Rente Die richtige Altersrente für Sie Wie Sie an Ihre Altersrente kommen Wann Sie starten können Wie viel Sie bekommen Wenn Sie in Rente gehen wollen, sollten Sie zunächst zwei wichtige Fragen beantworten. Ab wann wollen Sie die Rente bekommen? Wollen und können Sie Abschläge in Kauf nehmen? Wer davon spricht, dass er demnächst in Rente gehen will, meint damit seine Altersrente. Was viele aber nicht wissen: Es gibt verschiedene Altersrenten mit unterschiedlichen Zugangsbedingungen. Je nachdem, welchen beruflichen Lebensweg Sie zurückgelegt haben, passt die eine oder andere der Varianten besser für Sie. Seit dem Jahr 2012 wird für ab 1947 Geborene die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 ist dann im Jahr 2031 67 die Regelaltersgrenze. Wer seine Rente früher erhalten will, muss in aller Regel Abschläge in Kauf nehmen. Die ständig steigende Lebenserwartung der Bevölkerung macht es nötig. Sie können sich aber auch entscheiden, trotz vorzeitigen Rentenbezugs weiter zu arbeiten und dabei die Altersrente als Vollrente oder auch nur als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Durch die weitere Beitragsleistung steigern Sie Ihren Rentenanspruch. Oder Sie nehmen die Rente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht in Anspruch und freuen sich später über einen rentensteigernden Zuschlag. Diese Broschüre zeigt Ihnen die durch das Flexirentengesetz erweiterten Möglichkeiten. Regelaltersrente Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Entscheidungshilfe: Die richtige Rente für Sie Rentenabschlag: Eine Frage der Lebensplanung Teilrente: Weniger kann mehr sein Krankenversicherung der Rentner Der Rentenantrag Rentenzahlung ins Ausland Die Wartezeit ist die Zeit, die Sie mindestens der gesetzlichen Rentenversicherung angehört haben müssen, um Anspruch auf eine der verschiedenen Renten zu haben. Die Altersrenten - Voraussetzungen und Varianten Bevor Sie eine Altersrente erhalten können, müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Neben der Vollendung eines bestimmten Lebensalters sind dies die vorgesehene Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und beim Bezug einer Altersrente vor der Regelaltersgrenze die Einhaltung von bestimmten Hinzuverdienstgrenzen. Für einige Altersrenten müssen zusätzlich weitere Voraussetzungen erfüllt werden, zum Beispiel muss eine Schwerbehinderung vorliegen. Die Altersrenten Die Varianten der Altersrente haben unterschiedliche Bezeichnungen: Regelaltersrente Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Die Regelaltersrente können Sie mit nur fünf Jahren Versicherungszeit erhalten. Das ist die geringste aller Wartezeiten. Die Altersgrenze für diese Rente wird zurzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Sie haben seit Ihrer Berufsausbildung fast ununterbrochen gearbeitet und 45 Jahre Versicherungszeiten? Dann kommt für Sie vorrangig die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Frage. Diese Rente wird immer ohne Abschläge gezahlt. Vor 1953 Geborene konnten diese Rente schon ab 63 Jahren erhalten. Für Jüngere wird die Altersgrenze schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Eine etwas geringere Versicherungszeit setzt die Altersrente für langjährig Versicherte voraus. Bereits mit 63 Jahren und 35 Jahren Versicherungszeiten können Sie diese Altersrente erhalten. Sie müssen dann allerdings Abschläge in Kauf nehmen. Müssen Sie bei einer Altersrente Abschläge in Kauf nehmen, so handelt es sich um 0,3 Prozent der Rente pro Monat, den sie die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen. Der Abschlag beträgt insgesamt höchstens 14,4 Prozent. Er gilt lebenslang. Für ältere schwerbehinderte Menschen gibt es die Möglichkeit, bereits mit Anfang 60 in Rente zu gehen. Wenn Sie sich für eine bestimmte Altersrente entschieden haben, ist es später nicht mehr möglich, in eine andere Altersrente zu wechseln. Späterer Rentenbeginn Auch wenn Sie alle Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, können Sie den Beginn Ihrer Rente über die Regelaltersgrenze hinaus verschieben. Das zahlt sich doppelt aus: Wenn Sie weiter arbeiten, steigern Sie durch die monatlichen Beiträge Ihren Rentenanspruch. Außerdem ergibt sich durch den verspäteten Beginn bei der Berechnung Ihrer Rente durch die Rentenformel ein weiterer Zuschlag. Teil- oder Vollrente Alle Altersrenten können Sie schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente erhalten, sofern Sie im Kalenderjahr nicht mehr als 6 300 Euro hinzuverdienen. Ein über diesen Betrag hinausgehendes Einkommen wird durch 12 geteilt. 40 Prozent davon werden auf die monatliche Rente angerechnet. Sie bekommen dann nur noch eine Teilrente. Einkommen, das über einer individuell errechneten Obergrenze (sogenannter Hinzuverdienstdeckel) liegt, wird in voller Höhe auf die verb
liebene Teilrente angerechnet. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie unbegrenzt hinzuverdienen und erhalten die Vollrente. Altersrentner können eine Teilrente unabhängig vom Hinzuverdienst als festen Prozentsatz zwischen 10 Prozent und 99 Prozent der Vollrente wählen. Allerdings muss hierbei die Hinzuverdienstgrenze, die sich aus der Höhe der gewählten Teilrente ergibt, einhalten werden. Sind Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch beschäftigt, zahlen Sie weiter Beiträge und erhöhen Ihre Altersrente für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Arbeiten Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, können Sie beantragen, dass volle Beiträge gezahlt werden. Einmal im Jahr erhöht sich dann Ihre Rente um die von Ihnen und vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge. Wahlfreiheit Die Möglichkeit des vorzeitigen oder verspäteten Rentenbezugs mit entsprechendem Abschlag oder Zuschlag und die Varianten Voll- oder Teilrente bieten Ihnen die Chance, je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Arbeitsmarktlage und persönlichen Verhältnissen die Höhe und den Zeitpunkt des Rentenbezugs in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen. Höhe der Rente Für ein Jahr Beitragszahlung nach dem Durchschnittsverdienst (vorläufiger Wert für 2017: 37 103 Euro) erhalten Sie einen Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt bringt zurzeit eine Monatsrente von 31,03 Euro in den alten und 29,69 Euro in den neuen Bundesländern (Werte ab 1. Juli 2017). In welcher Höhe Sie eine Rente nach dem derzeitigen Stand Ihres Versicherungskontos erwarten können, erfahren Sie aus einer aktuellen Rentenauskunft Ihres Rentenversicherungsträgers. Regelaltersrente Anspruch auf eine Regelaltersrente haben fast alle Versicherten, die gearbeitet oder Kinder erzogen haben. Lediglich fünf Jahre Versicherungszeit müssen sie vorweisen können. Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65. Wurden Sie 1947 bis 1963 geboren, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 67. Vorzeitig können Sie diese Rente nicht erhalten. Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Vertrauensschutz: Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren in die Regelaltersrente gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Ein Versorgungsausgleich findet auch statt, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Für die Regelaltersrente werden vor allem Ihre eigenen Beitragszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern und aus Minijobs berücksichtigt. Beitragszeiten sind Zeiten, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder als gezahlt gelten. Das können Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge sein. Anders als bei anderen Altersrenten können Sie als Bezieher der Regelaltersrente ohne Anrechnung auf Ihre eigene Rente unbegrenzt hinzuverdienen. Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht, aber noch keine Rente beantragt haben, erhöhen Sie Ihren Rentenanspruch - auch ohne weitere Beitragszahlung. Quasi als Ausgleich gibt es zur späteren Altersrente einen Zuschlag von 0,5 Prozent für jeden Kalendermonat, den Sie die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nehmen. Das sind nach einem Jahr immerhin sechs Prozent. Sofern Sie eine Regelaltersrente erhalten, trotzdem weiter arbeiten und volle Beiträge zahlen, erhöht sich Ihre Altersrente einmal im Jahr. Und beziehen Sie Ihre Altersrente nur als Teilrente, gibt es später Zuschläge für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Vollrente. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es für Versicherte, die mindestens 63 Jahre alt sind und 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt haben. Auf die 45 Jahre werden angerechnet: Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten mit Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig Pflichtbeiträge für Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht Ersatzzeiten Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag oder für nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995 Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, Leistungen bei Krankheit (vor allem Kranken- oder Verletztengeld) oder Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die gleichzeitig Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind, sollten Sie die Leistungen der Arbeitsförderung jedoch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bekommen haben, wird diese Zeit nur berücksichtigt, wenn d
ie Leistung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war. freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden, das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Ein Versorgungsausgleich findet auch statt, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Dagegen werden auf die 45 Jahre nicht angerechnet: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Anrechnungszeiten ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel während der Ausbildungssuche oder eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs) Wer vor 1953 geboren wurde, konnte die Altersrente abschlagsfrei ab 63 erhalten. Für von 1953 bis 1963 geborene Versicherte wird die Altersgrenze schrittweise, wie in der Tabelle gezeigt, angehoben. Vom Geburtsjahrgang 1964 an liegt die Altersgrenze dann wieder bei 65 Jahren. Anhebung der Altersgrenze Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden - auch nicht mit Abschlägen. Altersrente für langjährig Versicherte Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Personen, die mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Die Altersgrenze hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Für vor 1949 Geborene liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Sie konnten diese Altersrente aber auch mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat vor 65 in Anspruch nehmen. Wurden Sie nach 1948 und vor 1964 geboren, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 67. Sie können die Altersrente jedoch auch ab 63 vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent. Anhebung der Altersgrenze auf 67 Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschlag in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Haben Sie vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart und sind Sie in der Zeit von Januar 1950 bis Dezember 1954 geboren, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent erhalten. Für Bergleute ist der Rentenbezug frühestens ab 62 mit einem Abschlag von 10,8 Prozent möglich, wenn Sie vor 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Ein Versorgungsausgleich findet auch statt, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Bei der Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte werden neben Ihren eigenen Beitragszeiten vor allem auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, aus Minijobs sowie Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten mitgezählt. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen können (zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium). Altersrente für schwerbehinderte Menschen Für schwerbehinderte Menschen ist es auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer, einen passenden Arbeitsplatz zu finden. Außerdem lässt ihre gesundheitliche Situation eine Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren oftmals nicht zu. Deshalb können sie bereits vorher ohne Abschlag in Rente gehen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer erhalten, die bei Beginn der Rente schwerbehindert sind und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen. Schwerbehinderte Menschen sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (höchstmöglicher GdB 100). Ihre Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachgewiesen. Sie muss beim Versorgungsamt beantragt werden und bei Rentenbeginn noch vorliegen. Für vor 1952 Geborene lag die Altersgrenze für diese Rente bei 63 Jahren. Sie konnten aber vorzeitig mit einem Abschlag von 10,8 Prozent ab 60 in Rente gehen. Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 65. Sie können die Altersrente jedoch vorzeitig mit einem Abschlag in Anspruch nehmen. Anhebung der Altersgrenze auf 65 Vertrauensschutz: Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden, vor dem 1. Janua
r 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben und am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschlag in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Mit einem Abschlag von 10,8 Prozent können Sie die Rente dann vorzeitig bereits mit 60 in Anspruch nehmen. Entscheidungshilfe: Die richtige Rente für Sie Die Altersrente zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt vorzeitig oder später beantragen? Als Voll- oder als Teilrente? Die Antworten auf diese Fragen hängen von persönlichen Faktoren und auch von der Arbeitsmarktlage ab. Die Checkliste auf den Seiten 19 und 20 gibt eine erste Orientierung, Ihr Rentenversicherungsträger berät Sie. Als grobe Richtschnur gilt: Wenn Sie die Altersrente nach Erreichen des Mindestalters nicht beantragen, erhöht sich Ihr Rentenanspruch bei 40 zurückgelegten Versicherungsjahren durch die weitere Beitragszahlung pro Jahr um etwa 2,5 Prozent. Außerdem verringert sich der Rentenabschlag. Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt haben, steht Ihnen eine Regelaltersrente zu. Nehmen Sie jedoch die Rente nicht in Anspruch und arbeiten Sie länger, ergibt sich ein Zuschlag, der Ihre spätere Rente zum Beispiel nach zwei Jahren um insgesamt 17 Prozent steigert (12 Prozent Zuschlag aufgrund der Rentenformel plus rund 5 Prozent aus den Beiträgen in diesen zwei Jahren). Bedenken Sie aber auch den Geldwert des Rentenaufschubs. Checkliste: Wann Sie Ihre Altersrente bekommen können Versorgungsausgleich Rentensplitting Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus Checkliste: Wann Sie Ihre Altersrente bekommen können Pflichtbeitragszeiten Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten Bezug von Entgeltersatzleistungen (ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe) und freiwillige Beiträge (unter bestimmten Voraussetzungen) Altersgrenze 63 ab 1. 7. 2014 Rentenabschlag: Eine Frage der Lebensplanung Obwohl Versicherte im Regelfall derzeit erst mit 65 oder etwas später eine Rente ohne Abschlag bekommen können, wünschen sich viele immer noch einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Job. Jeder Monat des vorgezogenen Rentenbeginns kostet Sie jedoch 0,3 Prozent Abschlag. Der Abschlag gilt auch für eine anschließende Hinterbliebenenrente. Pro Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs ergibt sich somit eine Minderung Ihrer Rente um 3,6 Prozent. Sie gilt für die gesamte Laufzeit der Rente, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus. Diese Kürzung können Sie durch die zusätzliche Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgleichen. Sie müssen dazu mindestens 50 Jahre alt sein und gegenüber der Rentenversicherung erklären, Ihre Altersrente vorzeitig beziehen zu wollen. Pro Jahr sind maximal zwei Teilzahlungen möglich. Wenden Sie sich an Ihre Rentenversicherung, wenn Sie wissen möchten, ob sich die zusätzliche Zahlung von Beiträgen für Sie auch wirklich lohnt. Sie erhalten von uns eine ausführliche Beratung. Teilrente: Weniger kann mehr sein Fast alle Versicherten gehen am Ende des Erwerbslebens von einem Tag auf den anderen in Rente und beziehen eine sogenannte Altersvollrente. Neben einer Vollrente dürfen Sie - sofern Sie noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben - aus Erwerbsarbeit höchstens noch Nebeneinkünfte von 6 300 Euro brutto im Kalenderjahr erzielen. Eine Alternative bietet Ihnen die Teilrente. Bei der Teilrente verzichten Sie auf einen Teil der Ihnen eigentlich bereits zustehenden Rente, dürfen dafür aber noch in einem größeren Maß hinzuverdienen - zum Beispiel bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber. Da für den Teilzeitjob neben der Rente auch noch weitere Rentenbeiträge gezahlt werden, erhöht sich zudem Ihre Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wenn Sie auch über die für Sie geltende Regelaltersgrenze hinaus zunächst weiterarbeiten und nur eine Teilrente erhalten, haben Sie einen weiteren Vorteil: Die Rentenformel bringt bei der Berechnung Ihrer späteren Vollrente einen zusätzlichen Zuschlag. Teilrente und Hinzuverdienst Ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst über 6 300 Euro vermindert Ihre Rente. Der Hinzuverdienst über dieser Grenze wird durch 12 geteilt, 40 Prozent davon werden dann von Ihrer Monatsrente abgezogen. Damit aufgrund von Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbeginn erzielt wird, gibt es eine Höchstgrenze: den Hinzuverdienstdeckel. Für die Berechnung des Hinzuverdienstdeckels ist das Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten in den letzten 15 Jahren vor dem Beginn Ihrer Altersrente maßgebend. Wenn Ihre verminderte Monatsrente und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes zusammen höher sind
als der Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag in voller Höhe von Ihrer Monatsrente abgezogen. Bevor Sie eine Beschäftigung fortsetzen oder erneut aufnehmen und mit Ihrem Arbeitgeber einen bestimmten Verdienst vereinbaren, sollten Sie sich zunächst von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen. Anhand des von Ihnen angegebenen voraussichtlichen Hinzuverdienstes berechnen wir die Rentenhöhe für das laufende und das folgende Jahr. Im folgenden Jahr wird Ihr tatsächlich erzielter Hinzuverdienst mit dem voraussichtlichen verglichen. Stimmen die Beträge nicht überein, wird Ihre Rente rückwirkend neu berechnet. War die Rente zu hoch, müssen Sie den überzahlten Betrag zurückzahlen, war die Rente zu niedrig, erhalten Sie eine Nachzahlung. Rechtzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, gleitend in den Ruhestand zu wechseln, sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber - und unter Umständen mit dem Personaloder Betriebsrat - über die Möglichkeit der Teilrente und einer Teilzeitbeschäftigung sprechen. Krankenversicherung der Rentner Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. Versichert ist, wer die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt, diese beantragt und eine bestimmte Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt hat. Beziehen Sie neben Ihrer Altersrente eine Hinterbliebenenrente, sind beide Renten beitragspflichtig. Das gilt auch für ausländische Renten. Erhalten Sie eine Rente und sind krankenversicherungspflichtig, müssen Sie aus Ihrer Rente Beiträge zur KVdR zahlen. Ihr Rentenversicherungsträger beteiligt sich an den Beiträgen. Er behält die von Ihnen zu zahlenden Beiträge von Ihrer Rente ein und überweist sie zusammen mit seinem Beitragsanteil für Ihre Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds. Wenn Sie Rente erhalten und krankenversicherungspflichtig sind, müssen Sie in der Regel auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlen. Diese Beiträge tragen Sie in voller Höhe allein. Ihr Rentenversicherungsträger behält sie von Ihrer Rente ein und überweist sie an die Pflegeversicherung. Beziehen Sie eine Rente und sind freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichert, müssen Sie Ihre Beiträge selbst an die Krankenund Pflegeversicherung überweisen. Bei Ihrem Rentenversicherungsträger können Sie einen Zuschuss zu Ihren Krankenversicherungsbeiträgen beantragen. Der Rentenantrag Wenn Sie eine Rente beziehen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Der rechtzeitige Antrag ist sehr wichtig für den Rentenbeginn. Antragstellung Wir empfehlen Ihnen, den Rentenantrag im Rahmen einer persönlichen Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Sie können auch die Hilfe unserer Versichertenberater und Versichertenältesten sowie von Mitarbeitern der Versicherungsämter oder Gemeindeverwaltungen in Anspruch nehmen. Außerdem ist es möglich, die Formulare bei uns anzufordern oder den Antrag direkt online auszufüllen und abzuschicken. Antragsfrist Stellen Sie den Antrag auf Altersrente schon frühzeitig (zum Beispiel etwa drei Monate vor dem maßgeblichen Geburtstag) oder innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (zum Beispiel Vollendung des 63. oder 65. Lebensjahres), dann beginnt die Altersrente in dem Monat, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Antragsfrist gilt auch für die sogenannte Regelaltersrente. Ausnahme: Wenn eine Regelaltersrente nach einer vorher gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente beginnen soll, schicken wir Ihnen einen Antrag zu, den Sie ausfüllen und zurücksenden müssen. Rentenzahlung ins Ausland Verlegen Sie Ihren Wohnsitz nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ins Ausland, kann sich dies auf Ihre Rente und Ihre Kranken- und Pflegeversicherung auswirken. Daher sollten Sie sich vor einem Umzug ins Ausland in jedem Fall von Ihrem Rentenversicherungsträger und Ihrer Krankenkasse beraten lassen. In der Regel bekommen Sie die volle deutsche Rente weiter, wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verlegen. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz nehmen. Halten Sie sich dauerhaft außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz auf, kann Ihre Rente gegebenenfalls nicht mehr in vollem Umfang gezahlt werden, wenn Sie auch auf Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruht