Ohne Bezug von Arbeitslosengeld

Ohne Bezug von Arbeitslosengeld

Wann gelten Sie als arbeitsuchend und wann als arbeitslos?

Welche Dienstleistungen erhalten Sie von der Arbeitsagentur?

Was erwartet die Agentur für Arbeit von Ihnen?

Welche weiteren Möglichkeiten der Beschäftigungsaufnahme gibt es?

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Arbeitsuchende und Arbeitslose ohne Bezug von Arbeitslosengeld Sie suchen eine Beschäftigung? Ihre Agentur für Arbeit unterstützt Sie gern bei der Beschäftigungssuche. Die Leistungen sind für Sie unentgeltlich. Profitieren Sie von den intensiven Kontakten der Agentur für Arbeit mit den Arbeitgebern. Ihre Arbeitsagentur kennt die Betriebe und deren Wünsche und hält ein breites Spektrum an Stellenangeboten für Sie bereit. Gemeinsam mit der Agentur für Arbeit finden Sie schnell und effektiv das passende Angebot für sich. In dieser Broschüre finden Sie Antworten zu folgenden Fragen: 1. Wann gelten Sie als arbeitsuchend und wann als arbeitslos? 2. Welche Dienstleistungen erhalten Sie von Ihrer Arbeitsagentur? 3. Was erwartet Ihre Agentur für Arbeit von Ihnen? 4. Welche weiteren Möglichkeiten der Beschäftigungsaufnahme gibt es? 5. Was ist noch zu beachten? 1. Wann gelten Sie als arbeitsuchend und wann als arbeitslos? Sie gelten als arbeitsuchend, wenn Sie: eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen und bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sind. Sie gelten als arbeitslos, wenn Sie: eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen, die wöchentlich mindestens 15 Stunden umfasst, vorübergehend beschäftigungslos sind (d.h. Sie haben keine Beschäftigung, in der Sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten), sich persönlich bei der Arbeitsagentur, die für Ihren Wohnort zuständig ist, arbeitslos gemeldet haben, sich bemühen, Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) sowie den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt). 2. Welche Dienstleistungen erhalten Sie von Ihrer Arbeitsagentur? Arbeitsuchenden und Arbeitslosen bieten wir folgende Dienstleistungen an: persönliche Beratung zu Fragen der Integration in den Arbeitsmarkt (nach vorheriger Terminvereinbarung), Erstellung und Aktualisierung eines individuellen Bewerberprofils auf Basis Ihrer beruflichen Ausbildung, Erfahrungen und Kompetenzen, Einbeziehung in die Stellensuche bei jeder neuen Stelle, die bei der Agentur für Arbeit eingeht, Vermittlungsvorschläge, wenn das Stellenangebot und Ihr Profil übereinstimmen, die Möglichkeit zur Stellensuche über die JOBBÖRSE auf www.arbeitsagentur.de, kostenfreie Nutzung von E-Learning Angeboten in der LERNBÖRSE exklusiv, z.B. Office, Tastaturtraining, Sprachen (verschiedene Stufen) und Bewerbungstraining, kostenfreie Nutzung des Berufsinformationszentrums (BiZ), Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wenn die gesetzlichen Vorgaben dafür erfüllt sind, Meldung von Anrechnungszeiten an Ihren Rententräger, sofern Sie arbeitslos gemeldet sind. 3. Was erwartet Ihre Agentur für Arbeit von Ihnen? Wenn Sie arbeitsuchend bzw. arbeitslos gemeldet sind und unser Dienstleistungsangebot in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie aktiv mit uns zusammenarbeiten. Das bedeutet, die Wahrnehmung der Termine in Ihrer Arbeitsagentur, die Einhaltung der Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft getroffenen haben (niedergeschrieben in der Eingliederungsvereinbarung), eine aktive Stellensuche über das Internet, in Zeitungen etc., die unverzügliche Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge (innerhalb von 3 Tagen) bzw. Annahme der angebotenen, passenden Arbeitsstellen, die unverzügliche Mitteilung aller Änderungen, die mit Ihrer Stellensuche einhergehen (Dies kann z.B. das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Ortsabwesenheit sein. Bei einer Arbeitsaufnahme nennen Sie bitte die Tätigkeit). Bei einer Arbeitslosmeldung erwarten wir zusätzlich: die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, die Bereitschaft zu täglichen Pendelfahrten zur Arbeitsstelle (bis zu 2,5 Stunden täglich bei einer Arbeitsaufnahme im Umfang von mindestens 30 Stunden pro Woche bzw. bis zu 2 Stunden täglich bei einer Arbeitsaufnahme im Umfang von weniger als 30 Stunden pro Woche), bei arbeitsmarktlicher Notwendigkeit eine bundesweite Stellensuche (sofern keine familiären Verpflichtungen existieren). Im Rahmen der Zusammenarbeit ist es unerlässlich, dass Sie uns alle notwendigen Auskünfte erteilen und sämtliche Unterlagen vorlegen, die wir für eine erfolgreiche Vermittlung benötigen. Hinweis Wenn Sie als arbeitsuchende bzw. arbeitslose Person Ihren Melde-und Mitwirkungspflichten sowie den Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommen, kann Ihre Arbeitsagentur die Arbeitsvermittlung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen einstellen (Vermittlungssperre). Was bedeutet eine Vermittlungssperre für Sie? Für den Zeitraum der Vermittlungssperre werden keine Zeiten der Arbeitslosigkeit an die Rentenversicherung gemeldet. Dies kann für Sie nachteilige Wirkungen in Ihrer Versicherungsbiographie haben. Wie sieht es mit dem Zeitraum nach der Vermittlungssperre aus, wenn Sie weiterhin arbeitslos sind und sich erneut arbeitslos melden? Diese Zeiten kann der Rentenversicherung

sträger nur anrechnen, wenn Sie sich während der Vermittlungssperre fortlaufend und ernsthaft um Arbeit bemüht haben. In diesem Fall wird die Zeit der Vermittlungssperre von der Rentenversicherung als sogenannter Überbrückungstatbestand vorgemerkt. Damit der Rentenversicherungsträger einen Überbrückungstatbestand vormerken kann, müssen Sie während der Vermittlungssperre in der Regel: je Kalenderwoche zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden absenden, die Bewerbungen müssen sich auf Beschäftigungen beziehen, die Sie nach Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können, die Eigenbemühungen sind dem Rentenversicherungsträger durch entsprechende Unterlagen wie Bewerbungsschreiben und entsprechenden Antwortschreiben lückenlos nachzuweisen. Wir empfehlen Ihnen, die entsprechenden Nachweise unmittelbar nach Ablauf der Vermittlungssperre bei Ihrem Rentenversicherungsträger vorzulegen. Detaillierte Fragen zur rentenrechtlichen Auswirkung einer Vermittlungssperre beantwortet Ihnen Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger. 4. Welche weiteren Möglichkeiten der Beschäftigungsaufnahme gibt es? Die geringfügige Beschäftigung Prüfen Sie, ob für Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) in Betracht kommt. Nutzen Sie die Möglichkeit, Berufserfahrungen zu sammeln und neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Diese Beschäftigungszeiten können Sie in Ihren Bewerbungen ausweisen, um so Ihre Chancen auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhöhen. Über die JOBBÖRSE bzw. über die Jobvermittlung, die in einigen Agenturen für Arbeit eingerichtet ist, können Sie gezielt nach diesen Angeboten suchen. Informieren Sie sich kostenlos in der JOBBÖRSE unter www.arbeitsagentur.de sowie im BiZ. Diese Angebote können Sie auch ohne Arbeitslos- bzw. Arbeitsuchendmeldung nutzen. Sie können auch mit einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit von mindestens 15 und mehr Wochenstunden arbeitsuchend gemeldet sein/bleiben. Ihr Vorteil ist, dass Sie weitere Angebote Ihrer Arbeitsagentur erhalten. 5. Was ist noch zu beachten? Rentenanrechnung Zeiten der Arbeitslosigkeit werden von Ihrer Arbeitsagentur an den Rentenversicherungsträger gemeldet. Sie können als beitragsfreie Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und zählen für die Wartezeiten. Voraussetzung ist, dass alle übrigen rentenrechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Zeiten, in denen Sie arbeitsuchend gemeldet sind, werden rentenrechtlich nicht angerechnet. Nebenverdienst Auch wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie einen Nebenverdienst von unter 15 Wochenstunden ausüben. Sobald die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden erreicht oder überschreitet, liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor. Sie sind verpflichtet jeden Nebenverdienst, den Sie während der Arbeitslosigkeit ausüben, anzuzeigen. Die Agentur für Arbeit prüft bei jeder Nebentätigkeit, ob Arbeitslosigkeit weiterhin vorliegt. Nähere Auskünfte enthält das Faltblatt ''Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen''. Arbeitsunfähigkeit Wenn Sie erkranken, müssen Sie eingetretene Arbeitsunfähigkeiten und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich ihrer Agentur für Arbeit mitteilen und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Sollten Sie arbeitslos gemeldet sein und über 6 Wochen erkranken, wird die Vermittlung im Sinne des § 35 Drittes Sozialgesetzbuch eingestellt. Arbeitslosigkeit liegt nicht mehr vor. Das heißt, dass für diesen Zeitraum keine Zeiten der Arbeitslosigkeit durch die Arbeitsagentur an den Rententräger übermittelt werden. Melden Sie sich daher unverzüglich nach Genesung wieder arbeitslos, um ggfs. Nachteile zu vermeiden. Ortsabwesenheit Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, müssen Sie für Ihre Agentur für Arbeit erreichbar sein. Erreichbar im Sinne der gesetzlichen Vorschriften bedeutet, dass Sie an jedem Werktag von Briefsendungen der Agentur für Arbeit in Ihrer Wohnung Kenntnis nehmen können. Die Agentur für Arbeit kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr einer Abwesenheit zustimmen. Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Sprechen Sie Ihre Ortsabwesenheiten daher immer vorher mit Ihrer Agentur für Arbeit ab. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer ''Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen''. Bitte beachten Sie, dass Ihre eingereichten Papierunterlagen zum Teil elektronisch gespeichert werden. Nach einer Aufbewahrungszeit von 6 Wochen werden Ihre Original-Unterlagen vernichtet. Sollten Sie Ihre Dokumente wieder benötigen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig in schriftlicher Form mit

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