Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen haben im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen

einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch.

Publikation zeigen

Behinderung und Beruf. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX. Der ZB Ratgeber zum besonderen Kündigungsschutz soll die Betriebe dabei unterstützen, ihre Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen stehen, schnell und professionell auszuführen. Er ist ganz auf die Bedürfnisse der betrieblichen Praxis und an den Erfahrungen der Integrationsämter ausgerichtet. Welche Inhalte und Ziele hat der besondere Kündigungsschutz? Wer kann den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen? Wann greift der besondere Kündigungsschutz nicht? Worauf ist bei den verschiedenen Kündigungsarten zu achten? Bei welchen Kündigungen kann der besondere Kündigungsschutz angewendet werden? Was ist beim Kündigungsschutz-Verfahren zu beachten? Wie prüft und entscheidet das Integrationsamt? Was prüft das Integrationsamt bei einer betriebsbedingten Kündigung? Was prüft das Integrationsamt bei einer personenbedingten Kündigung? Was prüft das Integrationsamt bei einer verhaltensbedingten Kündigung? Was prüft das Integrationsamt bei einer Änderungskündigung? Was prüft das Integrationsamt bei einer außerordentlichen Kündigung? In welchem Zeitraum muss das Integrationsamt entscheiden? Kann sich der schwerbehinderte Mensch auch beim Arbeitsgericht gegen die Kündigungserklärung des Arbeitgebers wenden? Schwerbehinderte Menschen haben Sozialgesetzbuch im Vergleich zu nicht behinderten Neuntes Buch Menschen einen besonderen Kündigungsschutz (SGB IX) nach dem SGB IX. Der besondere Kündigungsschutz hat die Aufgabe, schwerbehinderte Beschäftigte vor behinderungsbedingten Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt zu schützen und sie gegebenenfalls auszugleichen. Allerdings bedeutet das nicht, dass schwerbehinderten Mitarbeitern nicht gekündigt werden kann. Zustimmung des Ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamts kann schwerbehinderten Menschen eine erforderlich Kündigung vonseiten des Arbeitgebers nicht ausgesprochen werden. Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem dann, wenn der Grund der Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das gilt für jedes Beschäftigungsverhältnis. Bei beabsichtigter Kündigung von schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber daher nach den §§ 85 ff. SGB IX einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen. Schwerbehinderte Menschen haben einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr. Die Anerkennung der Schwerbehinderung kann von den Betroffenen beim Versorgungsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. Die Behinderung wird in Zehnerschritten in einem Grad der Behinderung von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 erhalten schwerbehinderte Menschen einen Schwerbehindertenausweis. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können sich schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung ihren Arbeitsplatz verlieren oder keinen Arbeitsplatz finden können. Für die Anerkennung der Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit zuständig. Gleichgestellte Menschen erhalten vom Integrationsamt grundsätzlich die gleichen Leistungen wie schwerbehinderte Menschen.

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen diese Publikation? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diese Publikation informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, X, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere Publikationen zeigen

Info zum ServiceImpressumAGBDatenschutzRechtshinweiseJobadu.de in den sozialen NetzwerkenServiceportal für Arbeitgeber