Dürfen Jugendliche und junge Erwachsene, die sich in einer dualen Berufsausbildung befinden, grundsätzlich auch im Homeoffice beziehungsweise mobil arbeiten und lernen? Darüber bestand bislang Unsicherheit, denn laut Paragraph 14 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) hat das Ausbildungspersonal die Auszubildenden in der Ausbildungsstätte ordnungsgemäß anzuleiten und die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren. Durch die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt und die massiven Folgewirkungen der Coronapandemie ist dieser Anspruch aber in dieser Form nicht mehr aufrechtzuerhalten. Daher hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) eine entsprechende Empfehlung verabschiedet, die die duale Berufsausbildung in Präsenz durch planmäßiges Mobiles Ausbilden und Lernen ergänzt. In der Empfehlung betont der BIBB-Hauptausschuss, dass die duale Berufsausbildung auch weiterhin unter Beachtung aller rechtlichen Regelungen grundsätzlich in Präsenz stattfinden solle. Dies könne aber durch Formen des mobilen Ausbildens und Lernens unmittelbar und gut unterstützt werden. Eine Pflicht des Betriebes, mobile Ausbildung anzubieten, und einen Anspruch der Auszubildenden auf mobile Ausbildung gebe es jedoch nicht. Entscheidet sich ein Betrieb, in der Ausbildung mobiles Ausbilden und Lernen anzubieten, so weist der BIBB-Hauptausschuss unter anderem darauf hin, dass neben der Eignung der Auszubildenden für diese Ausbildungsform die erforderlichen Lehrmittel und die Kompetenzen des Ausbildungspersonals zur Durchführung mobiler Ausbildungsphasen vom Betrieb sicherzustellen seien. Auch die technische Infrastruktur liege im Verantwortungsbereich der Betriebe, der zudem dafür Sorge tragen müsse, dass die gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit bekannt sind und beachtet werden. Mobiles Ausbilden, so die Empfehlung weiter, sollte durch regelmäßige persönliche Gespräche zwischen dem Ausbildungspersonal und den Auszubildenden sowohl virtuell als auch in Präsenz begleitet werden. Zudem seien klare Absprachen zur Erreichbarkeit zu treffen. Während der Probe- und Einarbeitungszeit soll möglichst nicht mit mobilem Ausbilden begonnen werden.