiträge zahlen? Hier lohnen sich freiwillige Beiträge besonders Freie Wahl bei der Beitragshöhe So steigt die Rente Fristgerecht zahlen Nachzahlen erlaubt Wer kann freiwillige Beiträge zahlen? Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland sind automatisch in der Rentenversicherung versichert. Wenn Sie nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig sind, können Sie freiwillige Rentenbeiträge zahlen. Vom 16. Lebensjahr an können Sie sich freiwillig versichern, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen oder hier normalerweise leben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Das bedeutet, als Ausländer sind Sie ebenso berechtigt wie Deutsche, Sie sich als Deutscher im Ausland aufhalten. Sind Sie Ausländer, leben normalerweise im Ausland und waren schon bei der Deutschen Rentenversicherung versichert, können Sie sich eventuell nach besonderen Übergangsvorschriften oder nach sogenannten über und zwischenstaatlichen Regelungen freiwillig versichern. Lassen Sie sich zu diesem Thema von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten! Freiwillige Beiträge dürfen Sie nicht zahlen, wenn Sie eine volle Altersrente bekommen und bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine volle Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Altersteilrente erhalten, können Sie sich freiwillig versichern. Die Beiträge werden jedoch erst beim nächsten Rentenanspruch berücksichtigt. Hier lohnen sich freiwillige Beiträge besonders Mit freiwilligen Beiträgen können Sie einen Anspruch auf Rente erwerben, unter bestimmten Voraussetzungen eine schon bestehende Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten und Ihren Rentenanspruch erhöhen. Einen Rentenanspruch erwerben Wenn Sie - beispielsweise wegen der Geburt Ihres Kindes - nur kurze Zeit berufstätig waren und erst wenige Beiträge eingezahlt haben, lohnen sich freiwillige Beiträge besonders. Falls die bisher von Ihnen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten - Kindererziehungszeiten eingerechnet - keine fünf Jahre Wartezeit ergeben, können Sie damit einen Anspruch auf die Regelaltersrente erwerben. Nach ihrem Studium bekommt Annette K. am 7. August 1987 ihr Kind Paul. Am 3. November 1989 wird ihre Tochter Anna geboren. Sie ist die ganze Zeit Hausfrau und übt auch später keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr aus. Näheres zu Zeiten der Kindererziehung finden Sie in der Broschüre Kindererziehung Da für jedes vor 1992 geborene Kind 24 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung gutgeschrieben werden, enthält das Rentenkonto von Annette K. Kindererziehungszeiten für Paul: 9/1987-8/1989 24 Monate für Anna: 12/1989-11/1991 24 Monate 48 Monate Für eine Regelaltersrente benötigt Annette K. mindestens 60 Beitragsmonate (fünf Jahre). Deshalb zahlt sie im Jahr 2017 für 12 Monate freiwillige Beiträge. Damit liegen insgesamt 60 Beitragsmonate vor. Annette K. hat damit Anspruch auf eine Regelaltersrente. Näheres zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenze finden Sie in der Broschüre Die richtige Altersrente für Sie. Eine Regelaltersrente erhalten Sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Das war Ihr 65. Geburtstag, wenn Sie vor 1947 geboren sind. Für alle, die von 1947 bis 1963 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Zahlen Sie fehlende Beiträge rechtzeitig bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze. Werden die Beiträge später gezahlt, beginnt die Regelaltersrente auch erst später. Mit den fünf Jahren haben Sie zudem die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente für Ihre Angehörigen erfüllt. Den Versicherungsschutz erhalten Wenn Sie aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind, zum Beispiel weil Sie sich selbständig gemacht haben und diese selbständige Tätigkeit nicht versicherungspflichtig ist, verlieren Sie ohne weitere Beitragsleistung unter Umständen Ihre Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie können sich Ihren Anspruch auf eine Rente im Fall einer Erwerbsminderung mit freiwilligen Beiträgen sichern, wenn Sie am 31. Dezember 1983 bereits die Wartezeit von fünf Jahren erreicht, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt haben und jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlen. Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle. Näheres zur Wartezeit bei Altersrenten finden Sie in der Broschüre Die richtige Altersrente für Sie

. Die Wartezeit erfüllen Wenn Sie für 18 Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, werden freiwillige Beiträge auch bei der Wartezeit von 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte angerechnet. Sie können mit diesen freiwilligen Beiträgen gegebenenfalls beim Erreichen des entsprechenden Lebensalters die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllen. Sonderregelungen gelten jedoch, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn gleichzeitig arbeitslos sind. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten. Die Rente erhöhen Freiwillige Beiträge können Sie auch zahlen, wenn Sie Ihre Altersrente oder die Hinterbliebenenversorgung erhöhen möchten. Den Ausstieg überlegen Wenn Sie aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden, zum Beispiel weil Sie Ihre Arbeitnehmerbeschäftigung aufgeben, sollten Sie bedenken: Sie geben unter Umständen damit auch einen umfassenden Versicherungsschutz ganz oder zumindest teilweise auf. Unser Tipp: Wenn Sie Risiken wie Alter, Erwerbsminderung oder Tod privat absichern wollen, empfehlen wir Ihnen, sich auch über Ihre Möglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu lassen. Vergleichen Sie! Freie Wahl bei der Beitragshöhe Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Sie können pro Kalenderjahr von einem bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Auf die Anzahl der Beiträge kommt es an, wenn Sie Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch brauchen, auf die Höhe der Beiträge, wenn Sie Ihre Rente steigern wollen. Möchten Sie in diesem Jahr freiwillige Beiträge für 2017 zahlen, ergeben sich aus dem Beitragssatz von 18,7 Prozent als Mindestbeitrag monatlich 84,15 Euro, als Höchstbeitrag monatlich 1 187,45 Euro. Wenn Sie im Jahr 2017 noch Beiträge für das Jahr 2016 nachzahlen möchten, gelten als Mindestbeitrag monatlich 84,15 Euro, als Höchstbeitrag monatlich 1 159,40 Euro. Sie können die Beitragshöhe für die Zukunft jederzeit ändern, die Zahlung einstellen und dann später wieder damit beginnen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, um sich Ihre Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, darf kein Monat Lücke entstehen. Einen gezahlten Beitrag dürfen Sie nachträglich allerdings nicht mehr ändern. Lassen Sie sich also am besten vorher beraten, in welcher Anzahl und Höhe freiwillige Beiträge für Sie sinnvoll sind. So steigt die Rente Freiwillige Beiträge steigern Ihren Rentenanspruch. Die Höhe der Rentensteigerung richtet sich nach dem gezahlten Beitrag. Auch niedrige Beiträge, die Sie zur Erhaltung Ihrer Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung einzahlen, erhöhen Ihre Rente. Grundsätzlich gilt: Jeder Beitrag erhöht die Rente. Je mehr und je höher die Beiträge, desto höher ist die Rentensteigerung. Überschlägig steigt Ihre jährliche Rente nach den im Jahr 2017 geltenden Werten um 5,27 Prozent der gezahlten Beiträge. Rentenzuwachs 2017 Sie zahlen Ihr monatlicher Renten für das ganze Jahr 2017 pro Jahr Beitragszahlung um rund Mindestbeitrag Der Rentenzuwachs aus den Beiträgen erhöht sich entsprechend den künftigen Rentenanpassungen. Fristgerecht zahlen Freiwillig Versicherte müssen ihre Beiträge rechtzeitig an die Rentenversicherung zahlen. Freiwillige Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen, demnach für 2016 bis zum 31. März 2017, für 2017 bis zum 3. April 2018. Läuft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ein Beitrags- oder Rentenverfahren, können Sie die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensende zahlen. Fristverlängerung nach Verfahrensende Antrag auf Kontenklärung und Rentenauskunft Rentenauskunft erteilt freiwillige Beiträge für 2016 können gezahlt werden bis Bitte beachten Sie jedoch, dass sich der Mindestbeitrag und der Höchstbeitrag erhöhen können, wenn Sie Beiträge für das Vorjahr zahlen. Das ist der Fall, wenn der Beitragssatz angehoben wird. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Beiträge in dem Jahr zu zahlen, für das sie gelten sollen. Anmelden Bei Beginn einer freiwilligen Versicherung sollten Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger anmelden. Hierzu erhalten Sie bei den auf den Seiten 17 bis 19 genannten Stellen ein Formular. Darin geben Sie an, ab wann und in welcher Höhe Sie freiwillige Beiträge zahlen wollen. Kann ich abbuchen lassen? Wenn Sie Beiträge für jeden Monat zahlen wollen, ist der einfachste Weg die Abbuchung: Sie ermächtigen Ihren Rentenversicherungsträger, die Beiträge automatisch von Ihrem Girokonto abzurufen (sogenanntes Lastschriftmandat). Die Beiträge gelten dann am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungsmonats als gezahlt. So schließen Sie aus, dass Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen

und Ihnen daraus Nachteile, insbesondere für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung, entstehen. Ändert sich der Beitragssatz, werden die Beiträge automatisch angepasst. Das Lastschriftmandat können Sie jederzeit ändern oder widerrufen. Bitte achten Sie dabei auf die Zahlungsfrist. Kann ich auch überweisen? Möchten Sie nicht abbuchen lassen, dann zahlen Sie die Beiträge durch Überweisung (das kann auch ein Dauerauftrag sein). Geben Sie in diesem Fall auf dem Überweisungsvordruck bitte unbedingt Ihren Namen und Vornamen, Ihre Versicherungsnummer, den Zeitraum, für den Ihr Beitrag bestimmt ist und die Beitragsart (freiwilliger Beitrag) an. Beitragsbescheinigung Spätestens bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres stellt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung über Ihre im Vorjahr gezahlten Beiträge aus. Bewahren Sie die Beitragsbescheinigung bitte bei Ihren Versicherungsunterlagen auf. Und im Ausland? Halten Sie sich im Ausland auf, können freiwillige Beiträge entweder von einem Konto in Deutschland abgebucht oder von Ihnen selbst überwiesen werden. Es ist auch möglich, die Beiträge von einer in Deutschland lebenden Person zahlen zu lassen. Einzelheiten zur freiwilligen Beitragszahlung bei Aufenthalt im Ausland können Sie in den Broschüren Leben und arbeiten in Europa, Arbeiten in Deutschland und im vertragslosen Ausland oder in einer der Broschüren zu den Sozialversicherungsabkommen nachlesen. Nachzahlen erlaubt In bestimmten Fällen dürfen Sie auch für weiter zurückliegende Zeiten Beiträge nachzahlen. Allerdings besteht diese Möglichkeit teilweise nur zeitlich befristet. Zur Nachzahlung für weiter zurückliegende Zeiten berechtigt sind Versicherte, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden und die beim Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, Versicherte mit Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und für die nicht bereits Beiträge entrichtet worden sind, sofern der Antrag bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wird, Berufssoldaten und Bundeswehrbeamte, die nach bestimmten Sonderregelungen beurlaubt wurden und beim Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, Personen, die nachversichert wurden und mit den freiwilligen Beiträgen die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung erwerben können, Versicherte, für die zu Unrecht Pflichtbeiträge gezahlt wurden, ehemalige Bedienstete von internationalen Organisationen, unschuldig Inhaftierte, Geistliche und Ordensleute aus Vertreibungsgebieten, Vertriebene (insbesondere Spätaussiedler), die selbständig tätig waren, sowie Personen im Zeugenschutz

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