Handbuch Kindertagespflege Wegweiser zur Kindertagespflege Was leistet Kindertagespflege Vorgaben des SGB VIII zur Kindertagespflege Verpflichtungen für die öffentlichen Jugendhilfeträger Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege Formen der Kindertagespflege Finanzierung der Kindertagespflege Öffentlich geförderte Kindertagespflege Privat finanzierte Kindertagespflege Familienfreundliche Infrastruktur Die Rolle der Kindertagespflege beim Ausbau Kindertagespflege - Wunsch und Wirklichkeit Akquise und Qualifizierung von Tagespflegepersonen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Die Tagespflege bietet Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren eine familiennahe Betreuung, bei der die individuellen Bedürfnisse besonders berücksichtigt werden können. Die Tagesmutter hat die Möglichkeit und die Zeit, sich einzelnen Kindern zuzuwenden. Bei der Betreuung in einer Tagespflegestelle mit bis zu fünf Kindern können Gruppenerfahrungen im kleinen, überschaubaren Rahmen gemacht werden. Diese Situation ermöglicht soziales Lernen ebenso wie eine (begrenzte) Auswahl an Spielpartnern. Bei der Kindertagespflege außerhalb des Elternhaushaltes verbringt das Kind einen Teil des Tages in der familiären Situation einer anderen Familie, eventuell mit den eigenen Kindern und dem Partner der Tagesmutter. Insbesondere für Kinder alleinerziehender Eltern oder Einzelkinder kann dies ein wichtiges Erlebnis sein. Kinder, die viele Stunden am Tag betreut werden, müssen keinen Wechsel der Bezugspersonen durch Schichtdienste erleben, sondern werden immer von derselben Person betreut. Besonders für Kinder unter drei Jahren kann dies aus entwicklungspsychologischer Sicht ein wertvoller Aspekt sein. Dem Förderauftrag des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe entsprechend, umfasst die Kindertagespflege die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Die Förderung der sozialen und emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung orientiert sich am einzelnen Kind: an dessen Alter und Entwicklungsstand, an den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie an den Interessen und Bedürfnissen. Dabei soll die Lebenssituation sowie die ethnische Herkunft jeden einzelnen Kindes beachtet werden. Diese allgemeinen Förderungsgrundsätze werden von den Bundesländern in Bildungsplänen oder anderen Vereinbarungen weiter ausgestaltet. Weitere Informationen finden Sie im Download ''Kurzprofil: Das zeichnet die Kindertagespflege aus'' auf dieser Seite. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat Empfehlungen zur Pflege in Kindertageseinrichtungen herausgegeben, die Ihnen ebenfalls im Download zur Verfügung stehen. Um die Tagesbetreuungssituation für Kinder zu verbessern, wurde das SGB VIII zum 01. Januar 2005 durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (kurz ''TAG'' genannt) und zum 01. Oktober 2005 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) erheblich verändert. Zum 01.01.2009 trat eine weitere Änderung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) in Kraft. Hierin sind weitere Konkretisierungen enthalten, die für einen großzügigen Ausbau der Kindertagesbetreuung und Förderung insbesondere für Kinder unter 3 Jahren erforderlich waren. Außerdem wurden mit dem KiföG u.a. Änderungen im Sozialgesetzbuch V (Krankenversicherung) und im Einkommensteuergesetz beschlossen. Jedes Kind hat seit dem 01.08.2013 einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, auch, wenn die Eltern nicht berufstätig, in Ausbildung oder arbeitsuchend sind. Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, unter anderem nach den Arbeitszeiten der Eltern. Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern inner- oder außerhalb des Kindeshaushaltes. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Die Tagesmutter unterstützt und ergänzt die Familie bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Kindertagespflege kommt für Kinder zwischen 0 und 14 Jahren in Frage, vor allem aber für Kinder unter drei Jahren. Kinder haben vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Für sie kann (auch zusätzlich) eine Förderung durch die Betreuung in Kindertagespflege in Frage kommen. Auch für Schulkinder kann die Betreuung in Kindertagespflege eine Alternative sein. Die Grundsätze der Kindertagesbetreuung regelt der § 22 SGB VIII gleichermaßen für die Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege. In § 23 SGB VIII ist im Besonderen die Kindertagespflege geregelt. Der Rechtsanspruch auf Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr ist in § 24 SGB VIII ausgeführt