Merkblatt Qualifizierungsgeld für Arbeitgeber sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Fördervoraussetzungen Beratungsangebot Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahme beziehungsweise den Träger Betriebliche Voraussetzungen Strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf Finanzierung durch den Arbeitgeber Regelungen in Betriebsvereinbarung betriebsbezogenem Tarifvertrag Persönliche Voraussetzungen Förderausschlüsse Behinderungsbedingte Mehraufwendungen Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes Nettoentgeltdifferenz Soll-Entgelt Ist-Entgelt Zustehendes Qualifizierungsgeld Urlaub an Tagen der Weiterbildung Anrechnung von Nebeneinkommen Antragstellung/Auszahlung des Qualifizierungsgeldes Das Qualifizierungsgeld hat zum Ziel, Betriebe im Strukturwandel bei der Qualifizierung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser zu unterstützen und Fachkräfte zu sichern. Fördervoraussetzungen für das Qualifizierungsgeld sind unter anderem ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft und eine nachhaltige Beschäftigungsperspektive im aktuellen Betrieb. Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen durch den Strukturwandel im besonderen Maße durch die Transformation der Arbeitswelt der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen berufliche Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im aktuellen Betrieb ermöglichen soll. Zu diesen Punkten bedarf es einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder einem entsprechenden betriebsbezogenen Tarifvertrag. Das Qualifizierungsgeld wird als Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet. Die Finanzierung der beruflichen Weiterbildung (Übernahme der Weiterbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge) der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt dabei dem Arbeitgeber. Das Qualifizierungsgeld ergänzt das Instrumentarium der Beschäftigtenqualifizierung. Bitte beachten Sie: Leistungsüberzahlungen, die vom Arbeitgeber verursacht wurden, müssen in jedem Fall zurückgezahlt werden. Bei Fragen zum Qualifizierungsgeld hilft Ihnen Ihre persönliche Ansprechperson im Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit gerne weiter. Falls Sie noch keine Ansprechperson haben, kann die kostenlose Servicerufnummer 0800 4 5555 20 (gebührenfrei) genutzt werden. Das Lohn- und Gehaltsbüro Ihres Arbeitgebers unterrichtet Sie über die Voraussetzungen für die Gewährung von Qualifizierungsgeld und seine Berechnung. Zusätzlich steht Ihnen das Beratungsangebot der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Hierzu kann die kostenlose Servicerufnummer 0800 4 5555 00 (gebührenfrei) genutzt werden. Bei Bedarf steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Arbeitgebern das Beratungsangebot der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Eine Beratung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit ist aber nicht Fördervoraussetzung für das Qualifizierungsgeld. Qualifizierungen mit überwiegend betriebsspezifischen Inhalten können nicht mit Qualifizierungsgeld gefördert werden. Die Förderung von Fortbildungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Maßnahme auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet, es sei denn, es handelt sich um die erste Fortbildungsstufe zur Berufsspezialistin oder zum Berufsspezialisten und die Weiterbildung wird vor dem 1.April 2028 begonnen. Für die Förderung mit dem Qualifizierungsgeld ist eine Trägerzulassung ausreichend. Eine Maßnahmezulassung ist nicht erforderlich. Die Weiterbildungsmaßnahme muss insgesamt mehr als 120 Stunden umfassen. Diese ist nicht zwingend am Stück zu absolvieren. Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe im Betrieb bestehen und diese mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen. In Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist es ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen sind. Für die Ermittlung des Anteils von 20 beziehungsweise 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfen wird als Bezugswert die Gesamtzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem Betrieb zugrunde gelegt, für den die Betriebsvereinbarung oder der betriebsbezogene Tarifvertrag abgeschlossen wurde. Die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Qualifizierungsgeld in Anspruch genommen wird, kann davon abweichen. Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen (Auszubildende), Praktikanten und geringfügig Beschäftigte (zum Beispiel Minijobber) nicht berücksichtigt. Die Weiter
bildungskosten sind durch den Arbeitgeber zu tragen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht an den Weiterbildungskosten beteiligt werden. Zulässig ist eine Kostenübernahme durch Dritte. Die Betriebs- und Tarifpartner können vorsehen, die Entgeltersatzleistung teilweise oder vollständig aufzustocken oder weitere alternative Leistungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzusehen. Ein Zuschuss zum Qualifizierungsgeld wird nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet (vergleiche § 82c Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Hierdurch wird ermöglicht, dass der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken kann, ohne dass das zusätzliche Arbeitsentgelt sich leistungsmindernd auswirkt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Summe aus Zuschuss zum Qualifizierungsgeld, Qualifizierungsgeld und Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.