Rehabilitation für Kinder und Jugendliche

Rehabilitation für Kinder und Jugendliche

Hilfe für Ihr Kind. Voraussetzungen für eine Rehabilitation. Übernahme der Kosten.

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Rehabilitation für Kinder und Jugendliche Hilfe für Ihr Kind Voraussetzungen für eine Rehabilitation Übernahme der Kosten Kinder sind unsere Zukunft. Deshalb liegt auch der Deutschen Rentenversicherung das Wohl und die Gesundheit Ihrer Kinder am Herzen. Krankheiten im Kindes- und Jugendalter können bei unzureichender Behandlung die Entwicklung eines Kindes beeinträchtigen und sich sogar auf die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit im Erwachsenenalter auswirken. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet für Kinder und Jugendliche, wenn sie erkrankt sind oder ihre Gesundheit gefährdet ist, spezielle Rehabilitationsleistungen an. Unter welchen Voraussetzungen Ihr Kind eine Rehabilitation erhält, wo Sie diese beantragen und welche Kosten übernommen werden können - unser Faltblatt fasst alle wichtigen Informationen für Sie zusammen. Was kann die Rehabilitation für Ihr Kind leisten? Was erwartet Ihr Kind? Wann kann Ihr Kind eine Rehabilitation erhalten? Wo können Sie die Rehabilitation für Ihr Kind beantragen? Welche Kosten werden übernommen? Was kann die Rehabilitation für Ihr Kind leisten? Damit Krankheiten im Kindes- und Jugendalter nicht chronisch werden und ihre Folgen nicht bis ins Erwachsenenalter bestehen bleiben, müssen sie rechtzeitig und angemessen behandelt werden. Auch bereits chronisch verlaufende Erkrankungen können durch eine Rehabilitation positiv beeinflusst werden. Eine Rehabilitation in jungen Jahren kann so die spätere Lebensqualität und Erwerbsfähigkeit sichern. Zunächst soll sie jedoch die Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihres Kindes wiederherstellen beziehungsweise verbessern, damit es wieder voll an Schule oder Ausbildung teilhaben kann. Unser Tipp: Einen Katalog mit den wichtigsten Fragen rund um die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen finden Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de, Services, Rubrik Kontakt und Beratung, Unterpunkt Beratung, Häufige Fragen, Kategorie Rehabilitation, Stichwort Kinderrehabilitation. Was erwartet Ihr Kind? Für die Rehabilitation von Kindern stehen bundesweit zahlreiche, speziell dafür vorgesehene Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung. Bei der Auswahl versuchen wir, ganz individuell auf die Bedürfnisse Ihres Kindes einzugehen. In der Regel dauert eine Rehabilitation mindestens vier Wochen. Wenn es medizinisch notwendig erscheint, kann sie auch verlängert werden. Verpflegung und Unterkunft des Kindes, die Übernahme der Reisekosten und auch Nebenkosten, die beispielsweise für eine erforderliche Begleitperson entstehen können, sind in den Leistungen inbegriffen. Zunächst wird ein individueller Rehabilitationsplan für Ihr Kind erstellt. Dieser enthält - je nach Bedarf - ärztliche, psychologische, pädagogische, physiotherapeutische oder auch berufsorientierte Leistungen. Vertreter verschiedener medizinischer Berufe, wie Kinderärzte, Kinderkrankenschwestern, Psychologen, Physiotherapeuten oder auch Diätberater, werden nach Bedarf an der Behandlung beteiligt. Betreut wird Ihr Kind in einer altersentsprechenden Gruppe. Damit Schulkinder so wenig Unterrichtsstoff wie möglich versäumen, erhalten sie sogenannten Überbrückungsunterricht in allen Hauptfächern. Die Lerngruppen werden hierbei nach Schultyp und Klassenstufe zusammengestellt. Idealerweise arbeiten die Kinder mit dem Lehrmaterial ihrer Heimatschule, das sie zur Rehabilitation mitbringen. Wann kann Ihr Kind eine Rehabilitation erhalten? Für eine Kinder- und Jugendlichenrehabilitation müssen bestimmte persönliche Voraussetzungen vorliegen. Außerdem müssen Sie als Elternteil die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, Ihr Versicherungskonto bei der Rentenversicherung muss bestimmten Vorgaben entsprechen. Persönliche Voraussetzungen Die Rehabilitation kommt in Frage, wenn die beeinträchtigte oder gefährdete Gesundheit Ihres Kindes dadurch voraussichtlich wiederhergestellt oder gebessert werden kann. Ziel ist es, Kindern und Jugendlichen damit eine spätere Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen. Durch die Rehabilitation sollen beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen, die bisher einen Schulbesuch oder eine Ausbildung erschwert haben, beseitigt werden. Eine Rehabilitation für Kinder und Jugendliche kommt insbesondere in Betracht bei Erkrankungen der Atemwege, der Haut, des Herz-Kreislauf-Systems, von Leber, Magen oder Darm, der Nieren- und Harnwege, des Stoffwechsels, etwa Diabetes mellitus, des Bewegungsapparates sowie bei Allergien, neurologischen Erkrankungen, zum Beispiel Epilepsie, psychosomatischen und psychomotorischen Störungen (dazu zählen beispielsweise Sprachentwicklungsstörungen), Verhaltensstörungen, Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren oder anderen Erkrankungen, Adipositas mit einem Body-Mass-Index (BMI) oberhalb der 97. Perzentile. Bitte beachten Sie: Ein BMI oberhalb der 97. Perzentile bedeutet, dass 97 Prozent der Kinder gleichen Alters und Geschlec

hts einer Referenzgruppe einen niedrigeren BMI haben als das betroffene Kind. Unser Tipp: Auch für Kinder mit Krebserkrankungen sind Rehabilitationsleistungen möglich. Bitte lesen Sie hierzu unsere Broschüre Rehabilitation nach Tumorerkrankungen. Bei akuten Krankheiten und Infektionen ist eine Rehabilitation nicht möglich. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Weitere Voraussetzung für einen Rehabilitationsanspruch Ihres Kindes ist, dass es selbst nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und dass Sie als Elternteil einen der folgenden Punkte erfüllen: Sie haben zum Zeitpunkt der Antrag stellung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder Sie haben in den letzten zwei Jahren vor dem Rehabilitationsantrag für mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt oder Sie haben innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zur Antragstellung ausgeübt oder waren nach dieser Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos oder Sie sind bereits Rentner und erhalten eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente. Die allgemeine Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung. Sie umfasst Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge. Dazu zählen beispielsweise auch Kindererziehungszeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich. Auch Kinder und Jugendliche, die eine Waisenrente erhalten, können eine Kinderrehabilitation bekommen. Grundsätzlich ist eine Kinderrehabilitation bis zum 18. Lebensjahr möglich. Wer über das 18. Lebensjahr hinaus eine Schul- oder Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolviert, kann sogar bis zum 27. Lebensjahr eine Kinderrehabilitation erhalten. Das Gleiche gilt zum Beispiel auch für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Diese sogenannte Übergangszeit darf jedoch nicht mehr als vier Kalendermonate betragen. Jugendliche, die wegen einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen können, können ebenfalls bis zu ihrem 27. Lebensjahr eine Kinderrehabilitation erhalten. Manchmal sind Leistungen zur Rehabilitation für Ihr Kind jedoch nicht möglich. Das gilt beispielsweise, wenn Sie als Elternteil eine Beschäftigung ausüben, aus der Sie beamtenrechtliche oder entsprechende Ansprüche haben, oder wenn Sie bereits eine Pension erhalten. Auch wenn ein anderer Träger eine Rehabilitationsleistung für Ihr Kind finanziert, ist eine Kinder- und Jugendlichenrehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen: Ist beispielsweise die Gesundheit Ihres Kindes durch einen Schulunfall geschädigt worden, trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für eine Rehabilitation. Unser Tipp: Als Kinder gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur die l eiblichen Kinder. Auch in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder sowie Enkel oder Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden, können eine Rehabilitation erhalten. Wo können Sie die Rehabilitation für Ihr Kind beantragen? Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation für Kinder und Jugendliche können sowohl bei der Renten- als auch bei der Krankenversicherung gestellt werden. Die Versicherung, bei der Sie den Antrag stellen, begleitet Sie auch weiter. Antragsformulare erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung ganz in Ihrer Nähe, außerdem bei den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation (siehe Seite 18 bis 21). Dort hilft man Ihnen auch beim Ausfüllen. Darüber hinaus finden Sie die Formulare im Internet unter www.deutscherentenversicherung.de, Services, Rubrik Formulare und Anträge, Kategorie Versicherte, Rentner, Selbständige, Stichwort Rehabilitation. Auch andere öffentliche Stellen, wie Versicherungsämter oder Ihre Gemeinde, können den Antrag entgegennehmen. Damit der Rehabilitationsbedarf und die Rehabilitationsfähigkeit Ihres Kindes festgestellt und eine auf die Erkrankung und die erforderliche Therapie spezialisierte Einrichtung ausgewählt werden können, fügen Sie dem Antrag bitte einen ärztlichen Befundbericht bei. Dieser muss vom behandelnden Arzt - in den meisten Fällen also vom Kinderarzt - ausgefüllt und unterschrieben sein. Unser Tipp: Formulare für diesen Befundbericht erhalten Sie ebenfalls bei den oben genannten Stellen oder im Internet unter www.deutscherentenversicherung.de/reha-befundberichte. Gibt es weitere medizinische Befunde Ihres Kindes, die für die Bearbeitung des Rehabilitationsantrags wichtig sein könnten, sollten Sie diese ebenfalls einreichen. Hier genügen Kopien der entsprechenden Unterlagen. Kinder ab 15 Jahren können auch selbst einen Antrag auf die Rehabilitation stellen. Die Person, aus deren Versicherung die Leistung beant

ragt wird, muss aber zustimmen. Welche Kosten werden übernommen? Die Rehabilitation für Ihr Kind finanziert die Rentenversicherung. Auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in der Rehabilitationseinrichtung werden übernommen. Eine Zuzahlung müssen Sie nicht leisten. Grundsätzlich werden auch die Reisekosten erstattet, die wegen der Durchführung der Rehabilitation für Ihr Kind entstehen. Dazu gehören: Hin- und Rückreisekosten für das Kind, bei Kindern bis zum 15. Geburtstag auf Antrag auch die Kosten für die An- und Abreise einer Person, die das Kind auf der Fahrt begleitet, die Kosten für die Gepäckbeförderung (nicht bei Pkw-Benutzung) und gegebenenfalls auch Übernachtungsund Verpflegungskosten während der Reise. Mit der Einladung zur Rehabilitation übersendet Ihnen die Rehabilitationseinrichtung weitere Informationen. Ist Ihr Kind noch nicht zehn Jahre alt oder ist aus medizinischen Gründen für die Durchführung oder den Erfolg der Rehabilitation eine Begleitperson erforderlich, werden von der Rentenversicherung auf Antrag auch Kosten für eine Begleitperson übernommen. Diese Zusage schließt die Reisekosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Rehabilitationseinrichtung mit ein. Medizinisch notwendig ist eine Begleitperson zum Beispiel für Kinder mit Mukoviszidose, onkologischen oder kardiologischen Krankheiten. Manchmal kann es notwendig sein, die Familie in den Rehabilitationsprozess mit einzubeziehen. Dann kann ein Kind auch durch mehrere Familienangehörige begleitet werden. Bitte beachten Sie: Als Begleitperson sind Sie nicht unfallversichert. Auch dann nicht, wenn die Rentenversicherung die Kosten für die Begleitung Ihres Kindes übernimmt. Darüber hinaus kann auf Antrag auch ein Verdienstausfall erstattet werden, sofern für die Begleitperson kein Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes besteht. Zusätzlich ist die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe möglich. Denkbar wäre eine Haushaltshilfe zum Beispiel, wenn Sie Ihr Kind während der gesamten Rehabilitation begleiten und ein Geschwisterkind (unter zwölf Jahren) in Ihrem Haushalt bleibt. Wenn die Versorgung des Geschwisterkindes dann nicht durch eine weitere in Ihrem Haushalt lebende Person gesichert ist, können Sie eine Person beauftragen, die diese Aufgabe übernimmt. Dies sollten Sie jedoch vor Beginn der Rehabilitation mit Ihrem Rentenversicherungsträger absprechen beziehungsweise die Kostenübernahme beantragen. Dann können Ihnen die hierbei entstehenden Aufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag erstattet werden. Unser Tipp: Nähere Informationen zur Haushaltshilfe erhalten Sie in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation (siehe Seite 18 bis 21). Während der Rehabilitation ist Ihr Kind auch unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz umfasst nicht nur die Behandlung, sondern schließt den Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück ein. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung trägt die Rentenversicherung

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