Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Wann wird Einkommen angerechnet? Einkommen, das Sie aus einer Nebenbeschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder als mithelfende/r Familienangehörige/r (Erwerbstätigkeit) zum Arbeitslosengeld dazuverdienen, wird nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn Sie Ihre Nebenbeschäftigung, bzw. Ihre Tätigkeit als Selbständige/r oder mithelfende/r Familienangehörige/r unter 15 Stunden wöchentlich ausüben. Der Anrechnungsbetrag wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Auch während Ihrer Beschäftigung, Tätigkeit als Selbständige/r oder mithelfende/r Familienangehörige/r müssen Sie sich den Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen und den in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nachkommen. Bitte beachten Sie: Arbeiten Sie regelmäßig mindestens 15 Wochenstunden, sind Sie nach den Vorschriften des SGB III nicht mehr arbeitslos und können dann auch kein Arbeitslosengeld mehr beziehen. Welches Einkommen wird überhaupt berücksichtigt? Unter Nebeneinkommen ist das Nettoeinkommen zu verstehen, das Sie als abhängig Beschäftigte/r, Selbstständige/r oder mithelfende/r Familienangehörige/r verdienen. Vom Bruttoverdienst (hierzu gehört auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie z.B. Weihnachtsgeld) werden Lohn- bzw. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur Renten-, Krankenund Pflegeversicherung sowie Werbungskosten abgezogen. Die Berücksichtigung von Werbungskosten richtet sich in der Regel nach dem Steuerrecht. Fahrkosten zur Arbeitsstätte werden berücksichtigt. Personen, die Arbeitslosengeld erhalten und weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, sie sind versicherungsfrei. Was wird angerechnet? Auf das Arbeitslosengeld wird Nebeneinkommen angerechnet, wenn es den Freibetrag übersteigt. Vom Nebeneinkommen wird immer ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro monatlich abgezogen. Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung ausgeübt haben. Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten 12 Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde, beträgt jedoch mindestens 165 Euro monatlich. Der zusätzliche Freibetrag wird auch eingeräumt, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate selbständig oder als mithelfende/r Familienangehörige/r tätig waren. Nebeneinkommen (Nettoeinkommen) aus Arbeitnehmertätigkeit Vor Beginn des Arbeitslosengeldes erzieltes Nebeneinkommen (Nettoeinkommen) aus Beschäftigung Freibeträge anzurechnendes Nebeneinkommen Wie wird Nebeneinkommen angerechnet? Wenn Sie ein monatliches Nebeneinkommen in gleich bleibender Höhe haben, so zieht die Agentur für Arbeit den Anrechnungsbetrag ( Nebeneinkommen minus Freibetrag) von Ihrem Arbeitslosengeld auch monatlich ab. Den Anrechnungsbetrag können Sie dem Bewilligungs- /Änderungsbescheid entnehmen. Bitte beachten Sie: In diesem Bescheid wird ein monatlicher Anrechnungsbetrag ausgewiesen, die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt jedoch für Kalendertage. Aus diesem Grund wird auch der monatliche Anrechnungsbetrag auf einen täglichen Wert umgerechnet (durch 30 dividiert) und in täglicher Höhe vom Arbeitslosengeld abgesetzt. Bei der Umrechnung vom monatlichen auf den täglichen Anrechnungsbetrag können sich durch Rundung geringfügige Abweichungen ergeben. Nicht gleichbleibendes Nebeneinkommen wird nachträglich angerechnet. Dazu erhalten Sie einen Änderungsbescheid mit dem monatlichen Anrechnungsbetrag. Ist der Anrechnungsbetrag höher als das zustehende Arbeitslosengeld, wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Muss die Nebentätigkeit gemeldet werden? Ja! Sie müssen der Agentur für Arbeit jede Erwerbstätigkeit vorab, spätestens aber am Tag der Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu bleiben Sie auch verpflichtet, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen verspricht, die Agentur für Arbeit zu benachrichtigen. Die Agentur für Arbeit prüft bei jeder Nebentätigkeit, ob die Arbeitslosigkeit und damit Ihr Leistungsanspruch entfällt, weil die Nebentätigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche erreicht. Teilen Sie der Agentur für Arbeit Ihre Nebentätigkeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig mit, kann dies negative Folgen für Sie haben. Wenn Sie zu hohe Leistungen bekommen haben, weil Sie ihr Nebeneinkommen nicht rechtzeitig gemeldet haben, müssen Sie dieses Geld an die Agentur für Arbeit zurückzahlen (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge). Die Agentur prüft außerdem, ob eine Ordn
ungswidrigkeit vorliegt, für die Sie möglicherweise eine Geldbuße bezahlen müssen. Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen Wie ist das Nebeneinkommen nachzuweisen? Üben Sie eine sogenannte abhängige Nebenbeschäftigung oder eine Tätigkeit als mithelfende/r Familienangehörige/r aus, muss Ihr Arbeitgeber den Vordruck ''Bescheinigung über Nebeneinkommen'' ausfüllen. Den Vordruck müssen Sie unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Falls Ihnen im Zusammenhang mit dem Nebeneinkommen Werbungskosten oder Fahrtkosten entstehen, können Sie diese auf einem gesonderten Zusatzblatt eintragen. Das Zusatzblatt erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit oder können es im Internet unter '' www.arbeitsagentur.de abrufen. Ab April 2017 steht Ihnen nach Registrierung auch ein persönlicher Bereich zur Verfügung, über den Sie Ihre ''Erklärung zu Werbungskosten'' elektronisch ausfüllen und elektronisch bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit einreichen können. Auch Ihr Arbeitgeber kann Ihr Nebeneinkommen auf elektronischem Weg direkt an die Agentur für Arbeit übermitteln. Für diesen Fall können Sie Ihre Werbungskosten gesondert geltend machen. Bei gleich bleibendem Nebeneinkommen ist die Bescheinigung über Nebeneinkommen vom Arbeitgeber zum Ende des ersten Beschäftigungsmonats zu erstellen. Bei variablem Nebeneinkommen kann sie vierteljährlich oder monatlich von der Agentur für Arbeit verlangt werden. Einzutragen ist der im bescheinigten Zeitraum erarbeitete Bruttolohn. Zur Ermittlung des Nettolohns sind die im Bescheinigungszeitraum tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (ohne eventuelle Korrekturen im Folgemonat), Werbungskosten und Steuern zu berücksichtigen. Sind Sie als Selbständige/r tätig, müssen Sie eine besondere Erklärung zum Nebeneinkommen ausfüllen. Diese Erklärung legen Sie bitte der Agentur für Arbeit mit entsprechenden Belegen und Nachweisen (z.B. Einkommensteuererklärung oder Einkommensteuerbescheid) vor. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Papierunterlagen nach Überführung in eine elektronische Form und nach einer Aufbewahrungszeit von 6 Wochen vernichtet werden. Sollten Sie Ihre Originalunterlagen wieder benötigen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig schriftlich mit. Was ist bei beruflicher Weiterbildung zu beachten? Anrechnung von Nebeneinkommen Nebeneinkommen, das aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird, die neben einer beruflichen Weiterbildung ausgeübt wird, ist wie beim Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Anrechnung von Arbeitgeber- oder Trägerleistungen Zum Lebensunterhalt bestimmte Leistungen, die Sie während der beruflichen Weiterbildung vom Arbeitgeber oder dem Träger der beruflichen Weiterbildung wegen der Teilnahme oder aufgrund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses (ohne Ausübung der Beschäftigung) erhalten, werden mit Ihrem Nettobetrag berücksichtigt und nach Abzug eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wegen der Teilnahme an einer Weiterbildung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine monatliche Vergütung von 500 Euro netto. Nach Abzug des Freibetrages von 400 Euro monatlich werden 100 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sonstiges Bei Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II gelten abweichende Bestimmungen zur Anrechnung von Einkommen (siehe hierzu auch ''Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld). Bitte wenden Sie sich für weitergehende Informationen an Ihr zuständiges Jobcenter