Informationen zum Jugendarbeitsschutz und zur Kinderarbeitsschutzverordnung Ein wesentlicher Garant für die Gesundheit ist deren aktiver Schutz. Dazu gehört auch der Schutz junger Menschen in der Arbeitswelt. Gerade junge Menschen benötigen besonderen Schutz bei der Arbeit. Sie stehen noch in der Entwicklung und sind den Anforderungen der Arbeitswelt der Erwachsenen noch nicht gewachsen. Überforderungen und Schädigungen wirken sich auf sie besonders nachteilig aus. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Junge Menschen haben noch ein ganzes Arbeitsleben vor sich. Oberstes Ziel eines modernen Arbeitsschutzes ist es daher, sie durch vorbeugende Maßnahmen bereits in den Anfängen vor übermäßigen Belastungen einer sich stets wandelnden Arbeitswelt zu schützen und ihre Gesundheit zu erhalten und zu fördern. Das ist auch im Interesse der Unternehmen, der Beschäftigten und der Gesellschaft notwendig. Grundsätzlich verboten - die Kinderarbeit Pausen zur Erholung Garantierter Jahresurlaub Freistellung für die Berufsschule, Prüfungen Verbotene Akkordarbeit Jugendliche im Bergbau Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG Verordnung über den Kinderarbeitsschutz Jugendarbeitsschutz - warum eigentlich? In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ein Jugendarbeitsschutzgesetz, das im internationalen Vergleich als vorbildlich bezeichnet werden kann. Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche ist noch wichtiger als Arbeitsschutz für Erwachsene. Denn Kinder und Jugendliche sind weniger widerstandsfähig als erwachsene Menschen und dürfen daher nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden. Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es die Kinderarbeitsschutzverordnung, die besondere Regelungen für die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahre enthält. Junge Menschen müssen geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen deshalb Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Wen das Gesetz schützt Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren, gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigt werden. Es macht einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt vor dem Gesetz als Kind. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher. Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Die Vollzeitschulpflicht wird von den Ländern geregelt. Sie beträgt neun oder zehn Schuljahre. Jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Betrieb auszulegen. Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist in der Bundesrepublik verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung (S. 89) lassen Ausnahmen nur für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zu. Während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Schülerinnen Unter 15 nur in und Schüler ab 15 Jahre Ausnahmefällen einen Ferienjob von höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ausüben. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Gesetzes für Jugendliche. Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder nur auf Grund einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken. Das Mindestalter für die Zulassung zur regulären Beschäftigung im Betrieb ist grundsätzlich 15 Jahre. Ist jemand bei der Schulentlassung noch nicht 15 Jahre alt, darf er oder sie im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden. 40 Stunden in der Woche, und nicht mehr Für Jugendliche markiert die 40-Stunden-Woche die Obergrenze bei der Wochenarbeitszeit. Der Arbeitstag von Jugendlichen darf 8 Stunden dauern - und nicht länger. Ausnahme: Um am Freitag früher ins Wochenende gehen zu können, dürfen Jugendliche von Montag bis Donnerstag bis zu je 8,5 Stunden beschäftigt werden. Damit können sie gemeinsam mit den Erwachsenen das verlängerte Wochenende beginnen. Jugendliche können auch die Vorteile der gleitenden Arbeitszeit für sich nutzen. Weitere Ausnahmen sind zulässig: In der Landwirtschaft, zur Erntezeit, dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis zu 9 Stunden täglich und bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden. Eine weitere Abweichung ist für das Vor- und Nacharbeiten in Verbindung mit Feiertagen zulässig. Wenn der Betrieb z.B. zwischen Sonntag und einem auf einen Dienstag fallenden Feiertag schließt. Durch Tarifvertrag sind weitere Anpassungen möglich. 5 Ta
ge in der Woche sind genug Für Jugendliche gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche. Der Samstag ist generell arbeitsfrei. Und selbstverständlich dürfen Jugendliche im Allgemeinen auch nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, die den besonderen Arbeitsrhythmus der verschiedenen Branchen und Einrichtungen berücksichtigen. Zum Beispiel in Krankenanstalten, Altersheimen, Verkaufsstellen, Familienhaushalten, Gaststätten, in der Landwirtschaft und im Verkehrswesen. Wenn Jugendliche ausnahmsweise am Samstag, am Sonntag oder an einem Feiertag arbeiten, haben sie jedoch Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche. Durch Tarifvertrag sind weitere Anpassungen möglich. Beginn frühestens 6 Uhr, Ende spätestens 20 Uhr Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden. Von der Regelung 6 bis 20 Uhr sind nur Ausnahmen vorgesehen, wenn die besonderen Bedingungen einzelner Berufe dies erfordern. So dürfen im Bäckerhandwerk und in Konditoreien 16jährige um 5 Uhr beginnen, 17jährige in Bäckereien um 4 Uhr (nicht in Konditoreien). Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr dürfen Jugendliche über 16 Jahre in der Landwirtschaft tätig sein. Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe ist ab 16 Jahre eine Beschäftigung bis 22 Uhr möglich. In Schichtbetrieben dürfen Jugendliche ab 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden. Damit besteht die Möglichkeit, Ausbildungsplätze in mehrschichtigen Betrieben doppelt zu besetzen. Um unnötige, verkehrsbedingte Wartezeiten zu vermeiden, dürfen diese Jugendlichen umständehalber auch bereits ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr arbeiten. Die Ausnahmen für die längere Beschäftigung am Abend gelten nicht für den Abend vor einem Berufsschultag, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt. Dann ist spätestens um 20 Uhr Feierabend. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen. Pausen zur Erholung Damit die Jugendlichen sich während des Arbeitstages erholen können, haben sie ein Recht auf geregelte Pausen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden müssen diese insgesamt 30 Minuten dauern. Wird mehr als 6 Stunden gearbeitet, betragen die Pausen insgesamt mindestens 60 Minuten. Die erste Pause muss spätestens nach 4 1/2 Stunden eingelegt werden. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein. Durch Tarifvertrag sind weitere Anpassungen möglich. Höchstens 10 Stunden Schichtzeit Die Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen) darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten. Im Bergbau unter Tage sind es 8 Stunden. Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen darf die Schicht 11 Stunden dauern. Durch Tarifvertrag kann die Schichtzeit um bis zu eine Stunde verlängert werden. Garantierter Jahresurlaub Genügend Urlaub um auf große Tour zu gehen Jugendliche haben Anspruch auf Jahresurlaub. Er staffelt sich nach dem Alter. Das Jugendarbeitsschutzgesetz geht für die Berechnung des Urlaubs von einer Woche mit sechs Werktagen einschließlich des Samstags aus. 15jährige haben nach dem Gesetz einen Anspruch auf 30 Werktage, 16jährige auf 27 Werktage und 17jährige auf 25 Werktage. Im Bergbau unter Tage sind es jeweils 3 Tage zusätzlich. Werden Jugendliche an fünf Tagen pro Woche beschäftigt, ergibt sich folgender Urlaubsanspruch: Jugendliche unter 16 Jahre 25 Arbeitstage, Jugendliche unter 17 Jahre 23 Arbeitstage sowie Jugendliche unter 18 Jahre 21 Arbeitstage. Garantierter Jahresurlaub Freistellung für die Berufsschule, Prüfungen Die Jugendlichen müssen in jedem Fall vom Arbeitgeber für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Jugendliche sind bei einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als 5 Stunden an diesem Tag von der Beschäftigung im Betrieb völlig freizustellen, um den Unterricht aufarbeiten zu können. Dabei wird nicht zuletzt im Interesse der Jugendlichen klargestellt, dass es sich bei den 5 Stunden nicht um Zeitstunden von 60 Minuten, sondern um Unterrichtsstunden von 45 Minuten handelt. Durch die Umstellung der Berechnung von Zeit- auf Unterrichtsstunden ist es nicht möglich, den Jugendlichen die völlige Freistellung an einem Berufsschultag in der Woche allein durch eine geringfügige Verkürzung der Schulpausen zu nehmen. Andererseits besteht bei mehr als einem Berufsschultag in der Woche, auch bei einer Unterrichtszeit von mehr als 5 Unterrichtsstunden, die Möglichkeit, Jugendliche anschließend an den zweiten oder weitere Berufsschultage im Ausbildungsbetrieb zu beschäftigen. Im System der dualen Berufsausbildung muss dafür gesorgt werden, dass auch für die betriebliche Berufsausbildung ausreichend Zeit verbleibt. Für die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Auszubildenden ebenfalls von der Arbeit freizustellen. Die Zeiten für die Berufsschule und die Prüfungen werden voll auf die Arbeitszeit angerechnet, und die Jugendlich
en erhalten das volle Arbeitsentgelt. Freistellung für die Berufsschule, Prüfungen Keine gefährlichen Arbeiten Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt sind oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie für die Ausbildung unumgänglich sind. Im Übrigen hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Jugendlichen auf mögliche Gefahren im Betrieb hinzuweisen und sie im Gefahrenschutz zu unterweisen. Verbotene Akkordarbeit Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit ist für Jugendliche verboten, ebenfalls die Beschäftigung in Akkordgruppen Erwachsener. Ausnahmsweise können Jugendliche dann in Akkordgruppen, jedoch nicht selbst im Akkord beschäftigt werden, wenn die Arbeit unter Aufsicht erfolgt und es für die Ausbildung erforderlich ist. Jugendliche im Bergbau Im Bergbau dürfen Jugendliche unter 16 Jahre in keinem Fall unter Tage beschäftigt werden. Jugendliche ab 16 Jahre dürfen im Rahmen ihrer Ausbildung oder nach abgeschlossener Ausbildung unter Tage arbeiten. Gesundheitliche Betreuung Kein Arbeitgeber darf Jugendliche, ob als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter, ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigen. Vor dem Eintritt ins Berufsleben sollten die Jugendlichen sich also von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind. Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, die damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen feststellen kann. Auch dieses ärztliche Zeugnis muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden, spätestens 14 Monate nach Beginn der Beschäftigung. Ohne diese Bescheinigung dürfen die Jugendlichen nicht weiterbeschäftigt werden. Die Jugendlichen können sich darüber hinaus jedes weitere Jahr freiwillig nachuntersuchen lassen. Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird durch die Aufsichtsbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz , im Bergbau: Bergamt) überwacht. Die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde muss vom Betrieb bekanntgegeben werden. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten oder, in schweren Fällen, auch als Straftaten verfolgt und mit Geldbußen bis zu 15.000 EUR belegt werden. Arbeitgeber, die dreimal zu einer Geldbuße verurteilt werden, dürfen Jugendliche nicht mehr beschäftigen. In den Bundesländern beschäftigen sich besondere Ausschüsse mit dem Jugendarbeitsschutz. Sie beraten in allen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes, machen Vorschläge zur Durchführung des Gesetzes und informieren über Inhalt und Ziel des Gesetzes. Hilfestellung durch Ausschüsse