Fragen und Antworten zu Nachteilsausgleichen Was sind Nachteilsausgleiche? Welche Merkzeichen werden vergeben? Welche Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben gibt es? Benachteiligungsverbot. Berücksichtigung der Behinderung am Arbeitsplatz. Gleichstellung. Zusatzurlaub. Prävention. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Stufenweise Wiedereingliederung. Freistellung von Mehrarbeit. Teilzeit aus behinderungsbedingten Gründen. Besonderer Kündigungsschutz. Welche Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe gibt es? Welche Angebote unterstützen die Mobilität? Sonderparkberechtigungen. Reisekosten bei Reha-Maßnahmen. Welche Leistungen können für Haushalt, Kinder und Existenzsicherung in Anspruch genommen werden? Telefongebührenermäßigung. Rundfunkbeitrag Befreiung oder Ermäßigung. Frühförderung von Kindern mit Behinderung. Haushaltshilfe und Kinderbetreuung. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Hilfe zum Lebensunterhalt, Mehrbedarfszuschlag und pauschaler Unterhalt. Blindenhilfe und Landesblindengeld. Wohnberechtigungsschein. Wohngeld. Wohnraumförderung. Sonderregelungen beim Mieten einer Wohnung. Was gilt im Krankheitsfall? Krankengeld. Verletztengeld. Übergangsgeld. Kinderpflege-Krankengeld. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Rehabilitationssport und Funktionstraining. Erwerbsminderungsrente. Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung. Welche steuerlichen N achteilsausgleiche gibt es? Pauschbetrag. Außerordentliche Krankheitskosten. Pflegekosten. Grundfreibetrag. Fahrzeugkosten. Fahrtkosten zur Arbeit. Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten. Nachteilsausgleiche im Überblick. GdB-abhängige Nachteilsausgleiche. Merkzeichen-abhängige Nachteilsausgleiche. Nachteilsausgleiche sind verschiedene Rechte und Hilfen für Menschen mit einer Behinderung. Sie helfen dabei, Nachteile und zusätzliche Kosten einer Behinderung auszugleichen. Nachteilsausgleiche müssen immer beantragt werden. Die folgenden Kapitel geben einen Überblick über die wichtigsten Nachteilsausgleiche und an wen sie sich richten. Da Leistungen und Voraussetzungen sehr vielfältig sind, können sie nicht vollständig dargestellt werden. Auch Nachteilsausgleiche in den Dienstverhältnissen für Beamte sind hier nicht aufgeführt. Denn neben den Regelungen des Bundes gelten auch Regelungen der Bundesländer und zahlreicher Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie besondere Regelungen für bestimmte Berufsgruppen (u. a. Lehrer, Polizei, Feuerwehr). Nicht jeder Mensch mit Behinderung hat Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Für die einzelnen Nachteilsausgleiche müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die meisten Nachteilsausgleiche werden nur Menschen mit einer Schwerbehinderung gewährt. Sie müssen beantragt werden und sind von der Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises und teilweise auch dem Vorhandensein bestimmter Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis abhängig. Eine Schwerbehinderung wird ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Die Fest stellung der (Schwerbehinderten-)Eigenschaft kann beim Versorgungsamt oder bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. Dort kann man auch einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Ein GdB wird grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf ermittelt. Er stellt ab auf die Auswirkungen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Deshalb trifft ein GdB auch keine Aussagen über die Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit eines Menschen, berufstätig zu sein. Ein Antrag auf Erhöhung des GdB kann bei der Versorgungsverwaltung gestellt werden, wenn sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit Behinderung verschlechtert oder wenn eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung durch eine neue Erkrankung oder einen Unfall hinzukommt. Menschen, die bereits länger einen anerkannten GdB von 50 oder mehr haben, sollten genau prüfen, ob sich ein Antrag lohnt. Die Rechtsgrundlage für die Bewertung und Anerkennung von Behinderungen wird regelmäßig an den Stand der medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklung angepasst, sodass gesundheitliche Einschränkungen, die früher zur Anerkennung einer Schwerbehinderung geführt haben, es heute vermehrt nicht mehr tun. Menschen mit Behinderung können nach § 199 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ihren Status als Menschen mit Schwerbehinderung verlieren, wenn sich zum Beispiel ihr GdB nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf unter 50 reduziert oder wenn sie ihren Wohnort, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz nicht mehr in Deutschland haben. Für eine Übergangszeit von drei Monaten werden ihnen trotzdem die Nachteilsausgleiche nach dem SGB IX weiter eingeräumt. Dazu gehören der Zusatzurlaub, der besondere Kündigungsschutz und die Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sowie ihre Berücksichtigung bei der Beschäftigungsquote beim Arbeitgeber