Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer also keine Steuer eigener Art. Sie wird bei jeder Lohnzahlung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer aus dem aktuellen, einem früheren oder im Vorgriff auf ein zukünftiges Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachbezüge (z.B. Kost und Logis oder die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs). Für die Steuerpflicht ist unerheblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Die Lohnsteuer soll möglichst einfach erhoben werden. Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen werden deshalb bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen: der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in den Steuerklassen I bis V, der Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen in den Steuerklassen I bis V, der Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Vorsorgepauschale, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (wenn bereits im Vorjahr die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist und solange für ein Kind bereits ein gültiger Kinderfreibetrag vermerkt ist) sowie der Altersentlastungsbetrag bei Rentnerinnen und Rentnern und Pensionärinnen und Pensionären, die noch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen. Was Sie selber tun müssen, wird Ihnen in diesem Ratgeber erläutert. Er soll Ihnen helfen, Ihre Steuerfragen zu beantworten. Beachten Sie jedoch, dass diesem Ratgeber die Rechtslage nach dem Stand vom 19. Oktober 2023 zugrunde liegt. Eventuelle Änderungen steuerlicher Vorschriften nach diesem Zeitpunkt konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Besonders wichtig sind die Steuerklassen (Seite 9) und das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (Seite 21, zur Antragstellung Seite 39). Bitte beachten Sie, dass Sie zum Ausgleich der überzahlten Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen können (Seite 43). Ihre Steuererklärung können Sie kostenlos im Onlineportal Mein Elster auf www.elster.de erstellen und elektronisch übermitteln. Sie benötigen hierfür keine Software und können zudem mit der vorausgefüllten Steuererklärung die elektronisch vorliegenden Belege abrufen (z.B. vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen). Für die Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Hierfür müssen Sie sich einmalig registrieren. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungs- vorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Die Vordrucke - Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, - Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern, - Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM - sowie die Erklärungen zum dauernden Getrenntleben und zur Wiederaufnahme der ehelichen / lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft können Sie ebenfalls elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Alternativ hält das Finanzamt Vordrucke mit besonderen Erläuterungen bereit. Diese finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de Themen Formulare ( Formular-Management- System). Bei der steuerlichen Behandlung der im Inland beschäftigten Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Island, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum) gelten Sonderregelungen, auf die im nachfolgenden Text nicht näher eingegangen wird. Auskünfte hierüber können Sie jedoch von Ihrem Finanzamt erhalten. 4. Wie funktioniert das ELStAM-Verfahren? Die für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren maßgebenden Merkmale, wie die Steuer- klasse und gegebenenfalls der Faktor zur Steuerklasse IV, die Zahl der Kinderfrei- beträge, andere Freibeträge, aber auch das Kirchensteuerabzugsmerkmal werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank gespeichert. Die Finanzverwaltung stellt den Arbeitgebern diese Informationen zum elektronischen Abruf bereit (ELStAM - ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale). Bei Beschäftigungsbeginn hat Ihr Arbeitgeber Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anzumelden, die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM abzurufen, in das Lohnkonto zu übernehmen und sie für die Dauer des Dienstverhältnisses anzuwenden. Auch etwaige Änderungen wird die Finanzverwaltung Ihrem Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen. Ihr Arbeitgeber wird die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten ELStAM in der jeweiligen Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung ausweisen. Wenn Sie im Kalenderjahr 2024 ein neues Dienstverhältnis eingehen, benötigt Ihr neuer Arbeitgeber f
ür den ELStAM-Abruf folgende Angaben: Steueridentifikationsnummer (IdNr.), Geburtsdatum, Mitteilung, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt, bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein vom Finanzamt festgestellter Freibetrag aufgrund eines Hinzurechnungsbetrags bei Steuerklasse VI abgerufen werden soll. Je nachdem, ob die Besteuerung als Haupt- oder Nebenbeschäftigung erfolgen soll, ruft der Arbeitgeber die individuellen ELStAM mit der Steuerklasse I bis V (Hauptbeschäftigung) oder die Steuerklasse VI (Nebenbeschäftigung) ab. Wie komme ich an Informationen zu meinen ELStAM? Sie können Ihre ELStAM nach einmaliger kostenloser Registrierung unter Mein Elster (www.elster.de) unter der Rubrik Formulare und Leistungen (hier: Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)) einsehen. Alternativ können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt Auskunft über die für Sie gebildeten sowie über die durch Ihre Arbeitgeber in den letzten 60 Monaten abgerufenen ELStAM erhalten (Vordruck Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM ). Möchten Sie die Abrufmöglichkeiten der ELStAM begrenzen, besteht die Möglich- keit, unter Mein Elster (www.elster.de) oder mit dem oben genannten Vordruck einen oder mehrere zum Abruf von ELStAM berechtigte(n) Arbeitgeber zu benen- nen (Abrufberechtigung, Positivliste) oder bestimmte Arbeitgeber von der Abruf- berechtigung auszuschließen (Abrufsperre, Negativliste). Außerdem besteht die Möglichkeit, die Bildung und Bereitstellung der ELStAM generell sperren zu lassen. Die fehlende Abrufberechtigung bzw. die Sperrung hat allerdings zur Folge, dass Ihr vom Abruf ausgeschlossener Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI durchzuführen hat. Weitere Informationen zum ELStAM-Verfahren finden Sie auf den Internetseiten www.bundesfinanzministerium.de und unter Mein Elster (www.elster.de) sowie den entsprechenden Internetseiten der Landesfinanzministerien (www.finanzamt.de). Die IdNr. wird allen im Inland gemeldeten Bürgerinnen und Bürgern, vom Ausland Zugezogenen und Neugeborenen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt und einmalig schriftlich mitgeteilt, sobald die Meldebehörde dem BZSt die benötigten Daten übermittelt hat. Die Ihnen vom BZSt zugeteilte IdNr. ergibt sich z.B. auch aus dem Einkommensteuerbescheid und dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt. Für alle im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürger, die für ihre steuerlichen Pflichten im Inland eine IdNr. benötigen, wird die IdNr. entweder durch das BZSt oder aufgrund einer Anforderung des zuständigen Finanzamtes schriftlich mitgeteilt. Ist Ihnen die IdNr. nicht bekannt (weil z.B. das Mitteilungsschreiben über die Vergabe der IdNr. nicht mehr auffindbar ist), haben Sie die Möglichkeit, sich vom BZSt die IdNr. erneut mitteilen zu lassen. Nutzen Sie hierfür das im Internet bereitgestellte Eingabeformular unter www.bzst.de. Die IdNr. erhalten Sie per Post an Ihre aktuelle Meldeanschrift. Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen. Eine Mitteilung der IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. 6. Steuerklassen Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen. Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft sowie für verheiratete / verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2024 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin vor dem 1. Januar 2023 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Steuerklasse II gilt für die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld für dieses Kind erhält. Lebt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetr
ag für Kinder oder Kindergeld zusteht (z.B. ein weiteres, volljähriges in der Wohnung lebendes Kind nach Abschluss der Berufsausbildung), einen gemeinsamen Haushalt führt. Mit anderen volljährigen Personen besteht dann keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungs- betrag nicht vorliegen, steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur dann als ELStAM bilden, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt sind. Für die Antragstellung ist der Vordruck Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nebst Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zu verwenden (siehe Seite 39 - Wie stellt man den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2024?). Wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse II wegfallen, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen (Seite 20). Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt (4.260 Euro), auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (240 Euro für jedes weitere Kind), kann im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags für den Lohnsteuerabzug beantragen (Seite 39). Steuerklasse III tritt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2024 in die Steuerklasse III, wenn der Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin nach dem 31. Dezember 2022 verstorben ist, beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Steuerklasse IV gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben. Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen in die Steuerklasse III eingereiht wird. Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnissen. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollten Sie von dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen. Hierzu ist es notwendig, den Arbeitgeber über das Bestehen eines weiteren Dienstverhältnisses zu informieren. Andernfalls kann eine zutreffende Bildung der ELStAM und damit auch eine zutreffende Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht sichergestellt werden. Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen werden in der Regel gemeinsam besteuert. Das ist für sie regelmäßig günstiger. In besonderen Einzelfällen kann aber auch eine Einzelveranlagung günstiger sein. Der Arbeitgeber kennt in der Regel nur den Arbeitslohn der für ihn tätigen Arbeitnehmerin bzw. des für Ihn tätigen Arbeitnehmers, jedoch nicht den des Ehegatten/Lebenspartners bzw. Lebenspartnerin. Folglich kann beim Lohnsteuerabzug einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nur ihr bzw. sein Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten/ Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen können erst nach Ablauf des Jahres bei der Einkommensteuerveranlagung zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren als Wahlmöglichkeit zur Verfügung: a) Steuerklassenkombinationen Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen annähernd gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen in etw
a der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin mit Steuerklasse III 60 Prozent und der Ehegatte/ Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin mit Steuerklasse V 40 Prozent der Summe der Arbeitseinkommen beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60 : 40, kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Seite 43). Bei Eheschließungen im Laufe des Kalenderjahres wird bei Ehegatten automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV gebildet. Die Ehegatten können gemeinsam eine Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV/IV insbesondere in III/V beantragen. Die Änderung der Steuerklassen greift in diesem Fall abweichend von den üblichen Fällen des Wechsels der Steuerklassenkombination ab Beginn des Monats der Eheschließung. b) Faktorverfahren Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Sie ergänzend zur Steuer- klassenkombination IV/IV das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0, (stets kleiner als eins), entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Freibeträge (Seite 21) werden in den Faktor eingerechnet. Der Faktor wird dem Arbeitgeber automatisch bereitgestellt. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben der unter www.bmf-steuerrechner.de eingestellten Steuerberechnung auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor sowie einen Lohnsteuervergleich bereit, damit Sie die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können. Ein Beispiel zum Faktorverfahren finden Sie auch im Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2024 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, das voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2024 unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar sein wird. Bis dahin kann auch auf das Merkblatt für das Jahr 2023 zurückgegriffen werden. Das Faktorverfahren kann unter Mein Elster (www.elster.de) oder mit dem Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Der gebildete Faktor gilt dann für zwei Kalenderjahre. Soll bei der Berechnung des Faktors ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonder- ausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge berücksichtigt werden, übermitteln Sie bitte unter Mein Elster (www.elster.de) zusätzlich den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Seite 39) oder reichen diesen bei Ihrem Finanzamt ein. Ein bereits für das Antragsjahr gültiger Freibetrag wird vom Finanzamt in die Berechnung des Faktors einbezogen und für beide Jahre der Gültigkeit des Faktorverfahrens berücksichtigt. Der Faktor wird dem Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren (Seite 6) automatisch zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Was ist besser: IV/IV, III/V oder das Faktorverfahren? Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen beantworten. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung und die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richten, sollten Sie das Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (unter www.bundesfinanzministerium.de Themen Steuern Steuerarten Lohnsteuer BMF-Schreiben Allgemeines). Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich. Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Kalen
derjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die (Jahres-) Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst. Durch die Steuerklassenwahl können Sie jedoch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Seite 43), wenn beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen Arbeitslohn erzielt haben, hier werden dann zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen. Eine Einkommensteuererklärungspflicht besteht auch beim Faktorverfahren. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (Seite 43). Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen fest, wenn die Vorauszahlungen mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt beträgt. Dadurch wird ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Kalenderjahres korrigiert. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen IV/IV wählen. Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuer- klassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt-/ Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit in der Regel anerkannt. Wechseln Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten/Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt-/Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen. Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen für das Kalenderjahr 2024 Die (gewählte) Steuerklassenkombination der Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen gilt im Folgejahr weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Allerdings ist die Berücksichtigung eines Faktors spätestens nach zwei Jahren neu zu beantragen. Es besteht zudem die Möglichkeit zur Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse. Dies ist z.B. denkbar, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber den aktuellen Familienstand (z.B. nach einer Eheschließung) nicht mitteilen möchten. Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen Die als ELStAM gespeicherte Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres 2024, und zwar spätestens bis zum 30. November 2024, ändern lassen. Der Antrag auf Steuerklassenwechsel ist beim Finanzamt in der Regel von beiden Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen gemeinsam und bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2024 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigung zu stellen. Dieser Antrag kann unter Mein Elster (www.elster.de) oder mit dem Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/ Lebenspartnern gestellt werden. Ein Antrag in Papierform ist von beiden Ehegatten/ Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen eigenhändig zu unterschreiben. Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel ist im Übrigen auch mehrfach möglich. Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin möglich. Durch diese einseitige Antragsmöglichkeit wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen dies wünschen. Der Antrag ist unter Mein Elster (www.elster.de) oder beim Finanzamt auf dem Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner zu stellen. Ein Antrag in Papierform ist vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. Der Steuerklassenwechsel kann in der Regel nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats v
orgenommen werden. Etwas anderes gilt im Falle der Eheschließung: hier ist die Änderung der Steuerklassen rückwirkend ab dem Monat der Heirat möglich