Leitfaden zum Mutterschutz In der Zeit der Schwangerschaft und der Geburt muss vieles geklärt werden. Hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen schon frühzeitig die Frage, ob der Arbeitsplatz für sie oder für ihr ungeborenes Kind gefährlich sein kann. Die wichtigen mutterschutzrechtlichen Regelungen schützen Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz und vor einer unberechtigten Kündigung. Außerdem sichern sie das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist. Die Broschüre informiert ausführlich über die jeweiligen Rechte und Pflichten und enthält im Anhang das Mutterschutzgesetz, die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz und die einschlägigen Regelungen aus dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie richtet sich an alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, an Personalverantwortliche in Betrieben, an Betriebsärztinnen und -ärzte und an alle, die in der Beratung von Schwangeren tätig sind. Ich freue mich, wenn die Broschüre dazu beiträgt, Sicherheit und Schutz der Gesundheit schwangerer und stillender Frauen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Mutterschutz ist ein Beitrag zu einer familienfreundlichen Arbeitswelt und zur Teilhabe von Müttern an der Erwerbsarbeit. Ein weiterführender Hinweis: Das Serviceportal Familien-Wegweiser des Bundesfamilienministeriums www.familien-wegweiser.de gibt viele Informationen zu allen Fragen rund um Schwangerschaft, Geburt und Familiengründung. Überblick über den Mutterschutz. Schutzvorschriften. Aufgabe des Mutterschutzes. Weitere Regelungen zum Schutz werdender Mütter. Schutz des Arbeitsverhältnisses. Schutz für Mutter und Kind am Arbeitsplatz. Einkommenssicherung während der Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen. Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Auch stillende Mütter sind besonders geschützt. Anspruch auf Elternzeit. Einhaltung der Mutterschutzvorschriften wird überwacht. Finanzielle Absicherung während der Schutzfristen. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers: der Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes. Leistungen für arbeitslose Frauen ohne Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss. Umlageverfahren zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft. Hilfe der Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens. Mutterschutzgesetz. Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Vorschriften aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt für Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen und für Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht. Auch auf Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) findet das Mutterschutzgesetz grundsätzlich Anwendung. Weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand spielen eine Rolle. Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das Mutterschutzgesetz gilt nicht (z.B.) für Selbstständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Arbeitnehmerinnen tätig sind) sowie für Hausfrauen. Das Gesetz gilt auch nicht für Adoptivmütter. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht bzw. in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen festgelegt sind. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst fallen dagegen unter das Mutterschutzgesetz. Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen der Gesundheit sowie vor Überforderung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen. Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts außerhalb der Mutterschutzfristen sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen. Neben dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber zahlreiche weitere Bestimmungen erlassen, um den gesundheitlichen Schutz vor Gefährdungen, Überforderung und vor der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Biostoffverordnung (BioStoffV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Röntgenverordnung (RöV), Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie in speziellen landesrechtlichen Regelungen. Frauen, die befristete Arbeitsverträge abgeschlossen haben, z.B. z
ur Erprobung oder zur Vertretung anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, fallen während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung unter das Mutterschutzgesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder Erreichen des Zwecks auch bei Schwangerschaft, während der Schutzfrist nach der Entbindung und in der Elternzeit. Verlängert die Arbeitgeberseite alle gleich liegenden befristeten Arbeitsverhältnisse und beruft sie sich nur der werdenden Mutter gegenüber auf den Fristablauf, könnte das eine unmittelbare Diskriminierung der werdenden Mutter und damit unzulässig sein. Bei einem von vornherein unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Probezeit einer Probezeit am Beginn gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt auch in der Probezeit. Berufsausbildungsverhältnisse sind in der Regel befristete Ausbildungs Beschäftigungsverhältnisse. Sie enden mit Ablauf der vertrag- verhältnisse lich vereinbarten Ausbildungszeit oder - bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung - mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Dies gilt auch bei Schwangerschaft. Die Auszubildende kann aber vor der Abschlussprüfung beantragen, dass die Ausbildungszeit verlängert wird, wenn die Verlängerung z.B. wegen Fehlzeiten durch die Schwangerschaft erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag sind diejenigen Stellen, die die Durch führung des Ausbildungsverhältnisses überwachen, in der Regel die örtlichen Kammern. Wenn die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht, kann sie auch eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung verlangen, höchstens aber eine Verlängerung um ein Jahr. Es ist ferner möglich, mit der Arbeitgeberseite einvernehmlich eine Vereinbarung über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu treffen. Hinsichtlich der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Inanspruchnahme von Elternzeit wird auf die Informations broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit (Verlängern sich befristete Verträge durch die Elternzeit?) verwiesen. Die Broschüre kann unter publikationenbundesregierung.de angefordert werden. Den Arbeitgeber Damit die Arbeitgeberseite die Mutterschutzbestimmungen informieren einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwanger schaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Tun sie dies nicht, so gelten die Schutzvorschriften erst, wenn sie die Mitteilung gemacht haben. Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich einen Nachweis der Ärztin bzw. des Arztes, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für die Bescheinigung übernehmen. Der Arbeitgeber darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten gegenüber nicht unbefugt bekannt geben. Mutterschutzgesetz Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften §§ 1, 2.43 Geltungsbereich § 1.43 Gestaltung des Arbeitsplatzes § 2.43 Zweiter Abschnitt. Beschäftigungsverbote §§ 3-8.44 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter § 3.44 Weitere Beschäftigungsverbote § 4.44 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis § 5.45 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung § 6.45 Stillzeit § 7.46 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsa rbeit § 8.47 Abschnitt 2a. Mutterschaftsurlaub.48 Dritter Abschnitt. Kündigung §§ 9, 10.48 Kündigungsverbot § 9.48 Erhaltung von Rechten § 10.48 Vierter Abschnitt. Leistungen §§ 11-17.49 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten § 11.49 Mutterschaftsgeld § 13.49 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld § 14.50 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 15.51 Freistellung für Untersuchungen § 16.51 Erholungsurlaub § 17.51 Fünfter Abschnitt. Durchführung des Gesetzes §§ 18-20.51 Auslage des Gesetzes § 18. 51 Auskunft § 19.52 Aufsichtsbehörden § 20.52 Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 21.52 Siebenter Abschnitt. Schlussvorschriften § 24.53 In Heimarbeit Beschäftigte § 24.53 Dieses Gesetz gilt 1. f ür Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, 2. f ür weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten. (1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Antrag auf M
utterschaftsgeld Mitteilungspflicht Arbeitgeberzuschuss arbeitslose Frauen bei zulässig aufgelöstem Arbeits verhältnis Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen Probearbeitsverhältnis Aufhebungsverträge Aufsichtsbehörde Ausnahmen vom Kündigungsverbot Beschäftigungsverbote Elternzeit erneute Schwangerschaft in der Elternzeit Kündigungsschutz bei anschließender Elternzeit Einkommenssicherung während der Beschäftigungsverbote Erholungsurlaub Fehlgeburt Fließbandarbeit Frühgeburt Mehrlingsgeburten Mutterschaftsgeld Nachtarbeit Kündigungsschutz bei anschließender Elternzeit Kündigungsverbot Ausnahmen vom Kündigungsverbot Zustimmung der Aufsichtsbehörde Probearbeitsverhältnisse Schutzfristen Schwangerschaftsabbruch Mutterschaftsgeld Sonntagsarbeit Stillzeit Totgeburt Vorsorgeuntersuchung Wiedereinstellung nach der Entbindung Service für Familien