Behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe Prävention, Früherkennung und Frühförderung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Grundsatz Rehabilitation vor Pflege Rehabilitationssport und Versehrtenleibesübungen Bildung für behinderte Menschen Berufsberatung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Besondere Hilfen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Die sozialrechtlichen Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen wurden mit dem am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen SGB IX weiterentwickelt und zusammengefasst. Ziel des Gesetzes ist es, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und die Selbstbestimmung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch besondere Sozialleistungen (Leistungen zur Teilhabe) zu fördern. Von Behinderung im Sinne dieses Gesetzes spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wird. Um als behinderter Mensch die wegen der Behinderung notwendige Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter Grad der Be- hinderung festgestellt wird. Schwerbehindert sind dagegen nur Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen sind im 2. Teil des Gesetzes beschrieben. Das SGB IX stellt den behinderten Menschen in den Mittelpunkt. Anstelle von Fürsorge und Versorgung tritt die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in den Vordergrund. Es gibt zahlreiche Regelungen, die Mitwirkung oder Beteiligung von behinderten Menschen und ihrer Organisationen vorsehen. So ist z.B. das Wunsch- und Wahlrecht der Berechtigten bei Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich geregelt. Darum geht es auch beim Persönlichen Budget. Anstelle von Sach- oder Dienstleistungen können Leistungsberechtigte die benötigten Leistungen auch in Form von Geldbeträgen oder Gutscheinen bekommen. Als Experten in eigener Sache kaufen sie sich ihre Leistung damit selbst ein. Dies ist ein weiterer Schritt für behinderte Menschen zu mehr Selbstbestimmung, mehr Selbständigkeit und mehr Selbstbewusstsein. Das SGB IX umfasst ein weites Spektrum an Leistungen zur Teilhabe, für die im deutschen gegliederten System der Sozialleistungsträger jeweils unterschiedliche Träger zuständig sind. Diese Leistungen lassen sich in folgende Gruppen einteilen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Leistungen nach den Regelungen des SGB IX werden von den verschiedenen Rehabilitationsträgern erbracht, soweit sich aus deren eigenen Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Viele Regelungen der einzelnen Leistungsgesetze wurden im Rahmen des SGB IX verändert, angepasst und vereinheitlicht. Darüber hinaus wurde eine Reihe von verfahrenskoordinierenden und trägerübergreifenden Vorschriften geschaffen, die für alle Rehabilitationsträger verbindlich sind und insbesondere auch ihre Zusammenarbeit untereinander und mit den betroffenen behinderten Menschen regeln. Trotz dieser Regelung gibt es nach wie vor Schnittstellen zwischen den Trägern und den verschiedenen Leistungen. Die Koordination, Kooperation und Konvergenz der Rehabilitationsträger müssen weiter verbessert werden. Der Bundesgesetzgeber hat dabei das Selbstverwaltungsrecht und die verfassungsrechtlichen Schranken aus Art. 87 Abs. 1 Satz 7 GG zu beachten. Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen können selbstverständlich zunächst die gleichen Sozialleistungen und sonstigen Hilfen wie andere Bürger in Anspruch nehmen, die einschlägigen Vorschriften gelten in gleicher Weise für diesen Personenkreis. Dieser Grundsatz wird durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes bekräftigt, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Vorschrift bindet als individuelles Grundrecht Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar, nicht nur auf Bundesebene, sondern auch in Ländern und Gemeinden sowie sonstigen Institutionen und Organisationen der öffentlichen Gewalt. Auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten wirkt das Benach teiligungsverbot mittelbar, indem es bei der Auslegung und Anwendung bürgerlichen Rechts berücksichtigt werden muss. Behindert sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und dah
er ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine wortgleiche Definition enthält § 3 BGG. Diese an Vorschläge der Weltgesundheitsorganisation angelehnte grundlegende Begriffsbestimmung orientiert sich nicht an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten, im Vordergrund steht das Ziel der Teilhabe (participation) an den verschiedenen Lebensbereichen. Als Abweichung vom typischen Zustand ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von - im jeweiligen Lebensalter - normalerweise vorhandenen körperlichen, geistigen oder seelischen Strukturen zu verstehen. Folgt aus dieser Schädigung eine Teilhabebeeinträchtigung, die sich in einem oder mehreren Lebensbereichen auswirkt, liegt eine Behinderung vor. Das Erfordernis einer voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigung von sechs Monaten schließt zwar vorübergehende Störungen aus, nicht jedoch Interventionen so früh wie im Einzelfall geboten, dies gilt insbesondere, wenn bei Kindern Behinder ungen eingetreten oder zu erwarten sind