Wie Kindererziehung Ihre Rente steigert Wie der Versorgungsausgleich nach Scheidung geregelt ist Witwenrente oder Rentensplitting Ob klassische Kleinfamilie oder Drei-Generationen-Familie, ob ehelich oder nichtehelich - Familie zeigt sich heute in unterschiedlichen Formen. Doch gemeinsam ist allen, dass sie mit Kindern leben. Mit der Erziehung von Kindern leisten sie einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft und auch für den Generationenvertrag der gesetzlichen Rentenversicherung. Oft ist die Familie außerdem ein soziales Netz für kranke oder pflegebedürftige Angehörige. Wir möchten Familien mit unserem Ratgeber informieren, wie die gesetzliche Rentenversicherung diesen gesellschaftlichen Beitrag honoriert. Wir erläutern beispielsweise, wie Kindererziehung oder häusliche Pflege die Rente steigern, mit welchen Leistungen wir im Todesfall eines Elternteils die Familie sichern oder mit welchen staatlichen Zulagen die Riester-Rente für Familien als zusätzliche Altersvorsorge gefördert wird. Die meisten Regelungen gelten sowohl für Mütter als auch für Väter, um deren Nachteile auf dem Rentenkonto auszugleichen, wenn sie Kinder erziehen und Teilzeit arbeiten, um Beruf und Familie vereinbaren zu können. Häusliche Pflege: Ihr Einsatz lohnt sich Die Hinterbliebenenrenten: Existenz gesichert Der Versorgungsausgleich: Saubere Trennung Rehabilitation: Hilfe für Sie und Ihre Familie Zusätzliche Altersvorsorge: So sichern Sie Ihre Familie Wer Kinder erzieht, nimmt dafür häufig wirtschaftliche Nachteile in Kauf. Hierfür gibt es für Mütter oder Väter einen Ausgleich bei der Rente. So können Sie einen Rentenanspruch auch mit wenigen oder geringeren Beiträgen und unter Umständen sogar ohne eigene Beiträge erwerben. Zeiten der Kindererziehung führen für Mütter oder Väter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn sie ihr Kind in Deutschland er ziehen und dort mit ihm leben. Die Rentenbeiträge für bis zu 36 Monate zahlt der Staat. Neben den leiblichen Eltern können unter bestimmten Bedingungen auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern Kindererziehungszeiten für die eigene Rente erhalten. Auch Großeltern oder Verwandte können Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn zwischen ihnen und dem Kind ein auf Dauer angelegtes Pflegekindschaftsverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft und kein Obhutsund Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind mehr besteht